20/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:

1.      In § 108 Abs. 4 wird im ersten und dritten Satz das Wort „Anpassungsfaktor“ durch das
Wort „Richtwert“ ersetzt.

2.      In § 108 Abs. 5 wird im dritten Satz die Formulierung „und der leistungsbezogenen festen
Beträge" gestrichen.

3.      §108 Abs. 5 wird als vierter Satz angefügt:

„Zur Anpassung der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung wird,
soweit nichts anderes bestimmt, der Richtwert (§ 108 Abs. 9 Z 1) herangezogen."

4.  In § 108e Abs. 9 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„la. Einholung eines Gutachtens über die Entwicklung des Pensionistenpreisindexes nach
§ 108f Abs. 5 von der Statistik Austria bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für
das Jahr 2007."

5.  In § 108e Abs. 9 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.


6.  § 108f lautet:

„§ 108 f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor grundsätzlich
mindestens in der Höhe des Pensionistenpreisindexes nach § 108e Abs. 9 Z 1a unter
Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.

(2) Der Bundesminister kann mit der Verordnung (§ 108 Abs. 5) nach Anhörung des
Bundesseniorenrates

              die Anwendung des Anpassungsfaktors bis zu einer bestimmten Pensionshöhe
beschränken und für Pensionen darüber hinaus eine Anpassung mit einem
Fixbetrag vorsehen;

              eine soziale Staffelung vornehmen, so dass niedrigere Pensionen über dem
Pensionistenpreisindex und höhere Pensionen unter dem Pensionistenpreisindex
erhöht werden, wobei der Gesamtaufwand, der bei einer Erhöhung aller Pensionen
mit dem Pensionistenpreisindex entstehen würde, nicht überschritten werden darf.

Der Bundesminister darf den Anpassungsfaktor nur dann über dem Pensionistenpreisindex
festsetzen, wenn durch den Mehraufwand, der durch das Überschreiten des
Pensionistenpreisindexes entsteht, die nachhaltige Finanzierung nicht gefährdet wird. Der
Mehraufwand ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung jährlich in einem
Gutachten festzustellen.

(3)       Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen aufgrund der
Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 4 entspricht. Er
ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(4)       Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist aufgrund der durchschnittlichen Erhöhung
in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu
ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index
heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der
Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.

(5)  Der Pensionistenpreisindex ist auf Basis der Entwicklung der Verbraucherpreise
der Pensionistenhaushalte aufgrund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf
Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln.
Dazu ist das Gutachten der Statistik Austria nach § 108e Abs. 9 Z 1a heranzuziehen.“

7.  § 617 Abs. 9 wird aufgehoben.


8.  Nach § 628 wird folgender § 629 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. .../...“

§ 629. § 108 Abs. 4 und Abs. 5, § 108e Abs. 9, § 108f und die Aufhebung des § 617
Abs. 9 in der Fassung BGBl.
I Nr. .../.... treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 617 Abs. 9 ist
im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 165/2005, weiter anzuwenden.“

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss



Begründung

Seit dem Jahr 2000 wurden die Pensionen stets unterhalb der Inflationsrate erhöht, sodass es
für die PensionistInnen zu realen Verlusten in Höhe von durchschnittlich 8 % gekommen ist.
Gleichzeitig zeigt der im Auftrag des Österreichischen Seniorenrates und mit finanzieller
Unterstützung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen von der
Statistik Austria erstellte „Preisindex für PensionistInnenhaushalte“, dass diese
PensionistInnen stärker von Preissteigerungen betroffen sind als Durchschnittshaushalte.

Im vergangenen Jahr hat sich daher die Kaufkraft von PensionistInnenhaushalten nicht bloß
mit dem allgemeinen Verbraucherpreisindex um 1,6 % verringert, sondern um 1,9%.

Mit dem vorliegenden Antrag werden die Vorschriften des ASVG über die Pensionserhöhung
so geändert, dass sie in Zukunft grundsätzlich mindestens im Ausmaß der Erhöhung des
Preisindexes für PensionistInnenhaushalte erfolgt. Zur sozialen Staffelung können Fixbeträge
vorgesehen und geringere Pensionen auch über dem PensionistInnenpreisindex erhöht
werden.