61/A XXIII. GP

Eingebracht am 29.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Haubner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Familienlastenausgleichsgesetz   1967,   BGBl.  Nr.   376/1967,   zuletzt  geändert   durch  das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:

1.   In § 39c Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach dem Begriff „ Mediation" ein Beistrich gesetzt und danach das Wort „Besuchsbegleitung" eingefügt.

2.   In § 39c Abs. 3 wird nach dem Begriff „ Elternbildung" ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ der Besuchsbegleitung " eingefügt.

3.   In § 39c Abs.   5 wird nach dem Begriff „ Mediation" ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „ der Besuchsbegleitung " eingefügt.

4.   § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 39c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft."

Begründung:

Durch die anhaltend hohen Scheidungszahlen sind immer mehr Kinder und Jugendliche von der Trennung ihrer Eltern betroffen. Viele von ihnen leiden neben den allgemeinen Trennungsfolgen unter andauernden Konflikten um das Besuchsrecht bzw. unter dem Verlust des Kontakts zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil.

Besuchsbegleitung zielt auf die Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr zwischen Kindern und ihrem jeweiligen besuchsberechtigten Elternteil (im Sinne des § 111 AußStrG) ab und dient der Anbahnung, Erhaltung oder Normalisierung des Kontakts zwischen dem Kind und jenem Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Seit 2003 wird vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG insbesondere durch die Finanzierung der Personalkosten der BesuchsbegleiterInnen gefördert. Im Jahr 2003 wurden Förderungen an 7 Trägerorganisationen vergeben. Diese 7 Trägerorganisationen führten 8 Besuchscafes. Im Jahr 2004 wurden Förderungen an insgesamt 9 weitere Trägerorganisationen vergeben. Durch die Gewährung einer Förderung an diese 9 weiteren Trägerorganisationen wurden insgesamt 19 weitere Besuchscafes in den Bundesländern eröffnet. Am Ende des Jahres 2004 bestanden sohin auf Grund der erteilten Förderungen der Jahre 2003 und 2004 insgesamt 30 Besuchscafes. Im Dezember 2004 bestand also -ausgenommen im Bundesland Vorarlberg- in jedem Bundesland Österreichs zumindest ein Besuchscafe. Im Jahr 2005 wurden Förderungen an insgesamt 13 Trägerorganisationen vergeben. Von diesen insgesamt 13 Trägerorganisationen erhielten 9 Trägerorganisationen erstmals eine Förderung. Am Ende des Jahres 2005 bestanden auf Grund der in den Jahren 2003 bis 2005 erteilten Förderungen in ganz Österreich insgesamt 58 Besuchscafes, die von insgesamt 22  Trägerorganisationen betreut werden.  Im  Dezember 2005  bestand  somit  in jedem


Bundesland Österreichs zumindest ein Besuchscafe. 2006 wird die professionell begleitete Besuchsbegleitung in 72 Besuchscafes in ganz Österreich durchgeführt.

Gefördert wird die fachliche Begleitung der Besuchsberechtigten - Kind wie Elternteil - durch geeignete Stellen Besuchsbegleiter) in kindgerechten Räumlichkeiten, vorrangig in außerhalb der üblichen Arbeitszeiten liegenden Zeiten, um den Betroffenen die Ausübung ihres Besuchsrechts zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.

In den Jahren 2003 bis 2005 wurden insgesamt 12.006 Stunden (1 Stunde = 60 Minuten) Besuchsbegleitung durchgeführt. Diese Zahlen belegen den Bedarf nach einer Unterstützung des Kontaktes zwischen Kindern und ihren nicht obsorgeberechtigten Elternteilen durch eine professionelle Besuchsbegleitung. Diese vor allem für die Kinder wichtige familienpolitische Maßnahme soll daher nun gesetzlich verankert und damit in ihrem Bestand abgesichert werden.

Der jährliche Aufwand für die Besuchsbegleitung wird etwa 600 000 Euro betragen. Der Aufwand wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.