34/A XXIII. GP
Eingebracht am 17.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Antrag
der Abgeordneten Herbert Scheibner, Veit Schalle, Ing. Peter Westenthaler
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955, BGBl. Nr. 141/1955, aufgehoben wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft. Auf Fälle des Erwerbes von Todes wegen ist es nicht mehr anzuwenden, wenn der Erblasser nach Ablauf des 31. Dezember 2006 verstorben ist.
Begründung
Die im Jahr 1955 eingeführte Erbschaftssteuer hat sich nicht zuletzt aufgrund der demographischen Veränderungen zu einer anachronistischen Abgabe entwickelt, die insbesondere den Übergang des Vermögens zwischen den Generationen in zunehmendem Ausmaß massiv belastet. Gerade bei Vererbungs- und Schenkungsvorgängen von Immobilien und Eigenheimen innerhalb des Familienverbandes kommt es dadurch zu einer unverständlichen Mehrfachbelastung, zumal bereits im Zuge der Errichtung Steuern für Arbeitsleistung, Material etc. gezahlt werden musste. Die Erbschaftssteuer besteuert somit bereits versteuertes Einkommen oder Vermögen und stellt somit eine Doppelbesteuerung dar.
Darüber hinaus bedeutet gerade im Bereich der klein- und mittelständischen Wirtschaft die im Falle einer Betriebsübergabe anfallende Erbschaftssteuer eine unnotwendige und massive zusätzliche finanzielle Hürde.
Mit Abschaffung der Erbschaftssteuer könnten derzeit bestehende Ungerechtigkeiten beseitigt werden. So zahlt derzeit der Erbe eines Sparbuches keinen Cent Erbschaftssteuer, den Erben eines Geldbetrages hingegen trifft die volle Steuerbelastung.
Nicht zuletzt gehen Experten davon aus, dass der aus den Einnahmen von Erbschafts - und Schenkungssteuer erzielte Steuerertrag von rund 140 Mio. Euro nicht einmal den erforderlichen administrativen Aufwand übersteigt.
Im Sinne einer nachhaltigen Entlastung der Österreicherinnen und Österreicher zielt daher der gegenständliche Antrag auf eine Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 mit 30.06.2007 ab.
Bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist die Beschlussfassung eines Bundesgesetzes betreffend die Erhebung der Schenkungssteuer herbeizuführen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.