18/SPET XXII. GP
Eingebracht am
18.04.2005
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möglich.
Stellungnahme zu Petititon
An die
Parlamentsdirektion
zH. Fr. Mag. Barbara Blümel
Parlament
1017 Wien
Name/Durchwahl:
RL Gerda Fuchs-Preiszler/5587
Geschäftszahl:
BMWA-10.107/0004-IK/1a/2005
Antwortschreiben bitte unter Anführung der
Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@IK1.bmwa.gv.at richten.
Betreff: Petition Nr. 46, Mag. Gisela Wurm betr. "Berufsgesetz für SozailarbeiterInnen", Beantwortung
Bezugnehmend auf das ho.
Schreiben vom 15. März 2005, Zl. 17020.0020/9-L1.3/2005 erlaubt sich das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Stellungnahme abzugeben:
Im
Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung hat der Bund mit den Ländern
eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geschlossen, die derzeit dem Parlament zur
Behandlung vorliegt (779 BlgNR XXII GP). Mit dieser Art. 15a- Vereinbarung
sollen einheitliche Qualitäts- und Ausbildungsstandards sowie eine weitgehende Harmonisierung der Berufsbilder und -bezeichnungen und
einheitliche Berufsanerkennungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe erreicht
werden.
Konkret geht es dabei um Diplom-Sozialbetreuer/innen und
Fach- Sozialbetreuer/innen in den Bereichen Alten-, Familien- bzw.
Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sowie um Heimhelfer/innen.
Mit dieser Art.
15a-Vereinbarung werden zentrale Bereiche der Sozialarbeit erfasst, sodass
damit ein wichtiger Schritt in Richtung einer sinnvollen und notwendigen
Harmonisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen gesetzt wird.
Es ist davon auszugehen,
dass der angesprochene Vorschlag des Österreich-Konvents, alle gesetzlichen
beruflichen Vertretungen in Bundeskompetenz zu regeln, in Bezug auf die in der
Sozialarbeit Beschäftigten seit langem erfüllt ist. Zieht man in Betracht, dass
es sich dabei durchwegs um Arbeitnehmer/innen handelt, so sind diese in der
jeweiligen Arbeiterkammer, der gesetzlichen Interessenvertretung der
Arbeitnehmer/innen, ausreichend und gut repräsentiert. Soweit es sich um
öffentlich Bedienstete handelt, stehen die entsprechenden Organe der
Personalvertretung zur Verfügung.
Sollte mit der Frage die
Schaffung einer eigenen gesetzlichen beruflichen Vertretung für die
Beschäftigten in der Sozialarbeit gefordert werden, so besteht dazu im Hinblick
auf die oben dargestellten bestehenden Interessenvertretungen kein Bedarf.
Eine solche Forderung würde zudem - konsequent weiter
gedacht - bedeuten, auch für andere Berufsgruppen eigene gesetzliche
Interessenvertretungen zu schaffen. Eine solche Aufsplitterung der
unselbständig Beschäftigten auf viele verschiedene Interessenvertretungen würde
keinesfalls zu einer Stärkung der Position der Arbeitnehmer/innen insgesamt
beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 14.04.2005
Für den Bundesminister:
Gerda Fuchs-Preiszler
Elektronisch gefertigt.