77/A XXIII. GP
Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Anita Fleckl
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pflanzenschutzmittelgesetz BGBl. II Nr. 110/2005 wird wie folgt geändert:
§ 34 wird folgender § 34 a angefügt:
§
34a (1) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser
Bestimmungen
anhängigen Strafverfahren zu
verständigen.
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ist über
den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den
Ländern auf Grund
dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(3) Gegen Bescheide der
unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in
Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht
dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung:
Im Gegensatz zum
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) kennt das
Pflanzenschutzmittelgesetz keine
Berichtspflicht über die Erledigung bzw. den Ausgang von
Strafverfahren gegenüber dem
Landeshauptmann und dem zuständigen Bundesminister, das ist
nach dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 der Bundesminister
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Landeshauptmann hat auch
keine
Möglichkeit gegen Bescheide der
unabhängigen Verwaltungssenate der Länder Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Damit ist der für
Pflanzenschutzmittelwesen zuständige Bundesminister über die
Vollziehung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes im Rahmen
der mittelbaren Bundesverwaltung, nämlich über Art
der Erledigung von Verwaltungsstrafanzeigen überhaupt nicht informiert. Er
hat auch keine
Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Mit § 34 a werden diese
Informationsdefizite einerseits beseitigt und dem Landeshauptmann
andererseits - wie bereits in zahlreichen
anderen Rechtsmaterien - die Möglichkeit der Anrufung
des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
der Länder
eingeräumt.
Gemäß § 69
Abs. 4 GOG wird die Anberaumung einer 1 .Lesung innerhalb von 3 Monaten
verlangt.
Zuweisung: Landwirtschaftsausschuss