15/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Sburny, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Parteiengesetz BGBl 1975/404 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 2003/71 wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) In §5 Abs.1 wird die Wortfolge „der Nationalratswahl 1975“ durch den Ausdruck „Nationalratswahlen“ ersetzt.

 

2. §6 lautet:

„§6. Die Wahlwerbungskosten politischer Parteien bei Nationalratswahlen werden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Zeit der dem Wahltag vorangehenden sechs Wochen begrenzt, überwacht und veröffentlicht.“

 

3. In §7 Abs.1 wird folgende Z.7 eingefügt:

          „7. Werbung in Online-Medien sowie in Teletext-Angeboten“

 

4. In § 7 Abs.3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Kommission“ durch die Wortfolge „Der Rechnungshof“ ersetzt.

 

5. In § 8 Abs.1 wird die Wortfolge „der Kommission (§9 Abs.1)“ durch die Wortfolge „des Rechnungshofes“ ersetzt; die Wortfolge „,oder eines Ausschusses (§9 Abs.8)“ entfällt.

 

6. (Verfassungsbestimmung) § 9 lautet:

„§9. Für die Überwachung und Veröffentlichung der Wahlwerbungskosten gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Rechnungshof zuständig.“

 

7. Die §§ 10 bis 12 lauten:

„§ 10. Spätestens vier Wochen nach dem Wahltag hat der Rechnungshof im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" die gesamten Wahlwerbungskosten aller
politischen Parteien gemäß § 6 gegliedert nach Gruppen der Wahlwerbemittel sowie jene Summe, um die der zulässige
Gesamtwerbeaufwand (§ 12) allenfalls überschritten wurde, zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung hat der Rechnungshof die Wahlwerbungskosten-Aufstellung den Parteien zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Stellungnahmefrist beträgt 2 Wochen.

 

§ 11. Stellt der Rechnungshof fest, dass eine politische Partei gemäß
§ 6 ihren zulässigen Gesamtwerbeaufwand (§ 12) um mehr als 10 v. H.
überschritten hat, so sind 50 v. H. des Betrages, um den der
zulässige Gesamtaufwand überschritten wurde von der als nächstes
fällig werdenden Zuwendung (§§ 2 und 3) in Abzug zu bringen.“

 

§ 12. Der zulässige Gesamtwerbeaufwand der politischen Parteien
gemäß § 6 ist insoweit begrenzt, als die genannten Parteien dem Rechnungshof spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ihren
Gesamtwerbeaufwand für die Zeit der Begrenzung der Wahlwerbungskosten (§ 6) bekanntzugeben haben und diesen bekanntgegebenen Gesamtwerbeaufwand auch nicht überschreiten dürfen. Diese zulässigen Gesamtwerbeaufwände der politischen Parteien gemäß § 6 sind vom Rechnungshof spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.“
 
8. Die §§13 und 14 entfallen. Die bisherigen §§15 und 16 erhalten die Bezeichnung §13 und §14.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.