Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

E-Mail: sylvia.fueszl@bmgf.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-196/11-2006

22.2.2006

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998 geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGF-92601/0001-I/B/8/2006

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu Art I (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten):

 

Zu den §§ 2a, 2b und 19a:

1. Die geplante Möglichkeit von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen Krankenanstalten wird als wichtiger Schritt zur Entwicklung einer europäischen Gesundheitsversorgung begrüßt. Dennoch lassen die geplanten Bestimmungen eine Reihe von Fragen offen, zu deren Lösung der Grundsatzgesetzgeber berufen ist.

2. Gemäß den §§ 2b Abs 1 Z 1 und 19a Abs 2 Z 1 darf die Genehmigung einer örtlich getrennten Unterbringung einer Organisationseinheit auf dem Gebiet eines anderen Staates bzw eines Angliederungsvertrages nur erteilt werden, „wenn nachgewiesen ist, dass durch die im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest jenem Standard entspricht, der auf Grund der österreichischen Rechtsordnung gegeben ist“.

Unklar ist der Umfang der „im jeweiligen ausländischen Staatsgebiet geltenden Rechtslage“: Sind darunter nur die krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften zu verstehen oder auch die Berufsrechte? Welche Bedeutung kommt einer Abweichung von berufsrechtlichen Bestimmungen über die Rechte der einzelnen Sanitätspersonen zu? Unklar ist auch, ob in einem Kooperationsvertrag Beschränkungen für die berufliche Tätigkeit von Sanitätspersonal festgelegt werden können. Offen ist weiters, wie mit den zukünftigen, in Österreich verbindlichen Qualitätsstandards umzugehen ist, insbesondere auch im Hinblick auf die Berufsrechte (Qualifikation der Ärzte und des Pflegepersonals, Sonderausbildungen etc). Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage des Bestehens einer sanitären Aufsicht zu. Stellt das Fehlen einer sanitären Aufsicht im ausländischen Staat einen Grund für die Nichterteilung der Genehmigung dar?

3. Gemäß den §§ 2b Abs 1 Z 3 und 19a Abs 2 Z 3 darf die Genehmigung einer örtlich getrennten Unterbringung einer Organisationseinheit auf dem Gebiet eines anderen Staates bzw eines Angliederungsvertrages nur erteilt werden, wenn „sichergestellt ist, dass den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird“.

Die Erläuterungen dazu erschöpfen sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes, so dass unklar ist, wie den komplexen österreichischen Finanzierungsvorschriften Rechnung getragen werden kann. Unklar ist vor allem, wie mit den zu erwartenden Einwänden ausländischer Krankenversicherungsträger im Falle der Unterbringung eines Patienten in einer angegliederten Krankenanstalt umzugehen ist, dass sich der Patient in einer für sie fremden (weil ausländischen) Krankenanstalt befindet und daher das Finanzierungsrecht des Staates der angegliederten Krankenanstalt Geltung haben muss.

4. Auch ist zu klären, ob der in einer angegliederten Krankenanstalt untergebrachte Patient im Schadensfall nach inländischem oder ausländischem Recht zu entschädigen ist.

5. Im § 19a Abs 3 sollte das Wort „untergebracht“ durch die Wortfolge „in stationärer und/oder ambulanter Behandlung befindlichen Pfleglinge“ ersetzt werden.

 

Zu § 8:

Das Hygieneteam begleitet nicht nur die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen, sondern  es führt diese fachlich und inhaltlich unter Einbeziehung bzw in Kooperation mit der jeweiligen klinischen Abteilung durch. Das sollte auch im Wortlaut des Abs 4 zum Ausdruck kommen.


§ 59g:

Gemäß Art 12 Abs 2 Ziffer 1 der Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gehören der Bundesgesundheitskommission Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an. Gemäß dem geplanten § 59g sollen der Bundesgesundheitskommission auch Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer sowie der Österreichischen Wirtschaftskammer als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht angehören. Diese Bestimmung ist vom Art 12 Abs 2 Z 1 der Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens nicht gedeckt und wird daher abgelehnt.

 

Anregung zum § 21:

Gemäß dem geltenden § 21 sind die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt leiten sollen, öffentlich auszuschreiben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass insbesondere in kleineren Krankenanstalten (Standardkrankenanstalten aber auch Schwerpunktkrankenanstalten) keine hauptberuflich tätigen ärztlichen Leiter bestellt werden, sondern der ärztliche Leiter regelmäßig aus dem Personalstand der Krankenanstalt stammt. Eine öffentliche Stellenausschreibung ist mit einem enormen Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden.

Außerhalb des Begutachtungsverfahrens wird daher vorgeschlagen, den § 21 Abs 1 dahingehend zu ändern, dass die nicht hauptberufliche Leitung einer öffentlichen Krankenanstalt nur krankenanstaltenintern auszuschreiben ist.

 

Zu Art II:

Gegen die geplante Änderung des Ärztegesetzes 1998 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott       (eh)

Landesamtsdirektor


Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 9/01-40.000/205-2006

16.         E-Mail an: SALK m.brugger@salk.at

 

zur gefl Kenntnis.