30/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Haubner, Scheibner und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1 .............................. 155,70 Euro,

Stufe 2............................... 287,10 Euro,

Stufe 3............................... 442,90 Euro,

Stufe 4............................... 664,30 Euro,

Stufe 5............................... 902,30 Euro,

Stufe 6............................... 1 230,30 Euro und in

Stufe 7............................... 1 640,20 Euro.

(2) An die Stelle der Beträge gemäß Abs. 1 und des Betrages gemäß § 47 Abs. 1 treten mit Wirkung vom   1. Jänner  2008   und  in  der Folge   mit  Wirkung  vom   1. Jänner jeden  Jahres   die   mit  dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.

(3) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.“

2. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 um 5% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 sind § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.“

3.   Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „195,30 Euro“ durch den Betrag „205,10 Euro“ ersetzt.

4.   Dem § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5, § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“


Begründung:

Das Pflegegeld wurde seit Schaffung dieses Anspruchs im Jahr 1993 nur im Jahr 1996 (um 5,37 %) und mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 (um 2 %) erhöht. Dies obwohl gerade Pflegegeldbezieher, die typischerweise (laufend teurer werdende) Fremdleistungen aus dem Pflegegeld finanzieren müssen, besonders auf eine Werterhaltung der Leistung angewiesen sind und obwohl praktisch alle anderen Sozialleistungen des Bundes jährlich nach dem Vorbild der Pensionsanpassung valorisiert werden.

Es ist daher mehr als gerechtfertigt, die Pflegegeldleistungen einmalig deutlich zu erhöhen, um die in der Vergangenheit angesammelten Wertverluste zumindest teilweise auszugleichen, vor allem aber eine Valorisierung für die Zukunft - wie sie schon bei der Schaffung des Gesetzes vergeblich gefordert wurde - im Gesetz verpflichtend festzuschreiben.

Den Forderungen diverser Stellen - insbesondere der Interessenvertretungen behinderter Menschen und der Senioren sowie der überwiegenden Zahl der Länder - nach einer Erhöhung und in weiterer Folge jährlichen Anpassung des Pflegegeldes soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen werden. Die Erhöhung des Pflegegeldes wird die Position der pflegebedürftigen Menschen im Sinne der Führung eines selbstbestimmten, bedürfnisorientierten Lebens verbessern.

Die beabsichtigte Erhöhung mit 5 % für das Jahr 2007 erstreckt sich auch auf die Ausgleiche nach § 44 Abs. 5 und auf das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1.

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 soll eine Anpassung mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG erfolgen.

Bei einer Erhöhung des Bundespflegegeldes mit 5 % für das Jahr 2007 ist mit einem finanziellen Mehraufwand von rd. 84 Mio. Euro zu rechnen, wobei hiebei der Mehraufwand für die demografische Entwicklung nicht berücksichtigt ist. Unter der Annahme, dass der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG für die Folgejahre jeweils 2 % beträgt, würde der budgetäre Mehraufwand für das Jahr 2008 rd. 125 Mio. Euro, für das Jahr 2009 rd. 169 Mio. Euro und für das Jahr 2010 rd. 217 Mio. Euro betragen, wobei auch hier der Mehraufwand für die demografische Entwicklung nicht berücksichtigt ist. Die Mehraufwendungen für 2007 können aus den Mehreinnahmen des Bundes aus dem Jahr 2006 bedeckt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.