Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1031 Wien E-Mail: sylvia.fueszl@bmgf.gv.at |
|
|||
ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
||
2001-BG-196/11-2006 |
22.2.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
||
|
|
landeslegistik@salzburg.gv.at |
||
|
FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
||
TEL (0662) 8042 - |
2290 |
|||
|
Herr Mag. Feichtenschlager |
|||
BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998 geändert werden; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMGF-92601/0001-I/B/8/2006
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu Art I (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten):
Zu den §§ 2a, 2b und 19a:
1. Die geplante Möglichkeit von Staatsgrenzen
überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten wird als wichtiger
Schritt zur Entwicklung einer europäischen Gesundheitsversorgung begrüßt. Dennoch
lassen die geplanten Bestimmungen eine Reihe von Fragen offen, zu deren Lösung
der Grundsatzgesetzgeber berufen ist.
2. Gemäß den §§ 2b Abs 1 Z 1 und 19a Abs 2 Z 1 darf
die Genehmigung einer örtlich getrennten Unterbringung einer Organisationseinheit
auf dem Gebiet eines anderen Staates bzw eines Angliederungsvertrages nur
erteilt werden, „wenn nachgewiesen ist, dass durch die im jeweiligen
ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde
liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege
zumindest jenem Standard entspricht, der auf Grund der österreichischen
Rechtsordnung gegeben ist“.
Unklar
ist der Umfang der „im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltenden
Rechtslage“: Sind darunter nur die krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften zu
verstehen oder auch die Berufsrechte? Welche Bedeutung kommt einer Abweichung
von berufsrechtlichen Bestimmungen über die Rechte der einzelnen
Sanitätspersonen zu? Unklar ist auch, ob in einem Kooperationsvertrag Beschränkungen
für die berufliche Tätigkeit von Sanitätspersonal festgelegt werden können.
Offen ist weiters, wie mit den zukünftigen, in Österreich verbindlichen
Qualitätsstandards umzugehen ist, insbesondere auch im Hinblick auf die
Berufsrechte (Qualifikation der Ärzte und des Pflegepersonals,
Sonderausbildungen etc). Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der
Frage des Bestehens einer sanitären Aufsicht zu. Stellt das Fehlen einer
sanitären Aufsicht im ausländischen Staat einen Grund für die Nichterteilung
der Genehmigung dar?
3. Gemäß den §§ 2b Abs 1 Z 3 und 19a Abs 2 Z 3 darf
die Genehmigung einer örtlich getrennten Unterbringung einer
Organisationseinheit auf dem Gebiet eines anderen Staates bzw eines
Angliederungsvertrages nur erteilt werden, wenn „sichergestellt ist, dass den
österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird“.
Die Erläuterungen dazu erschöpfen sich in einer bloßen
Wiederholung des Gesetzestextes, so dass unklar ist, wie den komplexen
österreichischen Finanzierungsvorschriften Rechnung getragen werden kann.
Unklar ist vor allem, wie mit den zu erwartenden Einwänden ausländischer
Krankenversicherungsträger im Falle der Unterbringung eines Patienten in einer
angegliederten Krankenanstalt umzugehen ist, dass sich der Patient in einer für
sie fremden (weil ausländischen) Krankenanstalt befindet und daher das
Finanzierungsrecht des Staates der angegliederten Krankenanstalt Geltung haben
muss.
4. Auch ist zu klären, ob der in einer angegliederten
Krankenanstalt untergebrachte Patient im Schadensfall nach inländischem oder
ausländischem Recht zu entschädigen ist.
5. Im § 19a Abs 3 sollte das Wort „untergebracht“
durch die Wortfolge „in stationärer und/oder ambulanter Behandlung befindlichen
Pfleglinge“ ersetzt werden.
Zu § 8:
Das Hygieneteam begleitet nicht nur die
Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen, sondern es führt diese fachlich und inhaltlich
unter Einbeziehung bzw in Kooperation mit der jeweiligen klinischen Abteilung
durch. Das sollte auch im Wortlaut des Abs 4 zum Ausdruck kommen.
§ 59g:
Gemäß Art 12 Abs 2 Ziffer 1 der Vereinbarung über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gehören der
Bundesgesundheitskommission Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der Österreichischen
Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessensvertretungen der Städte
und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen
und der Österreichischen Ärztekammer an. Gemäß dem geplanten § 59g sollen der Bundesgesundheitskommission
auch Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer sowie der Österreichischen
Wirtschaftskammer als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Diese
Bestimmung ist vom Art 12 Abs 2 Z 1 der Vereinbarung über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens nicht gedeckt und wird daher abgelehnt.
Anregung zum § 21:
Gemäß dem geltenden § 21 sind die Stellen jener Ärzte,
die eine öffentliche Krankenanstalt leiten sollen, öffentlich auszuschreiben.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass insbesondere in kleineren Krankenanstalten
(Standardkrankenanstalten aber auch Schwerpunktkrankenanstalten) keine
hauptberuflich tätigen ärztlichen Leiter bestellt werden, sondern der ärztliche
Leiter regelmäßig aus dem Personalstand der Krankenanstalt stammt. Eine
öffentliche Stellenausschreibung ist mit einem enormen Verwaltungsaufwand und
Kosten verbunden.
Außerhalb des Begutachtungsverfahrens wird daher
vorgeschlagen, den § 21 Abs 1 dahingehend zu ändern, dass die nicht
hauptberufliche Leitung einer öffentlichen Krankenanstalt nur krankenanstaltenintern
auszuschreiben ist.
Zu Art II:
Gegen die geplante Änderung des Ärztegesetzes
1998 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
9 zu do Zl
9/01-40.000/205-2006
16. E-Mail an: SALK m.brugger@salk.at
zur gefl Kenntnis.