28/A XXIII. GP
Eingebracht am 17.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Molterer, Haubner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz (3. Novelle zum APG), das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezüge- gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Pensionsgesetz (3. Novelle zum APG), das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „24“ durch den Ausdruck „36“ ersetzt.
2. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2007 (3. Novelle)
§ 19. § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 2 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 99 Abs. 6 wird der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ ersetzt.
2. In § 102 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „einmal jährlich“ der Ausdruck „auf Verlangen“ eingefügt.
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 99 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 6 wird der Ausdruck ,,24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ ersetzt.
2. In § 21a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „einmal jährlich“ der Ausdruck „auf Verlangen“ eingefügt.
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 62 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
2. In § 66 Abs. 6 wird der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. I erster Satz wird vor dem Ausdruck „einmal jährlich“ der Ausdruck „auf Verlangen“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 45 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) §491 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
2. In § 49l Abs. 4 wird der Ausdruck „24 Monate“ durch den Ausdruck „36 Monate“ ersetzt.
3. In § 49o Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „einmal jährlich" der Ausdruck „auf Verlangen“ eingefügt.
Begründung
Die Parallelrechnung soll aus Gründen der leichteren Administration auch dann entfallen, wenn der Anteil der APG-Versicherungsmonate bzw. der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten weniger als 36 Monate beträgt. Im öffentlichen Dienst soll die jährliche Kontomitteilung wie in der gesetzlichen Sozialversicherung nur auf Verlangen erfolgen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.