18/SPET XXII. GP

Eingebracht am 18.04.2005
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Stellungnahme zu Petititon

An die
Parlamentsdirektion
zH. Fr. Mag. Barbara Blümel
Parlament
1017 Wien

Name/Durchwahl:
RL Gerda Fuchs-Preiszler/5587

Geschäftszahl:
BMWA-10.107/0004-IK/1a/2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@IK1.bmwa.gv.at richten.

 

Betreff: Petition Nr. 46, Mag. Gisela Wurm betr. "Berufsgesetz für SozailarbeiterInnen", Beantwortung

 

Bezugnehmend auf das ho. Schreiben vom 15. März 2005, Zl. 17020.0020/9-L1.3/2005 erlaubt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung hat der Bund mit den Ländern eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geschlossen, die derzeit dem Parlament zur Behandlung vorliegt (779 BlgNR XXII GP). Mit dieser Art. 15a- Vereinbarung sollen einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie eine weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen und einheitliche Berufsanerkennungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe erreicht werden.

 

Konkret geht es dabei um Diplom-Sozialbetreuer/innen und Fach- Sozialbetreuer/innen in den Bereichen Alten-, Familien- bzw. Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sowie um Heimhelfer/innen.

 

Mit dieser Art. 15a-Vereinbarung werden zentrale Bereiche der Sozialarbeit erfasst, sodass damit ein wichtiger Schritt in Richtung einer sinnvollen und notwendigen Harmonisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gesetzt wird.

 

Es ist davon auszugehen, dass der angesprochene Vorschlag des Österreich-Konvents, alle gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Bundeskompetenz zu regeln, in Bezug auf die in der Sozialarbeit Beschäftigten seit langem erfüllt ist. Zieht man in Betracht, dass es sich dabei durchwegs um Arbeitnehmer/innen handelt, so sind diese in der jeweiligen Arbeiterkammer, der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer/innen, ausreichend und gut repräsentiert. Soweit es sich um öffentlich Bedienstete handelt, stehen die entsprechenden Organe der Personalvertretung zur Verfügung.

 

Sollte mit der Frage die Schaffung einer eigenen gesetzlichen beruflichen Vertretung für die Beschäftigten in der Sozialarbeit gefordert werden, so besteht dazu im Hinblick auf die oben dargestellten bestehenden Interessenvertretungen kein Bedarf.

 

Eine solche Forderung würde zudem - konsequent weiter gedacht - bedeuten, auch für andere Berufsgruppen eigene gesetzliche Interessenvertretungen zu schaffen. Eine solche Aufsplitterung der unselbständig Beschäftigten auf viele verschiedene Interessenvertretungen würde keinesfalls zu einer Stärkung der Position der Arbeitnehmer/innen insgesamt beitragen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wien, am 14.04.2005

Für den Bundesminister:

Gerda Fuchs-Preiszler

 

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