Textfeld: Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Eisenstadt, am 27.02.2006

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B240-10010-11-2006

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998 geändert werden; Stellungnahme

 

Bezug:           BMGF-92601/0001-I/B/8/2006 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998 geändert werden, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

 

Zu § 2b KAKuG:

 

Durch diese Bestimmung soll die Möglichkeit geschaffen werden, Abteilungen oder sonstige Organisationseinrichtungen ins Ausland auszulagern. Im grenznahen Raum, wie z.B. dem Burgenland, könnten – durch vorliegenden Entwurf begünstigte – Kosteneinsparungsüberlegungen zu Schließungen von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von österreichischen Kranken- oder Kuranstalten führen. In diesem Fall erhöht sich die Gefahr, dass die betreffende Kranken- oder Kuranstalt überhaupt geschlossen wird, was weitreichende negative Konsequenzen für die Gesundheitsversorgung, die Beschäftigten und die Betriebe in der betreffenden Region hätte. Es muss daher sichergestellt werden, dass es durch die Schaffung neuer Kooperationsmöglichkeiten mit dem Ausland nicht zu Kürzungen im Inland kommt.

 

Zu § 38a Abs. 3 KAKuG:

 

Die Aufnahme von geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 2 StGB und Tatverdächtigen nach § 429 Abs. 4 StPO in geschlossenen Abteilungen von Krankenanstalten wird als nicht durchführbar angesehen. Die Anhaltung psychisch Kranker nach dem UbG und jene nach dem StGB bzw. der StPO sind zwei völlig verschiedene Bereiche, die auch in der Praxis unterschiedlich zu behandeln sind.

 

Da es de facto keine geschlossenen Bereiche in den Krankenanstalten gibt, können in den kleinen dezentralen psychiatrischen Abteilungen nur kurzfristige Maßnahmen zur Durchführung der Anhaltung gesetzt werden. Eine geeignete Anhaltung von Rechtsbrechern ist nicht möglich. Weiters sind in den Krankenanstalten die für die Unterbringung von Rechtsbrechern notwendigen räumlichen und personellen Voraussetzungen nicht gegeben.

 

Zu § 59g Abs. 9 KAKuG:

 

Nach vorliegendem Gesetzesentwurf sind Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Österreichischen Apothekerkammer, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Wirtschaftskammer Österreich als kooptierte Mitglieder des Bundes allein von der oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder Minister zu entsenden, ohne die in der Kommission Vertretenen zu beteiligen. Diese Vorgehensweise entspricht nicht dem Einstimmigkeitsprinzip der Vereinbarung nach Art. 15 B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und wird daher abgelehnt.

 

 

Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at ergeht.

 

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr. in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 27.02.2006

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller