31/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Haubner, Scheibner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem eine monatliche Unterstützung für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, als Anerkennung für die Erziehung ihrer Kinder geschaffen wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem eine monatliche Unterstützung für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, als Anerkennung für die Erziehung ihrer Kinder geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem eine monatliche Unterstützung für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, als Anerkennung für die Erziehung ihrer Kinder geschaffen wird

§ 1. Als Anerkennung für die Erziehung ihrer Kinder kann Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Kind erzogen haben sowie österreichische Staatsbürgerinnen sind und nicht im gemeinsamen Haushalt mit einer ihnen unterhaltspflichtigen Person leben, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine monatliche Unterstützung gewährt werden, wenn

1.    sie kein eigenes Einkommen beziehen oder

2.    ihr Einkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1  lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht oder

3.    sie eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem Sozialhilfegesetz beziehen oder

4.    sie oder ihr Ehegatte eine Pension nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, beziehen zu der allein wegen der nach § 140 Abs. 7 BSVG als monatliches Einkommen anzurechnenden Beträge keine Ausgleichszulage gebührt.

§ 2. (1) Die monatliche Unterstützung gemäß § 1 beträgt maximal 150 €. Die Unterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 4 ist zusätzlich mit der Hälfte der nach § 140 Abs. 7 BSVG als monatliches Einkommen anzurechnenden Beträge begrenzt. Auf die Gewährung der monatlichen Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die monatliche Unterstützung kann ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem das Ansuchen gestellt wird, zuerkannt werden. Das Ansuchen ist unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung zuständig ist, einzubringen.

(3) Erfolgt   die   Einbringung   des   Ansuchens   bei   einer   nicht   zuständigen   Behörde,   bei   einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Die monatliche Unterstützung kann zunächst für ein Jahr gewährt werden. Für eine weitere Gewährung der monatlichen Unterstützung ist ein neuerliches Ansuchen erforderlich.

(5) Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung der monatlichen Unterstützung sind von der Unterstützungsempfängerin binnen 4 Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden.

§3.(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte monatliche Unterstützung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 140 Abs. 3 des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, außer Betracht zu bleiben.

(2) Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten monatlichen Unterstützung trägt der Bund.

§ 4. (1) Alle Organe des Bundes, der Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen für eine monatliche Unterstützung nach § 1 gegeben sind.

(2) Die BRZ GmbH sowie die in Abs. 1 genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz


obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der monatlichen Unterstützung nach § 1 zu übermitteln.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer monatlichen Unterstützung nach § 1 Daten über die Unterstützungswerberin betreffend Name, Adresse, Versicherungs- nummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Begründung

Auf Grund der früher großteils üblichen Familienstruktur gibt es viele Frauen, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben und keine ausreichende Altersversorgung aus Eigenmitteln haben. Es besteht ein vitales gesamtgesellschaftliches Interesse, diesen unterversorgten Frauen, die sich in der Vergangenheit ausschließlich der Familie gewidmet haben, eine monatliche Zuwendung zu gewähren.

Zu diesem Zweck soll grundsätzlich alleinstehenden Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Kind geboren oder erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mitteln eine monatliche Unterstützung in Höhe von maximal 150 € gewährt werden können.

Es wird angenommen, dass rund 55 000 Frauen davon betroffen sind. Die Kosten für die Zuwendung würden für ein Jahr rund 100 Mio. € betragen, wenn davon ausgegangen wird, dass jeweils die maximale Höhe der Unterstützung ausbezahlt wird. Die budgetäre Bedeckung soll aus allgemeinen Budgetmitteln erfolgen.

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate über diesen Antrag eine erste Lesung durchzuführen und den Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.