12/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Lunacek, Sburny, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Sicherstellung des Wahlrechts der AuslandsösterreicherInnen

 

Nach der Nationalratswahl 2006 gab es zahlreiche Beschwerden von AuslandsösterreicherInnen, dass beantragte Wahlkarten gar nicht oder zu spät bei den Wahlberechtigten eingelangt sind, teilweise sind Anträge von der Wahlbehörde nicht bearbeitet worden.

 

Die Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels (bzw der Wahlkarte) in der Vertretungsbehörde im Ausland ist aus Sicht des/der Wahlberechtigten eine reine Vertrauenssache.

 

Die ausgefüllte Wahlkarte kann von AuslandsösterreicherInnen noch am Wahltag bei der Botschaft abgegeben werden bzw im Postwege an die Landeswahlbehörde übermittelt werden. Solche Wahlkarten können von Gesetzes wegen nur gezählt werden, wenn sie spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr,  eingelangt sind. Eine nicht vernachlässigbare Zahl von Wahlkarten sind auch bei der Nationalratswahl 2006 zu spät eingelangt.

 

Ähnliche Probleme sind bei der Bundespräsidentenwahl und der Europawahl aufgetreten.

 

Um in Zukunft solche Fälle zu vermeiden, stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird ersucht, zur tatsächlichen Gewährleistung des Wahlrechts der AuslandsösterreicherInnen dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Novellierung der Nationalratswahlordnung, des Bundespräsidenten-wahlgesetzes, der Europawahlordnung und des Wählerevidenzgesetzes vorzulegen, damit

 

1.      die Wahlbehörden den Eingang eines Antrags auf Aufnahme in die Wählerevidenz und eines Antrags auf Ausstellung der Wahlkarte bestätigen müssen,

 

2.      für die Zustellung der Wahlkarten jedenfalls ein Zeitraum von 3 Wochen sichergestellt wird (Zeitraum zwischen dem Vorliegen der gedruckten Stimmzettel und Wahlkarten und dem Wahltag), allenfalls unter Veränderung der Fristen für die Übermittlung und den Abschluss der Wahlvorschläge (siehe zB § 42 Abs 1 und § 49 Abs 1 NRWO),

 

3.      die Wahlkarten jedenfalls nachweislich (Aufgabe- und Empfangsnachweis) und auf dem schnellsten Wege (zumindest Priority) zugeschickt werden,

 

4.      die Frist für das Einlangen der aufgegebenen bzw. abgegebenen Wahlkarten bei der Wahlbehörde generell mit 10 Tagen festgesetzt wird (siehe derzeit hingegen § 60 Abs 6 NRWO),

 

5.      die Vertretungsbehörden im Ausland ein Verzeichnis der bei ihnen abgegebenen Wahlkarten führen und dieses den Landeswahlbehörden übermitteln müssen und

 

6.      die Landeswahlbehörden ihrerseits ein Verzeichnis der eingelangten Wahlkarten führen müssen.

 

Weiters  soll geprüft werden,

 

1.               inwiefern eine automatische Zustellung der Wahlkarten an AuslandsösterreicherInnen, deren Anschrift bei der Wahlbehörde vorliegt,  machbar und gesetzlich zwingend werden soll und

2.               bestimmte oben genannte Maßnahmen zur Gewährleistung des Wahlrechts auch bei Wahlkarten für ÖsterreicherInnen mit Hauptwohnsitz im Inland greifen sollen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.