24/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Kurt Gassner, Mag. Wilhelm Molterer, Dr. Gabriela Moser,
Lutz Weinzinger, Ursula Haubner

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Kollaudierung des tschechischen AKW Temelin

Mit dem Melker Protokoll (Brüsseler Fassung) unterzeichneten Milos Zeman als Vertreter der Tschechischen Republik und Wolfgang Schüssel als Vertreter der Republik Österreich einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. Da dieser unter Vermittlung der Europäischen Kommission zustande gekommen ist, wurde das Melker Protokoll auch von Günter Verheugen mit unterzeichnet. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung der Tschechischen Republik, dass "in jedem Fall die Umsetzung der in Anhang I angeführten Sicherheitsmaßnahmen ... die Vorbedingung für den kommerziellen Betrieb ist" (siehe Kapitel VI des Melker Protokolls, Brüsseler Fassung). Trotz der von Experten bestätigten Verbesserungen besteht in Hinblick auf die in der „Vereinbarung von Brüssel“ festgelegten Rechte und Pflichten aus österreichischer Sicht jedenfalls weiterer Diskussionsbedarf zu offenen Sicherheitsfragen.

Am 11.10.2004 erhielt Block I im AKW Temelin die atomrechtliche Genehmigung; im Oktober 2005 wurde die baurechtliche Genehmigung eingeleitet, ohne dass auf die seitens der internationalen ExpertInnen noch immer offenen Fragen aus dem Melker Protokoll (Brüsseler Fassung) durch die tschechische Genehmigungsbehörde Bezug genommen wurde.

Im Endbericht der internationalen ExpertInnenkommission (datiert vom Juni 2005, veröffentlicht am 3.10.2005) ist zu den hochenergetische Leitungen auf der 28,8m- Bühne im Punkt 1 und der Qualifikation der Ventile im Punkt 2 nachzulesen:

"Final Monitoring Report: High Energy Pipe Lines at 28,8 m Level (hochenergetische Leitungen auf der 28,8m-Bühne): Das österreichische Experten-Team hält fest, dass es keine Begründung gefunden hat, der Sichtweise und Erwartungen zu folgen, die als Ergebnis der ... umfassenden Neubewertung des Sicherheitsfragenkomplexes dargestellt wurde und von tschechischer Seite für das Bruchausschlusskonzept aufrechterhalten werden."

"Final Monitoring Report: Qualification of Valves (Qualifizierung der Ventile): Nach Einschätzung des Expertenteams reicht die tschechische Vorgangsweise somit derzeit nicht aus, um nachzuweisen, dass die Frischdampf-Sicherheits- und Entlastungsventile für dynamische Zweiphasenströmungen und unterkühltes Wasser unter Druck qualifiziert sind. Die Basis, anhand welcher die Aufsichtsbehörde ... Lösungen akzeptiert hat, wurde für das österreichische Expertenteam nicht einsichtig."


Die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Probleme betreffend der Brennstäbe des AKW Temelin werfen weitere wichtige Fragen auf.

Es gibt bis dato auch keinerlei Anzeichen, dass die Tschechische Republik hinreichend nachweislich an der Umsetzung der offenen Sicherheitsmaßnahmen arbeiten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tschechische Republik den völkerrechtlich verbindlichen Vertrag, wie es das Melker Protokoll (Brüsseler Fassung) darstellt, bisher nicht hinreichend nachweislich erfüllt.

Am 13. November hat der tschechischen Außenminister Alexander Vondra gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf dessen ausdrückliche Nachfrage die endgültige Betriebsgenehmigung (Kollaudierung) offiziell bestätigt.

Neben der vollständigen Umsetzung des Melker Protokolls bleibt es jedoch das langfristige Ziel, die Nullvariante durchzusetzen und die Stillegung von Temelin zu erreichen. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht,

-          an die Regierung der Tschechischen Republik als Vertragspartnerin des Melker Protokolls heranzutreten und einzufordern, dass mit der erfolgten Kollaudierung umgehend der Nachweis der Umsetzung aller offenen Sicherheitsmaßnahmen betreffend das AKW Temelin wie im Anhang I (BGBl. 2001/266) festgelegt erbracht wird,

-          umgehend alle verfügbaren internationalen Rechtsschritte, insbesondere eine Völkerrechtsklage gegen die Tschechische Republik wegen Bruchs des zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich geschlossenen internationalen und völkerrechtlich verbindlichen Vertrages (Melker Protokoll - Brüsseler Fassung) einzuleiten, sollte dieser Nachweis durch die Tschechische Republik nicht umgehend erbracht werden können.

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss