18/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kopf

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz - EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 5 lautet:

„5. „Neuer Markteilnehmer“ eine Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 11 Abs. 7 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber im Zuteilungsplan gemäß § 11 Abs. 7 vierter Satz nicht berücksichtigt wurde.“

2.   In § 11 Abs. 2 Z 6 zweiter Satz werden die Worte „ diese Richtlinie " durch die Worte „ dieses Gesetz " ersetzt.

3.   § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer (§ 3 Z 5) zu enthalten. Mindestens 1 v. H. der Gesamtmenge ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine dazu geeignete, mit dem Emissionshandel vertraute Stelle beauftragen, die benötigten Emissionszertifikate anzukaufen und diese für die Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der folgenden Zuteilungsperiode aus der für diese Periode gebildeten sektoralen Reserve eine Menge an Emissionszertifikaten zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der vorigen Zuteilungsperiode durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des zweiten Satzes zugekauften und zur Verfügung gestellten Emissionszertifikate entspricht. Falls keine Stelle mit dem Ankauf der Emissionszertifikate beauftragt werden kann, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Zuteilungsplan hat nähere Regelungen über die Vergabe der Emissionszertifikate an neue Marktteilnehmer vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.“

 


4. Im § 11 Abs. 7 werden nach dem 2. Satz folgende Sätze eingefügt:

„Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des Nationalen Zuteilungsplans an die Europäische Kommission (§13 Abs. 3) ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind."

5. Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 erfolgt auf Antrag des Anlageninhabers mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung zu stellen und hat Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 11 Abs. 7 Z 1, 3 und 4 sowie zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Behandlung der Anträge durch die Behörde hat in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder Verkündung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu erfolgen."

6. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Inhaber von Anlagen, die gemäß § 11 Abs. 7 im Zuteilungsplan berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 13 Abs. 6 erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, den sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für dieses und die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 11 Abs. 4 zugeführt."

 

 

 


Begründung

Zu Z 1: Die Definition des neuen Marktteilnehmers wird den neuen Formulierungen in § 11 Abs. 7 angepasst. Weiters wird klargestellt, dass auch eine Anlagenerweiterung als neuer Marktteilnehmer gilt.

Zu Z 2: Mit dieser Änderung wird ein sinnstörender Schreibfehler berichtigt.

Zu Z 3: Derzeit ist in § 11 Abs. 4 vorgesehen, dass eine Reserve von mindestens 1% der gesamten zugeteilten Menge pro Periode im Zuteilungsplan festzulegen ist. Der tatsächliche Bedarf ist allerdings auf Grund einiger geplanter Großprojekte und der Länge der Periode nur sehr schwer abschätzbar. Eine sehr große Reserve, die nicht ausgeschöpft wird, könnte zwar am Markt verkauft, nicht aber für die Abdeckung von Emissionen aus anderen Sektoren genützt werden. Eine zu kleine Reserve könnte einen erheblichen Standortnachteil bedeuten. Daher soll — wie dies auch in Deutschland bereits in der ersten Periode vorgesehen war — eine wieder befüllbare Reserve geschaffen werden. Mit der Schaffung der wieder befüllbaren Reserve soll Rechtssicherheit für die Betreiber von Neuanlagen und eine Gleichstellung aller Neuanlagen gewährleistet werden. Nach der nunmehr vorgesehenen Regelung kauft eine beauftragte Stelle zusätzliche Zertifikate, die sie für Neuanlagen zur Verfügung stellt. Diese beauftragte Stelle erhält als Kompensation Zertifikate aus der Reserve, die für die nächste Zuteilungsperiode gebildet wird. Diese Reserve muss groß genug sein, um die Ansprüche der beauftragten Stelle abzudecken. Die dafür verwendeten Emissionszertifikate stehen dann für die Zuteilung an die Anlagen des jeweiligen Sektors nicht mehr zur Verfügung.

Im Rahmen des Vertrages, der mit der beauftragten Stelle abgeschlossen wird, ist festzulegen, in welcher Form das mit der Preisentwicklung der Emissionszertifikate verbundene Risiko der beauftragten Stelle und die Transaktionskosten abgedeckt werden. Für den Fall, dass keine Stelle beauftragt werden kann, ist vorgesehen, dass der BMLFUW den Ankauf der notwendigen Emissionszertifikate aus dafür verfügbaren Budgetmitteln vornimmt. Je nach Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer können dafür unterschiedlich hohe jährliche Kosten anfallen. Geht man beispielsweise von einem durchschnittlichen Bedarf von 2 Millionen Emissionszertifikaten jährlich aus, würde dies unter Annahme des derzeitigen Preises von ca. 16 Euro pro Emissionszertifikat einen Budgetbedarf von durchschnittlich 32 Millionen Euro jährlich ergeben. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Anlagen 2009 in Betrieb gehen, so dass der Mittelbedarf 2009 bis 2012 - ansteigend — gegeben wäre.

Zu Z 4: Mit dieser Einfügung soll es dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermöglicht werden, zwischen den Anlagen, die bis zum Stichtag einen Antrag auf Genehmigung gestellt haben, zu differenzieren und nur jene Anlagen in den Zuteilungsplan aufzunehmen, deren Inbetriebnahme realistischerweise absehbar ist und deren Emissionen ausreichend bestimmbar sind, um eine fixe Zuteilung zu ermöglichen. Damit soll vermieden werden, dass im Zuteilungsplan neue Anlagen aufgenommen werden, von denen nicht absehbar ist, ob sie ihre Zuteilung tatsächlich beanspruchen werden, da dies die Zuteilung an die anderen Anlagen der jeweiligen Branche vermindern würde. Einem ähnlichen Zweck dient die Bestimmung, dass die Zuteilung bedingt erfolgt.

Zu Z 5: Aus der Zuteilungsverordnung für die Periode 2005 bis 2007 sollen prozedurale Bestimmungen in das EZG übernommen werden.

Zu Z 6: Anlagen, die gemäß § 11 Abs. 7 im Zuteilungsplan berücksichtigt wurden, wurden in der Vergangenheit in einigen Fällen nicht zu dem Termin in Betrieb genommen, der vom Anlageninhaber angenommen wurde. Mit den vorliegenden Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Behörde über solche Umstände rechtzeitig informiert wird und Emissionszertifikate nur dann auf das Konto der Anlage gebucht werden, wenn eine Inbetriebnahme tatsächlich in dem angenommenen Jahr erfolgt.                                                                

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss