65/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Drin. Eva Glawischnig - Piesczek,
Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 3/2006 wird wie folgt geändert:

1.    § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich

1.                  nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 oder

2.                  nach § 3 Asylgesetz (AsylG 2005) als Asylberechtigte oder

3.                  nach § 8 Asylgesetz (AsylG 2005) als subsidiär Schutzberechtigte, wobei
der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung anzurechnen ist, oder

4.                  nach § 13 Asylgesetz (AsylG 2005), unter der Voraussetzung, Einkünfte
aus rechtmäßiger Erwerbstätigkeit erzielen oder Bezüge aus der
gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet und keine Leistungen
aus der Grundversorgung für Asylwerber beziehen,

rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."

2.   § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Kinder, die österreichische Staatsbürger sind, besteht jedenfalls
Anspruch auf Familienbeihilfe."

3.   § 3 Abs. 3 entfällt.


4. § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1.1.2006
in Kraft"

Artikel 2

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das
BGBl. I Nr. 97/2006 wird wie folgt geändert:

1.        Dem § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 1 Z.5 tritt mit 1.1.2006 außer Kraft."

Begründung:

Die gegenständlichen Bestimmungen (§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz und
§ 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz) wurden im Rahmen des sogenannten
Fremdenrechtspaket mit 1.1.2006 einer Novellierung unterzogen. Der Anspruch auf
beide Leistungen wurde dabei für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft
sklavisch an eine bestimmte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes für Kind und
Bezugsberechtigten geknüpft (Es muss eine rechtmäßige Niederlassung im Sinne
§§ 8,9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, NAG 2005 vorliegen.).

Den Materialien des Fremdenrechtspakets ist zu entnehmen, dass das Motiv des
Gesetzgebers die „Erhöhung der sozialen Treffsicherheit“ war. Die
Praxiserfahrungen der ersten Monate zeigen, dass genau das nicht eingetreten ist.
Es sind Systemlücken aufgetreten die jede für sich eine Diskriminierung
ausländischer Familien, in einigen Fällen auch von österreichische Kindern,
bewirken.

Ungleiche Startbedingungen von Kindern rechtmäßig in Österreich lebender,
ausländischer StaatsbürgerInnen können weder aus rechtlichen Überlegungen, noch
aus gesellschafts- und integrationspolitischen Gründen hingenommen werden. Die
vorgeschlagene Neufassung deckt bisher nicht erfasste Personengruppen ab und
sieht (sofortige) Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld im
Unterschied zu bisher vor.

Es sind dies insbesondere:

       in Österreich geborene Kinder von rechtmäßig im Sinne des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aufhältigem Elternteil.

       Kinder von Personen, denen in Österreich ein verlängerbares
Aufenthaltsrecht zukommt, weil ihnen im Heimatland Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (Subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8
AsylG 2005).


       Kinder von AsylwerberInnen, die einer im Sinne des AusIBG erlaubten
Beschäftigung nachgehen und keine Leistungen aus der Grundversorgung
für AsylwerberInnen beziehen.

       Bei Pflege und Adoptivkinder ist es durch die bisherige Regelung zu
unbilligen Härten gekommen. Pflegeeltern müssen vielfach monatelang auf
eine Niederlassungsbewilligung für ihre Pflegekinder
warten. Während dieser
Zeit besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld,
Österreichische Adoptiveltern müssen bei Auslandsadoptionen ebenso
monatelange Verfahren zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für
ihre Adoptivkinder abwarten, ehe Familienbeihilfe und Kindergeld ausbezahlt
werden.

Die vorgeschlagenen Regelungen stellen sicher, dass für Kinder, die österreichische
Staatsbürger sind, jedenfalls Ansprüche auf beide Leistungen unter Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen bestehen. Fälle aus der Praxis haben hier ein Defizit in
Bezug auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz deutlich gemacht.

Die vorgeschlagene Regelung ist gerecht und bewirkt einen Abbau, der zuletzt
enorm gestiegenen Bürokratie bei der Administrierung des Familienlasten und
Kinderbetreuungsgeldgesetzes.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.