2/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Brosz, Zwerschitz Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.  § 14 Abs. 1 bis 2 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen und 8 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8 nicht unterschreiten und 17 nicht überschreiten."

2.  §21 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen."

3.  § 27 Abs. 1 und 2 samt Überschrift lautet:


„Klassenschülerzahl

§ 27 (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder darf 7, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 8 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 12 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 8 nicht übersteigen darf."

4.  § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 7, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 5 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen."

5.  § 33 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

(1) Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart."

6.  Dem § 131 wird folgender Abs. 19 angefügt

(19) Die § 14 Abs.1 und 2, § 21, § 27 Abs.1, 2 und 4, § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. 113/2006 treten mit 1.7.2007 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.