66/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache
und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu
Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu
Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten
(Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG) BGBl.
I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. In§ 5 wird der Ausdruck „ drei" durch den Ausdruck „fünf" ersetzt.

Begründung:

Die GIS Gebühren Info Service GmbH vollzieht neben den mit der Einhebung von
Rundfunkgebühren in Verbindung stehenden Bundes- und Landesgesetzen auch die, die
Befreiung von der Rundfunkgebühr regelnde, Fernmeldegebührenordnung (FGO) und das, die
Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten regelnde, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).

Sowohl die FGO als auch das FeZG wiesen in ihrer Urform gleichlautende Anspruchs-
voraussetzungen und Befreiungs- bzw. Zuerkennungsdauern auf. Dies hatte den Vorteil, dass
die Behörde 1. Instanz (GIS) Anträge für beide Leistungen nur einmal zu prüfen hatte.

Ursprünglich sollten die FGO und das FeZG aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit
gleichzeitig im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 novelliert werden. Tatsächlich
novelliert wurde allerdings nur die FGO. Die wesentlichen Punkte der Novellierung waren:

         Bei Pflegegeldbeziehern und gehörlosen Rundfunkteilnehmern wird das
Nettohaushaltseinkommen berechnet.

         Der Antragsteller muss volljährig sein.

         Die Höchstdauer der Gebührenbefreiung wurde von 3 auf 5 Jahre erhöht.

 


Die Dauer der Befreiung von der Rundfunkgebühr und der Zuerkennung der Zuschussleistung
zum Fernsprechentgelt wird einzelfallbezogen festgelegt. Maßgeblich dafür sind die
Geltungsdauer des Anspruchsnachweises (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
Sozialhilfe, Studienbeihilfe, Pflegegeld, Rezeptgebührenbefreiung etc.) sowie das Alter und
die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Höchstleistungsdauer wird
erfahrungsgemäß in der Regel nur bei älteren Antragstellern (ab etwa 65-70 Jahren) mit der
Anspruchsgrundlage Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen, welche alleine
leben zuerkannt.

Da die meisten, bei der GIS einlangenden, Anträge dieser Personengruppe sowohl die
Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch die Zuerkennung zum Fernsprechentgelt
betreffen, wird aus verwaltungstechnischen Gründen die Höchstbefreiungsdauer der FGO (5
Jahre) nicht ausgeschöpft und, um ein Auseinanderlaufen der Geschäftsfälle zu vermeiden, für
beide Leistungen die kürzere Dauer (3 Jahre laut FeZG) herangezogen. Die Novelle der FGO
hat daher bezüglich der Zuerkennungsdauer in der Praxis derzeit keine Auswirkungen.

Durch die beantragte Änderung wird die Anzahl der Bearbeitungen von Geschäftsfällen
verringert, da hinkünftig sowohl die Befreiung von der Rundfunkgebühr als auch die
Zuerkennung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt auf 5 Jahre zuerkannt werden kann.

Daher ergibt sich eine Reduktion der Verfahren pro Dekade beim betroffenen Personenkreis
(etwa 140.000) von 3,3 auf 2 Anträge in 10 Jahren.

Die Vorteile treffen sowohl die GIS (weniger Bearbeitungen) als auch die betroffenen
Personen (weniger häufige Antragstellung notwendig).

Kosten entstehen durch die beantragte Änderung keine. Die Änderung wird zu Einsparungen
im Bereich der Vollziehung führen.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Verkehrsausschuss zuzuweisen.