37/A XXIII. GP
Eingebracht am 29.11.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
Der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
betreffend Änderung des Produktpirateriegesetzes (PPG-2004)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das
Produktpirateriegesetz 2004 (i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2004)
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz mit dem das Produktpirateriegesetz geändert wird
1. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„ (3) Der
Bundesminister für Finanzen wird ersucht, dem Parlament einen
jährlichen Bericht über
die
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes
2004 bis
zum 31.
März des Folgejahres zu erstatten. "
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG
wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei
Monaten anzuberaumen.
Zuweisung: Finanzausschuss
Begründung:
Mit dem Produktpirateriegesetz 2004
wurden einerseits die sich aus der EG-Produktpiraterie-
Verordnung 2004 (EG Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003) ergebenden
ergänzenden
Durchführungsbestimmungen
(vereinfachtes Verfahren) erlassen und andererseits die Befugnisse
der Zollorgane beim Vollzug der
Bekämpfung der Produktpiraterie näher
definiert. Die EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004
selbst gilt in Österreich unmittelbar.
Damit wurde ein Instrumentarium geschaffen, das es den
Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst
frühzeitig aus dem Verkehr zu
ziehen.
„Produktpiraterie"
in den verschiedensten Formen stellt eine nicht zu unterschätzende Gefahr
für
die europäischen
Volkswirtschaften dar. Während sich in den letzten Jahren Produktpiraterie
vornehmlich auf Luxusgüter
beschränkte, werden nun immer mehr Güter des täglichen Bedarfs
wie Lebensmittel, Mobiltelefone,
Akkus, Kinderspielzeug, Autoteile und sogar (lebenswichtige)
Arzneimittel gefälscht und in
Verkehr gebracht.
Diese gefälschten Produkte werden
unkontrolliert hergestellt und entsprechen oft nicht den
europäischen Standards und Sicherheitsnormen. Ausdrücklich warnte
beispielsweise die EU-
Kommission vor gefälschten Handys,
deren Akkus explodierten. Besonders problematisch - und
eine enorme Gefahr für die Verkehrssicherheit - stellt die
Fälschung von Autoersatzteilen (z.B.
Bremseinrichtungen) dar. Dazu wurden in einer deutschen Untersuchung bei
derartigen
Produkten größte Sicherheitsdefizite nachgewiesen. Neu ist, dass
nunmehr auch gefälschte
Arzneimittel (in gefälschter
Originalverpackung), deren Zusammensetzung höchst fragwürdig ist,
in Europa - z.B. über das
Internet - verkauft werden. Für die Zollbehörden ergibt sich dabei
das
Problem, dass diese per Post versendet werden und sich der Absender kaum
identifizieren lässt.
Die WHO hat nachdrücklich vor den Risken gefälschter Arzneimittel
gewarnt.
Artikel 23 der
EG-Produktpiraterie-Verordnung verpflichtet die EU-Kommission gegenüber
dem
Rat anhand der in Artikel 22 genannten
Angaben jährlich einen Bericht über die Anwendung
dieser Verordnung zu erstatten, wobei die
Mitgliedsstaaten der Kommission alle zweckdienlichen
Angaben zur Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln haben.
Analog dazu soll der Bundesminister für Finanzen auch dem Österreichischen Parlament einen
jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des
Produktpirateriegesetzes 2004 vorlegen. Dies
ist mit diesem Antrag vorgesehen, der zwar als
Vierparteienantrag bereits in der XXII.GP
einstimmig beschlossen wurde, aber nicht erledigt
werden konnte.