37/A XXIII. GP

Eingebracht am 29.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

Der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

betreffend Änderung des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz 2004 (i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2004)
geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz geändert wird

1.  Nach § 9 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Parlament einen jährlichen Bericht über
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis
zum 31. März des Folgejahres zu erstatten. "

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei
Monaten anzuberaumen.

Zuweisung: Finanzausschuss


Begründung:

Mit dem Produktpirateriegesetz 2004 wurden einerseits die sich aus der EG-Produktpiraterie-
Verordnung 2004 (EG Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003) ergebenden ergänzenden
Durchführungsbestimmungen (vereinfachtes Verfahren) erlassen und andererseits die Befugnisse
der Zollorgane beim Vollzug der

Bekämpfung der Produktpiraterie näher definiert. Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
selbst gilt in Österreich unmittelbar. Damit wurde ein Instrumentarium geschaffen, das es den
Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu
ziehen.

„Produktpiraterie" in den verschiedensten Formen stellt eine nicht zu unterschätzende Gefahr für
die europäischen Volkswirtschaften dar. Während sich in den letzten Jahren Produktpiraterie
vornehmlich auf Luxusgüter beschränkte, werden nun immer mehr Güter des täglichen Bedarfs
wie Lebensmittel, Mobiltelefone, Akkus, Kinderspielzeug, Autoteile und sogar (lebenswichtige)
Arzneimittel gefälscht und in Verkehr gebracht.

Diese gefälschten Produkte werden unkontrolliert hergestellt und entsprechen oft nicht den
europäischen Standards und Sicherheitsnormen. Ausdrücklich warnte beispielsweise die EU-
Kommission vor gefälschten Handys, deren Akkus explodierten. Besonders problematisch - und
eine enorme Gefahr für die Verkehrssicherheit - stellt die Fälschung von Autoersatzteilen (z.B.
Bremseinrichtungen) dar. Dazu wurden in einer deutschen Untersuchung bei derartigen
Produkten größte Sicherheitsdefizite nachgewiesen. Neu ist, dass nunmehr auch gefälschte
Arzneimittel (in gefälschter Originalverpackung), deren Zusammensetzung höchst fragwürdig ist,
in Europa - z.B. über das Internet - verkauft werden. Für die Zollbehörden ergibt sich dabei das
Problem, dass diese per Post versendet werden und sich der Absender kaum identifizieren lässt.
Die WHO hat nachdrücklich vor den Risken gefälschter Arzneimittel gewarnt.

Artikel 23 der EG-Produktpiraterie-Verordnung verpflichtet die EU-Kommission gegenüber dem
Rat anhand der in Artikel 22 genannten Angaben jährlich einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung zu erstatten, wobei die Mitgliedsstaaten der Kommission alle zweckdienlichen
Angaben zur Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln haben.

Analog dazu soll der Bundesminister für Finanzen auch dem Österreichischen Parlament einen

jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des                          


Produktpirateriegesetzes 2004 vorlegen. Dies ist mit diesem Antrag vorgesehen, der zwar als 

Vierparteienantrag bereits in der XXII.GP einstimmig beschlossen wurde, aber nicht erledigt
werden konnte.