77/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Anita Fleckl

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Pflanzenschutzmittelgesetz BGBl. II Nr. 110/2005 wird wie folgt geändert:

§ 34 wird folgender § 34 a angefügt:

§ 34a (1) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen
anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2)   Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist über
den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund
dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(3)    Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in
Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht
dem Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

Begründung:

Im Gegensatz zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) kennt das
Pflanzenschutzmittelgesetz keine Berichtspflicht über die Erledigung bzw. den Ausgang von
Strafverfahren gegenüber dem Landeshauptmann und dem zuständigen Bundesminister, das ist
nach dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Landeshauptmann hat auch keine


Möglichkeit gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Damit ist der für Pflanzenschutzmittelwesen zuständige Bundesminister über die Vollziehung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, nämlich über Art
der Erledigung von Verwaltungsstrafanzeigen überhaupt nicht informiert. Er hat auch keine
Möglichkeit ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Mit § 34 a werden diese Informationsdefizite einerseits beseitigt und dem Landeshauptmann
andererseits - wie bereits in zahlreichen anderen Rechtsmaterien - die Möglichkeit der Anrufung
des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder
eingeräumt.

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird die Anberaumung einer 1 .Lesung innerhalb von 3 Monaten
verlangt.

Zuweisung: Landwirtschaftsausschuss