25/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006
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Antrag

der Abgeordneten Mag.Molterer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen bis zur Neuregelung der Pflege erlassen werden (Pflege-Übergangsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen bis zur Neuregelung der Pflege erlassen werden (Pflege-Übergangsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse zur Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn

           1. die zu pflegende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber/in ist,

           2. die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und

           3. die pflegende oder betreuende Person als Dienstnehmer/in im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, beschäftigt ist.

Aussetzen von Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind nicht anzuwenden:

           1. § 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1992;

           2. § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976;

           3. § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die Tat durch die zu pflegende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde;

           4. die §§ 111 bis 113 ASVG.

Verweisungen

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich § 2 Z 1 bis 3;

           2. der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hinsichtlich § 2 Z 4.


Begründung

Bis zur Schaffung eines neuen Pflegesystems in Österreich ist es erforderlich, als Übergangsrecht Verwaltungsstrafbestimmungen, die Arbeitgeber/innen in privaten Haushalten bei der Beschäftigung von Pflegekräften betreffen, vorübergehend außer Kraft zu setzen.

Die Regelung erfolgt in einem einzigen Bundesgesetz. Anderenfalls wäre die Änderung zahlreicher Rechtsvorschriften notwendig, wobei jeweils eine befristete Übergangsbestimmung mit Ablaufdatum in die Materiengesetze aufzunehmen wäre. Die vorliegende Lösung ist auch wesentlich leichter lesbar.

Zu § 1:

Der Geltungsbereich folgt der einschlägigen Bestimmung in der Ausländer-Beschäftigungsverordnung für Pflegekräfte, BGBl. II Nr. 405/2006, die mit 1. November 2006 in Kraft getreten ist.

Es erfolgt jedoch keine Einschränkung auf ausländische Arbeitnehmer/innen, da auch inländische Arbeitnehmer/innen betroffen sein können.

Weiters wurden aus verfassungsrechtlichen Überlegungen Beschäftigungsverhältnisse zu Trägerorganisationen nicht aufgenommen. Die Aufnahme von Trägerorganisationen in die Übergangsregelung würde im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die andere soziale Dienste anbieten (z.B. Pflegeheime), eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung darstellen. Damit wird auch vermieden, dass Arbeitnehmer/innen, die bisher unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen beschäftigt wurden, nunmehr diesen Schutz verlieren.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält eine Auflistung von Verwaltungsstrafbestimmungen, die vorübergehend ausgesetzt werden. § 23 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz betrifft Arbeitszeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen, § 13 Urlaubsgesetz stellt die Nichtführung von Urlaubsaufzeichnungen unter Strafe.

Im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz wird die Straflosigkeit des Haushaltes wegen Verstößen gegen das AÜG.

Die §§ 111 bis 113 ASVG enthalten Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Melde- und Auskunftspflichtverletzungen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.