16/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Wittmann, Beate Schasching, Dr. Matznetter,

Erika Scharer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Ermächtigung der

Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der

Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) geändert wird

Nach § 1 wird folgender § la eingefügt:

„§ la. Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt."

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss


Erläuterungen:

Am 27. Juni 2005 haben Bund, Land und Stadt, sowie das ÖOC in einer gemeinsam unterschriebenen politischen Erklärung festgehalten, dass sich Bund, Land und Stadt Salzburg solidarisch an der Haftung für die Winterspiele 2014 beteiligen werden. Das gilt auch für den Fall, dass unvorhersehbare Ereignisse über das Stammkapital der Betriebsgesellschaft hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil des Bundes und des Landes Salzburg wurde mit 40 Prozent festgelegt, jener der Stadt Salzburg und der Durchführungsgemeinden mit jeweils 10 Prozent. Der Bund und das Land haben sich verpflichtet, in Ministerrat und Parlament, respektive in der Landesregierung und im Landtag, die entsprechenden Umsetzungsbeschlüsse einzuleiten und zu unterstützen. Das Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz entspricht aber nicht dieser Vereinbarung - so die Schlussfolgerung der o.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und o.Univ.-Prof. Dr. Walter Berka in ihrem Rechtsgutachten vom 25.10.2006 für die Stadt Salzburg.

„4. Das Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz betrifft Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für die Olympischen Winterspiele 2014, nicht hingegen die Übernahme einer Haftung."

Mit dem gegenständlichen Gesetzesantrag soll die Zusage des Bundes umgesetzt werden und das Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz ergänzt werden.