3/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Lunacek, Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend der Schaffung eines Bundesgesetzes über einen Zivilpakt (ZIP-G)

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivilpakt (ZIP-G) geschaffen sowie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Bundesabgabenordnung, das Verwaltungsstrafgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Einkommensteuergesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), das Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivilpakt (ZIP-G) geschaffen sowie das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, die Bundesabgabenordnung, das Verwaltungsstrafgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Einkommensteuergesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), das Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel I: Bundesgesetz über den Zivilpakt (ZIP-G)

Artikel II: Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel III: Änderungen des Mietrechtsgesetzes

Artikel IV: Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel V: Änderungen der Zivilprozessordnung

Artikel VI: Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Artikel VII: Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel VIII: Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel IX: Änderungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel X: Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel XI: Änderungen des Strafgesetzbuches

Artikel XII: Änderungen der Strafprozessordnung

Artikel XIII: Änderungen der Bundesabgabenordnung

Artikel XIV: Änderungen des Verwaltungsstrafgesetzes

Artikel XV: Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel XVI: Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Artikel XVII: Änderungen des Einkommensteuergesetzes

Artikel XVIII: Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005)

Artikel XIX: Änderungen des Asylgesetzes 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)

Artikel XX: Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)


 

Artikel I

Bundesgesetz über den Zivilpakt (ZIP-G)

 

Allgemeines

§ 1.    Ein Zivilpakt ist ein Vertrag, mit dem zwei natürliche Personen öffentlich ihren Willen erklären, in dauerhafter Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu leben und gegenseitig Rechte und Pflichten einzugehen.

 

Voraussetzungen

§ 2.    (1) Ein Zivilpakt kann von volljährigen Personen geschlossen werden.

(2) Ein Zivilpakt kann nicht geschlossen werden

a)           von Personen, die verheiratet sind,

b)           von Personen, solange sie einen gültigen Zivilpakt eingegangen sind,

c)           von Personen, die geschäftsunfähig sind,

d)           zwischen Blutsverwandten im Sinne des § 6 EheG

e)      zwischen Personen, für die ein Rechtsverhältnis im Sinnes des § 10 EheG besteht (Annahme an Kindes statt).

 (3) Ein Zivilpakt kann geschlossen werden, wenn zumindest eine der beiden Personen

a)           den Hauptwohnsitz in Österreich hat

b)           oder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt

c)           oder über einen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt

(4) Personen, für die ein aufrechter Zivilpakt besteht, können gleichzeitig nicht die Ehe eingehen.

Eintragung

 

§ 3.    (1) Die Beurkundung und Eintragung eines Zivilpaktes in das Personenstandsbuch erfolgt vor der zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) durch den
Standesbeamten.

(2)  Personen, die einen Zivilpakt abschließen möchten, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. Die zuständige Personenstandsbehörde (Standesamt) hat vor einer Eintragung die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu prüfen.

(3)  Bei der Eintragung haben beide Personen persönlich zu erscheinen und auf Anfrage des Standesbeamten einzeln ihre Zustimmung zur Eintragung zu erklären. Die §§15 und 17 EheG sowie die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes gelten sinngemäß auch für die Eintragung eines Zivilpaktes.

(4) Falls der Abschluss eines Zivilpaktes nicht in der in diesem Gesetz vorgesehen Form erfolgt ist oder der Standesbeamte nicht zur Durchführung einer Eintragung befugt war, ist der Zivilpakt nichtig.

 

Rechtsfolgen

 

§4.     Der Abschluss eines Zivilpaktes bewirkt alle durch Bundesgesetz festgelegten persönlichen sowie sonstigen Rechtsfolgen.

 

Auflösung

 

§5.     (1) Eine einvernehmliche gerichtliche Auflösung eines Zivilpaktes kann von den beiden dadurch verbundenen Personen begehrt werden, wenn sinngemäß die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a EheG vorliegen.

          (2) Wurde eine einvernehmliche gerichtliche Auflösung des Zivilpakts gemäß Abs.1 nicht durchgeführt, so kann jede/r der durch den Zivilpakt gebundenen Personen eine gerichtliche Auflösung des Zivilpakts begehren. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, ob der Auflösungswunsch eines/einer der PartnerInnen seit mindestens einem halben Jahr besteht und dem/der anderen mitgeteilt wurde (Bedenkzeit). In diesem Falle ist vom Gericht die Auflösung des Zivilpakts auszusprechen. Ist der Zeitraum eines halben Jahres noch nicht abgelaufen, so ruht das Verfahren bis zu jenem Zeitpunkt und ist dann auf Antrag der klagenden Partei fortzusetzen. Das Einbringen der Klage auf Auflösung des Zivilpakts begründet jedenfalls die unwiderlegbare Vermutung, dass die Zivilpartnerschaft unheilbar zerrüttet ist.

(3) Wird der Zivilpakt gerichtlich aufgelöst, so sind das während des Zivilpakts erworbene Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nach den Grundsätzen der §§ 81ff EheG zwischen den LebenspartnerInnen aufzuteilen.

 

 

Schlussbestimmungen

 

§ 7.    (1)   Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2)  Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.     hinsichtlich Personenstandsangelegenheiten die Bundesministerin für Inneres;

2.         im Übrigen die Bundesministerin für Justiz.

 

 

Artikel II

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)

 

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

„§ 41a. Das Eingehen eines Zivilpaktes gemäß § 1 ZIP-G begründet ebenso wie die Ehe eine Verschwägerung mit den Verwandten des Lebenspartners/der Lebenspartnerin.“

 

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Eingehung eines Zivilpakts im Sinnes des §1 ZIP-G führt zu keiner Veränderung des Namens der LebenspartnerInnen. Bei Willenseinigung können die LebenspartnerInnen aber einen gemeinsamen Familiennamen annehmen, der der Familienname eines/r der beiden LebenspartnerInnen sein muss. Bei wechselseitiger Zustimmung können beide LebenpartnerInnen oder ein(e) LebenspartnerIn den Familiennamen des anderen Lebenspartners / der anderen Lebenspartnerin unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voran- oder nachstellen.“

 

3. In §93a wird nach der Wortfolge „deren Ehe“ die Wortfolge „oder Zivilpakt“ eingefügt.

 

4. Nach § 94 wird folgender § 94a eingefügt:

„§ 94a         (1) Die LebenspartnerInnen eines Zivilpakts haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nach Kräften gemeinsam beizutragen. In diesem Rahmen besteht während aufrechter Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch.

(2) Der Unterhaltsanspruch gemäß Abs.1 erlischt bei Tod eines/einer der PartnerInnen oder bei gerichtlicher Auflösung des Zivilpakts.“

 

5.  § 97 lautet: 

„§ 97. Ist ein Ehegatte oder ein(e) LebenspartnerIn eines Zivilpaktes über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners /der anderen Lebenspartnerin eines Zivilpakts dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser/diese einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte oder der/die verfügungsberechtigte LebenpartnerIn eines Zivilpakts alles unterlasse und vorkehre, damit der/die auf die Wohnung angewiesene diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des Verfügungsberechtigten durch die Umstände erzwungen wird.“

 

6.  Nach § 138d wird folgender § 138e eingefügt: 

„§ 138e.      (1) Gemeinsame leibliche Kinder von LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sind ehelichen Kindern hinsichtlich aller wechselseitigen Rechte und Pflichten gleichgestellt.

(2) Hinsichtlich adoptierter Kinder gelten die §§ 179 – 185a.“

 

7. Nach § 139 wird unter der einzufügenden Überschrift „Name der gemeinsamen Kinder“ folgender § 139a eingefügt:

„§139a.  Tragen die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das gemeinsame Kind diesen. Tragen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie einvernehmlich entscheiden, welchen Familiennamen das Kind bekommen soll. Ansonsten erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Kommt keine dieser Regelungen zur Anwendung so gilt § 183 sinngemäß.“

 

8. Nach § 177b wird folgender § 177c eingefügt:

„§ 177c. Wird ein Zivilpakt der Eltern eines minderjährigen Kindes gerichtlich aufgelöst, so gelten hinsichtlich der Regelungen ihrer Rechte zum gemeinsamen Kind die für die Ehescheidung geltenden Vorschriften.

 

9. § 179 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind oder LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sind. Ehegatten und LebenspartnerInnen eines Zivilpakts dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder des/der LebenspartnerIn angenommen werden soll,  wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen. Hinsichtlich aller die Annahme an Kindesstatt betreffenden Regelungen ist ein Zivilpakt der Ehe gleichgestellt, dies auch wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnenschaft handelt. Die Begriffe „Wahlvater“ und „Wahlmutter“ sind in diesem Falle sinngemäß durch „Wahleltern“ bzw. „Wahlelternteil“ zu ersetzen.“

 

10. § 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Beide Wahleltern müssen das 28. Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegattens/der Ehegattin oder eines Lebenpartners/der Lebenspartnerin eines Zivilpakts des/der Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zum Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.“

 

11. § 180 Abs. 2 lautet:

„(2) Wahleltern müssen mindestens achtzehn Jahre älter als das Wahlkind sein; eine Unterschreitung dieses Zeitraumes von bis zu zwei Jahren ist unbeachtlich, wenn zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegattens/der Ehegattin oder des Lebenspartners/der Lebenspartnerin eines Zivilpaktes des/der Annehmenden ist oder mit diesem/r verwandt ist.“

 

12. Nach § 531 wird folgender § 531a eingefügt:

„§ 531a. Ein Zivilpakt gemäß § 1 ZIP-G begründet in Hinblick auf das Erbrecht dieselben Rechte und Beschränkungen wie die Ehe, sodass die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes in allen Punkten den EhegattInnen gleichgestellt sind.“

 

Artikel III

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl.Nr. 520/1981, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 1 lautet: 

„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten, seiner/seinem oder ihrer/ihrem LebenspartnerIn aufgrund eines Zivilpakts oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten und der/dem LebenspartnerIn eines Zivilpaktes auch, wenn er/sie seit der Verehelichung oder dem Abschluss des Zivilpakts , und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in die Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.“

 

2.  In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „,der/die LebenspartnerIn aufgrund eines Zivilpakts“ eingefügt.

 

Artikel IV

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), BGBl. I Nr.  70/2002, wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) bedarf der Schriftform und ist nur für die ersten drei Jahre ab ab Abschluss der jeweiligen Ausschlussvereinbarung rechtswirksam. Ausnahmsweise kann ein solcher Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen seines hohen Alters, unzumutbar wäre. Eine Ausschlussvereinbarung kann schriftlich beliebig oft wiederholt werden. Sind die Partner Ehegatten oder LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpakts und dient ihr Eigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe oder des Zivilpakts die Klage des anderen auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig.“

 

2. § 15 lautet:   

„§15. Einigen sich im Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten nicht über die Aufhebung ihrer Eigentümerpartnerschaft, so stehen dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung der Ehe der Einwand der Unzeit oder des Nachteils nicht entgegen. Das gilt sinngemäß auch für die bisherigen LebenspartnerInnen nach der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts.“

 

Artikel V

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl.Nr. 113/1895 wird wie folgt geändert:

In § 321 Abs.1 Z.1. wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „, seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ eingefügt.

Artikel VI

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl.Nr. 141/1955 wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs.1 wird in I. 2b. nach dem Wort „Stiefkinder“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „3. der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes.“ eingefügt

2. In § 14 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes“ eingefügt.

Artikel VII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 123 wird folgender Absatz 2a angefügt:

„(2a) LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind  EhegattInnen in allen Belangen dieses Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Witwen(Witwer-)pensionen.“

 

2. Im § 123 Abs. 9 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ ersetzt.

 

3. Im § 123 Abs. 10 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7 und 8 genannte Person“ ersetzt.

 

Artikel VIII

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 78 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind  EhegattInnen in allen Belangen dieses Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Witwen(Witwer-)pensionen.“

 

2.  Im § 78 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a sowie Abs. 7 genannte Person“ ersetzt.

 

3. Im § 78 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie im Abs. 7 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie im Abs. 7 genannte Person“ ersetzt.

 

4. § 151 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes und die Kinder im Sinne des § 78.“

 

Artikel IX

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 wird wie folgt geändert:

 

1. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. den Ehegatten oder den/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes, soweit es sich um Personen handelt, die gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 nicht als Angehörige gelten;“

 

2. Im § 10 Abs. 1 Z 3 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“.

 

3. Im § 83 wird folgender Absatz 2a einngefügt:

„(2a) LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind  EhegattInnen in allen Belangen dieses Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Witwen(Witwer-)pensionen.“

 

4. Im § 83 Abs. 6 wir die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a sowie Abs. 8 genannte Person“ ersetzt.

 

5. Im § 83 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 8 genannte Person“ ersetzt.

 

6. § 159 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte, der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes und die Kinder im Sinne des § 83.“

Artikel X

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 wird wie folgt geändert:

1. Im § 56 wird folgender Absatz 2a einngefügt:

„(2a) LebenspartnerInnen aufgrund eines Zivilpaktes gemäß §1 ZIP-G sind  EhegattInnen in allen Belangen dieses Gesetzes gleichgestellt. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Witwen(Witwer-)pensionen.“

2. Im § 56 Abs. 9 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 bis 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 6 bis 8 genannte Person“ ersetzt.

3. Im § 56 Abs. 10 wird die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person“ durch die Wortfolge „im Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person“ ersetzt.

Artikel XI

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, wird wie folgt geändert:

1. In § 72 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „oder LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ einzufügen.

 

2. In § 88 Abs. 2 Z 1 ist nach der Wortfolge „sein Ehegatte“ die Wortfolge „oder sein/seine LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ einzufügen.

 

3. In § 136 Abs. 4 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

4. In § 141 Abs. 3 ist nach der Wortfolge „seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

5. In § 150 Abs. 3 ist nach der Wortfolge „seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.“

 

6. In § 166 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „seines Ehegatten,“ die Wortfolge „seines/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen

 

Artikel XII

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 282 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

2. In § 465 Abs. 1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

Artikel XIII

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 wird wie folgt geändert:

 

In § 25 Abs. 1 Z.1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ die Wortfolge „oder der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes;“ eingefügt

 

 

Artikel XIV

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, wird wie folgt geändert:

 

In § 38 ist nach der Wortfolge „sein Ehegatte“ die Wortfolge „oder sein/seine LebenspartnerIn eines Zivilpaktes“ einzufügen.

 

Artikel XV

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 7 Abs. 1 Z 1 ist nach der Wortfolge „ihr Ehegatte“ die Wortfolge „oder ihr/ihre LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

2. In § 49 Abs. 1 Z.1 ist nach der Wortfolge „seinem Ehegatten,“ die Wortfolge „seinem/seiner LebenspartnerIn eines Zivilpaktes,“ einzufügen.

 

Artikel XVI

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, BGBl. Nr. 111/1895 wird wie folgt geändert:

 

In § 20 Z. 2 wird nach der Wortfolge „ihrer Ehegatten“ die Wortfolge „oder LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes,“ eingefügt.

 

Artikel XVII

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Einkommensteuergesetz, BGBl.Nr. 400/1988 wird wie folgt geändert:

§ 106 Abs. 3 lautet:

„(3) (Ehe)PartnerIn ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet oder einen Zivilpakt eingegangen ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.“

 

Artikel XVIII

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Fremdenrechtspaket 2005)

 

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 4 § 2 (1) Z 9 lautet:

Familienangehöriger: wer Ehegatte oder LebenspartnerIn eines Zivilpaktes  oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie), wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur      Erlangung eines Aufenthaltstitels;

 

2. Art. 4 § 27 (3) lautet:

Unbeschadet der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb der Frist des Abs. 1 verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:

  1. durch Tod des Ehegatten oder der/dem Lebenspartnerin/des Lebenspartners  eines   Zivilpaktes oder des Elternteils;

  2. durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen

     Ehegatten oder

  3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

 

3. Art. 4 § 47 (3) Z 1 lautet:

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten oder seiner Lebenspartnerin/seines Lebenspartners eines Zivilpaktes gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen     tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

 

4. Art. 4 § 48 (1) Z 3 lautet:

im Fall des Ehegatten seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden verheiratet sind und im Fall der Lebenspartnerin/des Lebenspartners eines Zivilpaktes seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden/der Zusammenführenden gezippt ist.

 

 

Artikel XIX

Änderungen des Asylgesetzes 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)

 

Das Asylgesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 wird wie folgt geändert:

 

Art. 2 § 2  (1) Z 22 lautet:

Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder LebenspartnerIn eines Zivilpaktes  oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär  Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten  bereits im  Herkunftsstaat bestanden hat;

 

 

 

 

 

Artikel XX

Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenrechtspaket 2005)

Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 wird wie folgt geändert:

 

Art. 3 § 2 (4) Z 12 lautet:

Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder LebenspartnerIn eines Zivilpaktes  oder unverheiratetes minderjähriges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie);

 

 

Begründung

 

Im Gegensatz zu vielen europäischen Staaten ist es in Österreich bislang nicht möglich, dass gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung in irgendeiner Form rechtlich absichern können, sei es im Rahmen eines eigenen Rechtsinstituts oder durch das Eingehen der Ehe. Dies führt dazu, dass juristisch gesehen gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen in Österreich, auch wenn sie schon seit Jahren oder Jahrzehnten in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft leben, zueinander meist als „Fremde“ behandelt werden. Gleichgeschlechtliche Paare sind daher zahlreichen Benachteiligungen ausgesetzt. Doch auch für verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften, die aus diversen Gründen keine Ehe eingehen wollen, gibt es kaum Rechtssicherheit. Mit dem Zivilpakt werden diese Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren beendet und es wird gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gegeben, ihre Beziehung rechtlich abzusichern.

 

Mit dem Zivilpakt wird ein neues eigenständiges Rechtsinstitut geschaffen, das dem Bedürfnis vieler Paare entgegenkommt, für ihre Lebensgemeinschaften - seien es gleichgeschlechtliche oder verschiedengeschlechtliche - verbindliche Rechtsfolgen des Zusammenlebens aufzustellen. Gegenüber der sozialen und staatlichen Umwelt wird die Anerkennung und Achtung konstituiert wie für das Rechtsinstitut Ehe. Im Falle der Trennung erfolgt die Auflösung in einem gerichtlichen Verfahren, sodass auch bei Nichteinigung der LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes eine faire Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der - falls vorhandenen -  gemeinsamen Wohnung gewährleistet ist und die Interessen der gemeinsamen Kinder geschützt werden.

 

Der Zivilpakt ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Beziehung in einer gesetzlich anerkannten Form zu legalisieren. Zahlreiche Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Paare,  die aufgrund des bestehenden Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare bestehen,  werden durch den Zivilpakt beseitigt. Neben einem eigenen ZIP-G erfordert dies Änderungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes, der Zivilprozessordnung, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, der Bundesabgabenordnung, des Verwaltungsstrafgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Einkommensteuergesetzes, des Fremdengesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Asylgesetzes.

 

Wesen des Zivilpakts

 

Der Zivilpakt ist ein Vertrag zwischen einem Paar, wird am Standesamt geschlossen und im Falle des Scheiterns bei Gericht aufgelöst. Inhaltlich handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer geschlossen wird und eine wechselseitige Beistandspflicht enthält. Aus dem Zivilpakt als ausschließlicher Lebensgemeinschaft folgt analog der Ehe, dass ein Zivilpakt unter nahen Verwandten oder mit eigenen Adoptivkindern nicht möglich ist, dass niemand den Zivilpakt neben einer Ehe führen kann und dass niemand gleichzeitig mehr als einen Zivilpakt haben kann.

Als äußeres Zeichen der engen und dauerhaften Verbindung ist die Führung eines gemeinsamen Namens möglich, bleibt aber freigestellt. Das Namensrecht selbst ist partnerschaftlich und gleichberechtigt gestaltet.

 

Die Lebensgemeinschaft ist partnerschaftlich ausgerichtet und geht davon aus, dass zwei gleichberechtigte Individuen mit jeweils eigener Berufstätigkeit und Existenzgrundlage ein gemeinsames Leben führen, und sich - solange der Zivilpakt aufrecht ist - wechselseitig zum Beistand verpflichten, d.h. ein gemeinsamer Lebensstil und Lebensstandard wird gemeinschaftlich verfolgt und aufrechterhalten. Gemeinsam und partnerschaftlich werden die Kinder betreut und erzogen. Gemeinsam wird gewirtschaftet und gespart und Vermögen gebildet.

 

Es gibt keinen Pflichtenkatalog wie für die Ehe, da die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes die Art ihrer Lebensführung und die Ausgestaltung ihrer Beziehung zueinander völlig frei und subjektiv gestalten können sollen. D. h. es gibt z.B. keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zum gemeinsamen Wohnen oder zur Treue. Bei der gerichtlichen Auflösung wird ein „Wohlverhalten“ bzw. „Verschulden“ vom Gericht nicht geprüft, es spielt – anders als bei der Ehe – keine Rolle.

 

Nach einer gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts besteht keine Verpflichtung mehr, dem/der LebenpartnerIn den Lebensstandard zu erhalten.

 

Zivilpakt und Unterhalt

 

Das Leitbild des Zivilpakts sind LebenspartnerInnen, die jeweils für ihren eigenen Unterhalt die Verantwortung übernehmen und tragen. Darin unterscheidet sich dieses Rechtsinstitut von der Ehe mit ihrer jahrhundertealten Geschichte als „autonome Versorgungseinheit“ mit der traditionellen Rolle des Ehemannes, der „nach außen“ auftritt und für das Einkommen der Familie sorgt und der ihm zuarbeitenden Ehefrau, die die Haus- und Familienarbeit leistet. Im Gegensatz dazu ist beim Zivilpakt von vornherein jede/r auf Lebenszeit für das eigene Auskommen verantwortlich bzw. muss auf eigene Pensionsvorsorge achten. Dies entspricht grüner Sozialpolitik, die von der Vorstellung ausgeht, dass soziale Sicherungssysteme auf Basis individueller Absicherung funktionieren und Menschen nicht über ihre emotionalen Beziehungen in „unfreiwillige“ wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, weshalb es neben dem ZIP grüne Modelle einer Grundsicherung für alle sowie eines Grünen Pensionssystems (individuelle Grundsicherung im Alter und erwerbsabhängige Pension) gibt.

 

Die Vorstellung, dass eine/r für die/den andere(n) den Haushalt führt und für das eigene Fortkommen nicht mehr Sorge trägt, ist mit dem Zivilpakt inkompatibel. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse, neue Rechtsinstitute für derartige Lebensformen zu begründen. Bei einer solchen Ausgangslage wird für gemischtgeschlechtliche Paare die Ehe zu wählen sein, für gleichgeschlechtliche Paare ist die Öffnung der Ehe anzustreben. Dasselbe gilt auch, wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder einseitig von einer/m LebenpartnerIn übernommen wird und diese/r dadurch tiefgreifende Einschnitte in ihre/seine Erwerbslaufbahn vornimmt.

 

Unterhaltsansprüche gibt es während aufrechtem Zivilpakt. Die derzeit im Rahmen der nachehelichen Unterhaltspflicht zu prüfende Verschuldensfrage – der Unterhaltsanspruch nach Scheidung ist prinzipiell vom Verschulden an der Zerrüttung der Ehe abhängig – fällt beim Zivilpakt nicht an. Ein gerichtliches Verfahren auf Auflösung eines Zivilpaktes ist daher kürzer und straffer als ein Scheidungsverfahren und beschränkt sich auf die Frage, ob der Zivilpakt seit mehr als sechs Monaten zerrüttet ist.

 

Das Vertrauen auf den Unterhaltsanspruch aufgrund der Haushaltsführung bzw. das Hintanstellen des eigenen Fortkommens, wie dies traditionell den Frauen als Ideal angepriesen wird, erweist sich bereits für die Ehe als obsolet. Zum einen wollen die meisten Frauen selbst berufstätig sein, zum anderen erfüllt die Ehe nicht mehr die Hoffnungen auf eine lebenslange Versorgung (Die Scheidungsquote tendiert in den Industrienationen gegen 50 %). Zum dritten ist das Einkommen des nicht haushaltsführenden Ehegatten/ der nicht haushaltsführenden Ehegattin nur in den seltensten Fällen so hoch, dass davon der haushaltsführenden Gattin/ dem haushaltsführenden Gatten zum Leben ausreichend Unterhalt geleistet werden könnte. Auch ist für alle Jene, die im Vertrauen auf den Bestand der Ehe ihr eigenes Fortkommen zurückgestellt haben auch noch die Hürde zu nehmen, dass dem Ehemann/der Ehefrau bei der Scheidung das Verschulden nachgewiesen werden muss. Das führt dazu, dass es bei den Ehescheidungsverfahren um die volle Existenz geht und diese mit entsprechender Härte und gegenseitigen Beschuldigungen geführt werden (müssen) und tatsächlich nur selten und wenn – geringer Unterhalt – geleistet wird. Für den Zivilpakt ist das abzulehnen.

 

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Erwerb des/der anderen besteht nicht. Ansprüche auf Entlohnung bei der Mitarbeit im Unternehmen des/der anderen können aus einem Dienstverhältnis oder einem Gesellschaftsvertrag abgeleitet werden.

 

Folgen der nicht bestehenden Unterhaltsverpflichtung nach gerichtlicher Auflösung

 

Die Konsequenz aus der nicht existierenden zivilpaktlichen Unterhaltspflicht nach der gerichtlichen Auflösung oder dem Tod ist, dass es keine an den Unterhalt anknüpfende Pensionsansprüche gibt. Eine Witwer- oder Witwenpension nach dem Ableben eines/r der ZivilpartnerInnen gibt es nicht.

 

 

Zivilpakt und Adoption

 

Hinsichtlich der Adoption sind der Zivilpakt und die Ehe gleichgestellt. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass nunmehr im Rahmen des Zivilpakts auch gleichgeschlechtliche LebenpartnerInnen Kinder adoptieren können und daher die strikte Zuordnung „Wahlvater“ bzw. „Wahlmutter“ nicht mehr übertragbar ist. Das Adoptivkind hat dann zwei Wahlelternteile und nicht Wahlvater und Wahlmutter. Die LebenspartnerInnen sind wie EhegattInnen begünstigt, wenn sie die Kinder ihrer LebenspartnerInnen adoptieren.

 

Kinder und Zivilpakt

 

Für die gemeinsamen leiblichen Kinder gelten die Regelungen wie für die ehelichen Kinder eines Ehepaares, beide Eltern haben die Obsorge zu ihren Kindern.

 

Bei einer gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts werden die Rechte hinsichtlich der Kinder wie bei einer Ehescheidung behandelt, d.h. die Obsorge beider LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes bleibt prinzipiell aufrecht. Es muss dann bei Gericht bekannt gegeben werden, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes können das vor Gericht einvernehmlich erklären, oder eine andere Regelung vereinbaren, etwa die alleinige Obsorge einer/eines der beiden. Kommt es nicht zu einer derartigen Einigung, so bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl, welchem/r der beiden LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes die Obsorge zugesprochen wird.

 

Zivilpakt und Erbrecht

 

Im Erbrecht besteht die völlige Gleichstellung der LebenspartnerInnen des Zivilpakts mit EhegattInnen. ZivilpartnerInnen können also Erbverträge abschließen. Vom gesetzlichen Erbrecht her sind sie den EhepartnerInnen gleichgestellt, erben also ein Drittel wenn Kinder als gesetzliche ErbInnen vorhanden sind und zwei Drittel oder den gesamten Nachlass wenn Eltern oder deren Nachkommen vorhanden sind. Der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes ist auch pflichtteilsberechtigt, sodass die Hälfte bzw. ein Drittel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu leisten ist. Der/die überlebende LebenspartnerIn eines Zivilpaktes hat als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht in der gemeinsam bewohnten Wohnung weiterzuwohnen und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu bekommen.

 

Auch hinsichtlich des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes werden die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes den EhegattInnen gleichgestellt und in Steuerklasse I zugeordnet. Das ist die niederste Steuerklasse, wobei derzeit ein absoluter Freibetrag von derzeit € 2.200,-- geltend gemacht werden kann und die Prozentsätze progressiv nach Höhe des Erwerbs von 2% bis 15% anfallen.

 

Zivilpakt und gerichtliche Auflösung

 

Die gerichtliche Auflösung des Zivilpakts ist beim zuständigen Bezirksgericht durchzuführen. Die gerichtliche Auflösung ist aber in keiner Weise vom Nachweis eines Verschuldens abhängig, nicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflösung und auch nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen.

 

Den LebenspartnerInnen des Zivilpakts steht wie den EhegattInnen die einvernehmliche gerichtliche Auflösung analog § 55a EheG offen, wenn Einigkeit darüber besteht, dass beide die Auflösung möchten und die Rechtsfolgen der Auflösung einvernehmlich geregelt werden können. Das sind Obsorge, Besuchsrecht und Unterhaltsrecht zu den minderjährigen Kindern, sowie die Aufteilung der gemeinsamen Wohnung und des partnerschaftlichen Vermögens. Weitere Voraussetzung ist, dass die partnerschaftliche Gemeinschaft der LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist.

 

Die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes sollen dabei unterstützt werden, dass sie die Form der einvernehmlichen gerichtlichen Auflösung wählen und sich über alle Rechtsansprüche nach dem Zivilpakt einigen können. Dazu stehen auch alle Behelfe wie für die EhegattInnen zur Verfügung d.h. es wird die Möglichkeit der Mediation angeboten und ebenso wie für EhegattInnen gemäß FLAG gefördert. Auch die RichterInnen sind zu Vergleichsversuchen verhalten. Tritt der Fall ein, dass es zu keiner einvernehmlichen gerichtlichen Auflösung kommt, dann kann das strittige gerichtliche Auflösungsverfahren eingeleitet werden. In diesem Fall unterscheidet sich das Procedere ganz wesentlich von der Ehescheidung, denn allfälliges Fehlverhalten der PartnerInnen wird vom Gericht nicht geprüft. Es kommt nur darauf an, ob die Zerrüttung eingetreten ist d.h. ob zumindest ein/e LebenspartnerIn eines Zivilpaktes die Beziehung für gescheitert sieht und den Zivilpakt nicht mehr weiterführen will. Die sechsmonatige Bedenkzeit hat zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vermutlich bereits begonnen, spätestens beginnt sie mit dem Einreichen der Klage auf gerichtliche Auflösung, sodass es ab diesem Zeitpunkt jedenfalls nach einem halben Jahr zur gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts kommen wird. Auch im Zuge dieses kurzen Verfahrens werden die RichterInnen darauf hinwirken, dass bei allen anderen offenen Fragen wie Obsorge, Kindesunterhalt, Wohnung und Vermögensaufteilung eine Einigung erfolgt. Es entfällt das für Ehescheidungen so belastende Beweisverfahren, wer welche Eheverfehlungen begannen hat. Vor allem, wenn die EhegattInnen danach miteinander noch Kontakt haben müssen, weil sie Kinder haben, bedeutet das eine große Belastung, die den LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes erspart bleibt.

 

Rechtsfolgen der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts, die die Kinder (adoptierte und leibliche Kinder) betreffen

 

Prinzipiell ist vorgesehen, dass beide LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes auch nach Trennung oder nach der gerichtlichen Auflösung des Zivilpaktes die Obsorge für ihre minderjährigen Kinder behalten. Es muss aber festgelegt werden, bei welchem Elternteil sich die Kinder hauptsächlich aufhalten werden. Das wird bei Gericht akzeptiert, wobei überprüft wird, ob das dem Kindeswohl entspricht. Können sich die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes nicht einigen, so bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wer die Obsorge zu den gemeinsamen Kindern zugesprochen erhält. Der/die andere LebenspartnerIn hat ein Recht auf persönlichen Umgang mit den Kindern, wobei der Umfang dieses Rechts (Besuchsrecht) bei Nichteinigung so vom Gericht geregelt wird, dass es dem Kindeswohl entspricht.

 

Der/die LebenspartnerIn eines Zivilpaktes, bei dem/der sich die Kinder nicht aufhalten, muss für die Kinder Unterhalt leisten. Der Unterhalt ist vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Lebenspartners/der unterhaltspflichtigen Lebenspartnerin abhängig, des Weiteren vom Alter des Kindes und von allenfalls anderen Unterhaltspflichten des geldunterhaltspflichtigen Lebenspartners /der geldunterhaltspflichtigen Lebenspartnerin.

 

Rechtsfolgen der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts: Vermögensaufteilung und Aufteilung der – falls vorhandenen - gemeinsamen Wohnung

 

Für den Fall, dass sich die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes während des aufrechten Zivilpaktes eine gemeinsame Wohnung teilten und sie sich nach der gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts nicht darüber einigen können, wer die gemeinsam bewohnte Wohnung samt Hausrat behält, entscheiden darüber die Gerichte, wobei diese Wohnung nicht nur als Wertgegenstand gesehen wird sondern auch berücksichtigt wird, wer den dringenderen Wohnbedarf hat - beispielsweise wenn die Kinder dort sozial integriert sind. Das übrige während des Zivilpakts gemeinsam erworbene Vermögen, wozu auch Schulden gehören, wird nach billigem Ermessen aufgeteilt, was meistens bedeutet, dass jede/r der beiden LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes wertmäßig die Hälfte bekommt. Hat Eine/r wesentlich mehr Bemühungen erbracht, als die/der Andere, so können die Prozentsätze auch davon abweichen. Nicht aufgeteilt werden solche Sachen, die jemand geerbt oder geschenkt bekommen hat, die er/sie bereits vor dem Zivilpakt hatte, persönliche Gegenstände sowie Unternehmen.

 

Auch zu diesen Rechtsproblemen gibt es umfangreiche juristische Entscheidungssammlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens, sodass auch für die Aufteilung des im Rahmen des Zivilpakts erworbenen Vermögens die gleichen Grundsätze wie für die nacheheliche Aufteilung angewandt werden können.

 

Zivilpakt und Wohnrecht

 

Im Bereich des derzeitigen Mietrechtsgesetzes sind EhegattInnen (und auch andere nahe Angehörige) privilegiert. Gemäß § 12 MRG kann der/die HauptmieterIn einer Wohnung, die/der die Wohnung verlässt, die Mietrechte an den Ehegatten/die Ehegattin abtreten - vorausgesetzt, dass die EhegattInnen für mindestens zwei Jahre in der Wohnung zusammengelebt haben. Das ist bisher für LebensgefährtInnen nicht möglich. Für LebensgefährtInnen aufgrund des Zivilpakts soll daher eine Gleichstellung mit EhegattInnen stattfinden, sodass § 12 MRG in der Aufzählung der berechtigten Familienmitglieder um LebenspartnerInnen, die den Zivilpakt abgeschlossen haben, erweitert wird.

 

Als eine der ganz wenigen Bestimmungen, in der LebensgefährtInnen schon im bisherigen Recht berücksichtigt wurden, regelt § 14 MRG die Eintrittsberechtigung nach dem Tod eines Hauptmieters/einer Hauptmieterin, Wenn nahestehende Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit der/dem MieterIn der Wohnung gewohnt haben, können sogar LebensgefährtInnen in das Mietrecht eintreten, sind aber schlechter gestellt als EhegattInnen. Während diese keine gemeinsame Mindestwohndauer nachweisen müssen, haben LebensgefährtInnen erst dann einen Anspruch, wenn sie mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung mit dem der/der HauptmieterIn gewohnt haben. Wobei seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Juli 2003 in der Beschwerde Karner gegen Österreich fest steht, dass mit „Lebensgefährten“ gleich- und verschiedengeschlechtliche LebensgefährtInnen gemeint sind. Darüber hinaus soll der Zivilpakt jedoch ganz der Ehe gleichgestellt werden, sodass in § 14 MRG in die Aufzählung der eintrittsberechtigten Personen die LebensgefährtInnen aufgrund des Zivilpakts wie EhegattInnen aufgenommen werden.

 

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterscheidung zwischen EhegattInnen, LebenspartnerInnen aufgrund des Zivilpakts einerseits und den LebensgefährtInnen ohne rechtliche Grundlage andererseits, fallen gelassen wird. Es gibt keinen gerechtfertigten Grund, warum nicht auch LebensgefährtInnen ohne Zivilpakt eine Eintrittsberechtigung haben sollen - ohne Rücksicht auf die Zeitdauer.

 

 

Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002

 

Im Bereich des Wohnungseigentums wurde die Diskrepanz zwischen Ehe, Lebensgemeinschaft und anderen Formen des Zusammenlebens bereits entschärft, da der Anknüpfungspunkt die Eigentümerpartnerschaft ist, wobei die PartnerInnen als „Eigentümer je eines halben Mindestanteils“ definiert werden. Es kommt also nicht auf die Art der Beziehung der Personen an, sondern auf die Eigentumsverhältnisse der beiden Personen an der Liegenschaft.

 

Die Ehe ist nur insofern berücksichtigt (§ 13 Abs.6 WEG 2002), als EhegattInnen bei der Auflösung der Eigentümerpartnerschaft während aufrechter Ehe auf die Wohnbedürfnisse des Ehegatten/der Ehegattin Rücksicht nehmen müssen, solange die Ehe aufrecht ist. Das ist konsequent und logisch im Sinne des Familienrechts (siehe § 97 ABGB für die Ehe, sowie § 97 neu ABGB auch für die LebenspartnerInnen des Zivilpakts)

 

Den Zusammenhang von Ehescheidung und Eigentümerpartnerschaft regelt § 15 WEG. Diese Bestimmungen gelten nun sinngemäß auch für den Zivilpakt. Die – falls vorhandene - gemeinsame Eigentumswohnung ist also zunächst bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Auflösung des Zivilpakts im Einvernehmen einem/einer der LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes zu übertragen. Im Fall der Nichteinigung wird dies durch das Gericht geschehen, wobei immer auch das Wohnbedürfnis – vor allem der gemeinsamen Kinder – berücksichtigt wird. Dieser Vorrang der familiären Grundsätze vor den rein vermögensmäßigen Prämissen soll für den Zivilpakt ebenso gelten, sodass im § 15 WEG der Wortlaut des Gesetzes in diesem Sinne zu ergänzen ist.

 

Das Gewaltschutzgesetz (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG, BGBl 1996/759), sichert unter anderem den Opfern von Gewalt in der Familie ihre Wohnung, indem der/die GewalttäterIn vom Gericht oder der Polizei aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wird und diese dann zu verlassen hat (§ 382 b EO, § 38 a SicherheitspolizeiGesetz) Der Begriff der „nahen Angehörigen“ ist bereits so gefasst, dass sowohl EhegattInnen als auch LebensgefährtInnen davon gleichberechtigt betroffen sind, d.h. der Begriff umfasst automatisch auch LebenspartnerInnen eines Zivilpakts. 

 

Zivilpakt und das Recht die Aussage vor Gericht zu verweigern

 

Im zivilgerichtlichen Verfahren (Zivilprozessordnung – ZPO) dürfen ZeugInnen die Aussage vor Gericht verweigern, wenn sie dadurch sich selbst oder nahestehende Personen, die im Gesetz genau angeführt sind, dadurch belasten oder gar strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden. In dem Katalog der nahestehenden Personen sind die EhegattInnen, nicht aber die LebensgefährtInnen angeführt. Der Katalog der nahestehenden Personen wird daher um LebenspartnerInnen eines Zivilpakts erweitert.

 

Im Unterschied dazu sind im Strafverfahren (§ 72 StGB in Verbindung mit §§ 152, 153 StPO) sowohl EhegattInnen als auch heterosexuelle und homosexuelle LebengefährtInnen von der Verpflichtung zur ZeugInnenaussage befreit, wenn sie sich selbst oder EhegattInnen oder LebensgefährtInnen oder ihre eigenen Verwandten oder sogar nahe Verwandte der LebensgefährtInnen durch ihre Aussage belasten würden.

 

Durch die Angehörigendefinition des § 72 StGB kommt auch die Privilegierung der geringeren Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit oder erschwerten Verfolgung den EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die TäterInnen sind, zugute z.B.

§ 88 StGB – Straflosigkeit der fahrlässigen Körperverletzung;

§ 107 StGB - Verfolgung der gefährlichen Drohung nur mit Ermächtigung;

§ 141 Abs. 3 StGB - Straflosigkeit der Entwendung

§ 166 StGB - Niedrigerer Strafrahmen bei Vermögensdelikten, auch Privatanklage usw.

 

Zivilpakt und Sozialversicherungsrecht

 

Eine Witwer- oder Witwenpension ist für die LebenspartnerInnen des Zivilpakts nicht vorgesehen. Davon abgesehen sollen LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes EhegattInnen in allen Belangen des Sozialversicherungsrechtes gleichgestellt werden.

 

Im Rahmen der Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf Mitversicherung für „Angehörige“, die selbst nicht krankenversichert sind. Angehörige in diesem Sinne sind EhegattInnen sowie Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder. LebensgefährtInnen waren bislang ebenso anspruchberechtigt wenn sie mit dem/der Versicherten mindestens zehn Monate in Hausgemeinschaft lebten und unentgeltlich den Haushalt führten. Dies galt jedoch nur für andersgeschlechtliche LebensgefährtInnen. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher am 1.8.2006 als verfassungswidrig aufgehoben. Nach dem Beschluss des Nationalrats 1408 Blg. XXII GP sind LebensgefährtInnen nun in der Krankenversicherung des/der PartnerIn anspruchsberechtigt, wenn sie zusätzlich zur unentgeltlichen Haushaltführung und zur mindestens seit zehn Monaten bestehenden Hausgemeinschaft entweder minderjährige Kinder betreuen oder eine/r der PartnerInnen schwer pflegebedürftig ist - immer vorausgesetzt, dass keine eigene Krankenversicherung besteht. Für EhegattInnen gelten diese zusätzlichen Anforderungen für die Anspruchsberechtigung nicht.

 

Die Voraussetzungen für die Mitversicherung, nämlich keine eigene Krankenversicherung zu haben bzw. haben zu müssen, bedeutet mehr oder weniger, kein eigenes Einkommen zu haben und in völliger Abhängigkeit von dem/der LebenspartnerIn zu sein. Für Zeiten der Not ist dies aber akzeptabel und vielleicht kann dadurch verhindert werden, dass ein/eine LebenspartnerIn durch etwa Krankheit aus dem sozialen Netz gänzlich herausfällt. Auch entspricht die – mittlerweile nicht mehr unentgeltliche – Mitversicherung der Pflicht zur wechselseitigen Unterhaltsleistung während des aufrechten Zivilpakts.

 

Konsequenterweise sind daher die LebenspartnerInnen eines Zivilpakts den EhegattInnen gleichzustellen. Zugleich erscheint insgesamt eine Differenzierung zwischen EhegattInnen und LebensgefährtInnen nicht sinnvoll und es ist anzustreben, dass diese Unterscheidung prinzipiell aufzuheben ist. Dieses Reformvorhaben ist jedoch nicht Gegenstand dieses Initiativantrags.

 

 

Zivilpakt und Steuerrecht

 

Im Einkommenssteuergesetz (Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988) wurde damit begonnen EhegattInnen und LebensgefährtInnen gleichzustellen. Die Gleichstellung wird allerdings nur dann gewährt, wenn in der Lebensgemeinschaft ein Kind vorhanden ist.

 

§ 106 Abs 3 EStG: „(Ehe)Partner ist eine Person mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind ... in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.“

In der bisherigen Judikatur wird der Ausdruck „eheähnlich“ immer so ausgelegt, dass gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnenschaften nicht darunter fallen. Dass erst beim Vorhandensein eines Kindes die Lebensgemeinschaft steuerlich beachtlich ist, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, dass erst bei Vorhandensein eines Kindes die Lebensgemeinschaft so stabil wie eine Ehe sei (§ 463 BLG MR 18. GB). Diese Auffassung teilt der Zivilpakt nicht. Davon abgesehen knüpft das EStG an tatsächliche mit der gemeinsamen Haushaltsführung verbundene Unterhaltsleistungen an.

 

Es ist daher konsequent und richtig, die LebenspartnerInnen eines Zivilpaktes mit „(Ehe)PartnerInnen“ im Sinne des EStG gleichzusetzen. In konsequenter Verfolgung des Gedankens, dass es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt, die steuerlich berücksichtigt werden sollen, wären alle Lebensgemeinschaften - und zwar sowohl gleich-  als auch verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften ohne Zivilpakt - die von relevanter Dauer sind (mehr als sechs Monate im Kalenderjahr) der Ehe steuerrechtlich ebenfalls gleichzusetzen.

 

Zum Tragen kommt das bei der Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrags gemäß § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG; bei Behinderung des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin wird ein Freibetrag zugestanden (§ 35 EStG); Sonderausgaben (für Wohnraumschaffung und Sanierung, für bestimmte Aktien, Kirchensteuer) können abgezogen werden, wenn sie für den/die (Ehe)PartnerIn im Sinn des Gesetzes erbracht werden.

 

Zivilpakt und Fremdenrechtspaket 2005

 

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrechtspaket 2005), das Asylgesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (Fremdenrechtspaket 2005) enthält Bestimmungen, die an die EhegattInnenschaft angeknüpft sind (z.B. Familienzusammenführungen). 
 
LebenspartnerInnen eines Zivilpakts sollen EhegattInnen in allen Belangen gleichgestellt werden und der Familienbegriff bei Angehörigen um LebenspartnerInnen eines Zivilpakts erweitert werden. 
 
Darüber hinaus muss das Fremdenrechtspaket 2005 reformiert werden, da es menschenrechtswidrige Bestimmungen enthält. Dieses Reformvorhaben ist jedoch nicht Inhalt dieses Initiativantrages. 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuß vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.