7/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Lichtenecker, Moser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird (IG-L-Novelle 2006)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird (IG-L-Novelle 2006)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft), BGBl I Nr 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 34/2006, wird wie folgt geändert:

 

 

1.      In § 14 Abs 1 entfallen die letzten drei Sätze.

 

2.      § 20 Abs 3 lautet wie folgt: „Die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte sind einzuhalten.“

 

 

 

Begründung:

 

Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit sind ernst zu nehmen: Wenn es der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen erfordert, müssen Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden können. In Sanierungsgebieten mit Grenzwertüberschreitungen dürfen keine neuen Betriebsanlagen zugelassen werden, solange nicht Reduktionsmaßnahmen gegriffen haben.

 

Der Novellenentwurf beseitigt zwei wesentliche Verschlechterungen, die mit den Stimmen von ÖVP und BZÖ mit der letzten Novellierung vorgenommen wurden:

 

·               Das Vetorecht des Verkehrsministers/der Verkehrsministerin gegen verkehrsbeschränkende Maßnahmen auf Autobahnen und Schnellstraßen der Landeshauptleute.

·               Die Zulassung neuer Betriebsanlagen in Gebieten mit gesundheitsgefährdender Luftschadstoffbelastung (in Reaktion auf das Spielberg-Judikat des Umweltsenats).

 

Diese Verschlechterungen waren auch Grund für den Einspruch des Bundesrats (mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP), siehe dazu 7466 der Beilagen zu den Stengraphischen Protokollen des Bundesrates.

 
Es entfallen also in § 14 Abs 1 die Sätze: Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
 
In § 20 (Genehmigung von Anlagen) wird die alte Rechtslage (unter Berücksichtigung der Judikatur) wiederhergestellt. 

 

Weitere Anpassungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft an die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes sowie die entsprechende Novellierung der mit § 20 IG-L korrespondierenden Bestimmungen in der Gewerbeordnung, dem Mineralrohstoffgesetz und dem Abfallwirtschaftsgesetz werden im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen durch Erweiterung des Gesetzesentwurfs vorzunehmen sein.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.