81/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz - SRLG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz   über   Sonderrechnungslegungsvorschriften   für   Unternehmen,   die   zu   einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz - SRLG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz   über   Sonderrechnungslegungsvorschriften   für   Unternehmen,   die   zu   einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz - SRLG)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der  öffentlichen Hand und Unternehmen, die unter dieses Bundesgesetz fallen sowie die finanzielle Transparenz  innerhalb dieser Unternehmen zu gewährleisten und dadurch Wettbewerbsverzerrungen in Form von  Quersubventionierungen verfolgen zu können.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für

1.   öffentliche Unternehmen und

2.   private Unternehmen,

 

a)  denen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von § 4  Z 3 und 4 gewährt werden, oder

b) die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von § 4 Z 5 betraut  sind,

und die hierfür öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form (einschließlich staatliche Beihilfen,  Abgeltungen und Ausgleichszahlungen) erhalten, die nicht für einen angemessenen Zeitraum im  Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für private Unternehmen, die neben den Tätigkeiten im Sinne des § 2  keine weiteren Geschäftstätigkeiten ausüben.  (2) Dieses Bundesgesetz gilt weder für öffentliche noch private Unternehmen,

1.   deren Tätigkeit nach Art und Umfang nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der  Europäischen Union merklich zu beeinträchtigen, oder

2.   die in den letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahren Umsatzerlöse im Sinne des § 232 Abs. 1  Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, von jeweils weniger  als 40 Millionen Euro erzielt haben. Bei Kreditinstituten tritt an die Stelle der Umsatzerlöse eine  Bilanzsumme von 800 Millionen Euro.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind  1. Stellen der öffentlichen Hand:


a) der     Bund,     die     Länder,     die     Gemeinden     und     andere     gesetzlich     eingerichtete  Selbstverwaltungskörperschaften,

b) Einrichtungen, die

 

- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu  erfüllen und

- überwiegend von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder anderen Einrichtungen gemäß  lit. b finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen  oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht,  die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder anderen Einrichtungen gemäß lit. b  ernannt worden sind,

c) Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a  oder b zusammensetzen;

2. öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums,  finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens  regeln, mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, indem es

a)  die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c)  mehr  als  die Hälfte der Mitglieder des  Verwaltungs-,  Leistungs-  oder Aufsichtsorgans des  Unternehmens bestellen kann;

 

3.   ausschließliche Rechte: Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem  bestimmten Gebiet, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem einzigen Unternehmen  vorbehalten sind;

4. besondere Rechte:

a) Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die  durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

- einer auf zwei oder mehr begrenzten Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass die  zahlenmäßige Begrenzung oder die Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objektiven,  angemessenen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, oder

- mehreren konkurrierenden Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien eingeräumt werden,  um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder

b)          Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts-  oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die  gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu leisten,  wesentlich beeinträchtigen;

5.  Dienstleistungen    von   allgemeinem    wirtschaftlichen   Interesse:    marktbezogene,    wirtschaftliche  Tätigkeiten,     die      im     Interesse     der     Allgemeinheit     erbracht      und      mit     besonderen  Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.

Rechnungsmäßige Trennung nach Geschäftsbereichen

§ 5. (1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse  einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 2 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu  führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich  angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen korrekt zuzuordnen. Die zugrunde gelegten  Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein.

(2) Die Kontenführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb  angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln  kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen und Aufschluss  über Herkunft und Verwendung öffentlicher Mittel geben.

Aufbewahrungspflichten

§ 6. Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre  geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die  Angaben beziehen.

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

§ 7. (1) Die Stelle der öffentlichen Hand, die die öffentliche Leistung gewährt hat, hat Auskunftsverlangen  der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie der Kommission über die Transparenz  der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die  finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 80/723/EWG, ABl. Nr. L 195 vom  29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81/EG, ABl. Nr. L 312 vom 29.11.2005 S. 47, im  Wege des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entgegenzunehmen und zu beantworten.


(2) Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission erforderlich ist,  ist die Stelle der öffentlichen Hand gemäß Abs. 1 befugt

1.   von den Unternehmen die Erteilung von Auskünften anzufordern,

2.   geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und  prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

3.   vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

 

(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Wochen ab  Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Unternehmen zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und  ihre Prüfung sowie das Anfertigen von Kopien und Abschriften aus diesen Unterlagen (Abs. 2 Z 2) zu  ermöglichen.

(4) Sofern eine zuständige Stelle der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Abs. 1 nicht existiert, erfolgt die  Einholung der Auskünfte beim betreffenden Unternehmen direkt durch das Bundesministerium für Wirtschaft  und Arbeit.

§ 8. Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach  anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.  hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem  jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,

2.  hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

3.  im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.

In-Kraft-Treten  § 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse verschiedener Geschäftsbereiche (§ 5) sind  erstmals in dem Geschäftsjahr zu führen, das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt.

Umsetzungshinweis

§ 11. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen  Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. L195 vom  29.07.1980 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/81 /EG zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG  über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen  Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. Nr. L 312 vom  29.11.2005 S. 47, umgesetzt.

In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss  zuzuweisen. 


Begründung

Zu § l:

Der Zweck dieses Bundesgesetzes besteht darin, die finanziellen Beziehungen zwischen Stellen der öffentlichen Hand und den in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Unternehmen sowie innerhalb dieser Unternehmen transparent zu gestalten, um der Europäischen Kommission eine effektive Kontrolle der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Durch die Formulierung des Zieles wurde dem Anliegen der Transparenzrichtlinie Rechnung getragen.

Zu § 2:

Hier wird der Geltungsbereich des Sonderrechnungslegungsgesetzes umschrieben. Ein Unternehmen fällt nur dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn die hier definierten Voraussetzungen vorliegen. Unter Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH zum EG-Wettbewerbsrecht (vgl dazu etwa EuGH, Rs C-41/90, C-180/98 bis C-184/98, C-222/04 und C-237/04) "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" zu verstehen. Dabei kommt es nicht auf ihre rechtliche Organisationsform, sondern auf das Handeln der Organisation im geschäftlichen Verkehr an; nicht auf ihre Zielsetzung (Gewinnerzielungsabsicht oder Gemeinwohl), sondern darauf, ob Leistungen für einen Markt und in Konkurrenz zu anderen Anbietern und/oder gegen Entgelt erbracht werden.

Festzuhalten ist, dass öffentliche Unternehmen sowohl Empfänger von öffentlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 EGV sein als auch Beihilfen gewähren können. Dies ergibt sich aus der Eigenschaft eines „öffentlichen Unternehmens", dessen Mittel im Sinne des EU-Beihilfenrechtes ebenfalls öffentliche Mittel sind; werden daher solche Mittel in nicht marktkonformer Art und Weise zur Finanzierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, kann auch in einem solchen Fall eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 87 EGV vorliegen.

Sowohl der Begriff der besonderen Rechte als auch der der ausschließlichen Rechte ist autonom auszulegen. Gemeinsam ist den besonderen und den ausschließlichen Rechten, dass den betreffenden Unternehmen im Verhältnis zu jenen Unternehmen, die solche Rechte nicht besitzen, eine begünstigte Stellung auf dem Markt eingeräumt wird. Durch die Tatbestandsvoraussetzung in Z 2 lit. a, wonach besondere oder ausschließliche Rechte „gewährt" werden müssen, wird klargestellt, dass ein bei Erfüllung der gesetzlich festgelegten Kriterien bestehender Rechtsanspruch nicht unter dieses Gesetz fällt. Hier sind beispielhaft Urheberrechte oder sonstige Rechte, die mit der Ausübung von Eigentümerrechten verbunden sind, anzuführen. Weiterführend sei auf die Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen in § 4 Z 3,4 und 5 verwiesen.

Zum Begriff Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wird auf die Erläuterungen zu § 4 Z 5 verwiesen.

Durch die gewählte Formulierung „öffentliche Leistungen in unterschiedlicher Form" wird der Änderungsrichtlinie 2005/8l/EG entsprochen, wonach nicht nur staatliche Beihilfen iSd EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Rs C-280/00, Altmark Trans GmbH) erfasst sind, sondern jegliche Vergütungen für öffentliche Dienstleistungen unabhängig von deren rechtlicher Qualifizierung (vgl. Art 1 sowie Erwägungsgründe 3 und 4 der RL). Darunter sind beispielsweise Ausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen, nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen oder der Verzicht auf marktübliche Zinsen oder auch ein Entgang von öffentlichen Einnahmen zu verstehen (vgl. dazu die demonstrative Aufzählung in Art 3 der Transparenzrichtlinie).

Die Begrenzung auf einen angemessenen Zeitraum ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraumes für die öffentliche Leistung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Es sind daher insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Investitionen, die zu erwartenden Amortisationszeiten und die Höhe der marktüblichen Renditen zu berücksichtigen.

Zu § 3:

§ 3 enthält drei alternativ zu verstehende Ausnahmetatbestände.

Abs. 1 gilt nur für private Unternehmen, Abs. 2 begründet Ausnahmen sowohl für private als auch für öffentliche Unternehmen.

Gemäß Abs. 1 unterliegen private Unternehmen, die ausschließlich Tätigkeiten im Sinne des § 2 (s. hiezu die Erläuterungen zu § 2; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 lit. d und e der Richtlinie) ausüben, nicht der Anwendung dieses Gesetzes. Dies ergibt sich aus dem mit der - durch dieses Gesetz umzusetzenden - Transparenzrichtlinie verfolgten Zweck, Quersubventionierungen besser kontrollieren zu können. Eine Quersubventionierung kann aber per definitionem nur dann vorliegen, wenn ein Unternehmen gleichzeitig in einem von der öffentlichen Hand unterstützten Bereich und einem anderen Geschäftsbereich tätig ist.

Die Relativierung des Geltungsbereiches gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ist Art. 4 Abs. 2 lit a der Transparenzrichtlinie nachgebildet, die hier ihrerseits an Art. 86 Abs. 2 EGV („Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in


einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.") angelehnt ist. Dieser ist wesentlich großzügiger gefasst als die ähnlichen Bestimmungen zum Beihilfenverbot gemäß Art. 87 Abs. 1, wo bereits „drohende" Verfälschungen des Wettbewerbs verboten sind, „soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen", der darüber hinaus durch den EuGH mit weit reichender Wirkung ausjudiziert ist. Als Ausmaß der Beeinträchtigung, „das dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft" sind jedoch jedenfalls Beeinträchtigungen der im EGV normierten Grundfreiheiten zu sehen.

Nach Abs. 2 Z 2 sind auch Unternehmen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen, deren Jahresumsatz in den beiden der Mittelzuführung vorangegangenen Rechnungsjahren den Schwellenwert von 40 Mio. Euro bzw. bei Kreditinstituten 800 Mio. Euro nicht erreicht. Die Umsatzerlöse sind nach § 232 Abs. 1 UGB (vormals HGB) zu ermitteln. Die dortige Umschreibung der Umsatzerlöse (s. die Erläuterungen und Kommentare hiezu) entspricht der in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen im Hinblick auf bestimmte Artikel der Vierten und der Siebenten Richtlinie des Rates auf dem Gebiet der Rechnungslegung (ABl. EG Nr. C 16 S. 5) vorgenommenen Auslegung des Begriffes Nettoumsatzerlös, der in der Transparenzrichtlinie angesprochen wird. Bei Kreditinstituten ist anstelle des Umsatzerlöses auf die Bilanzsumme abzustellen.

Zu § 4:

Z 1 hat die Definition der „Stelle der öffentlichen Hand" zum Gegenstand. Durch die Begriffsdefinition werden alle der „öffentlichen Hand" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Transparenzrichtlinie zuzuordnenden Stellen auf allen Verwaltungsebenen erfasst.

Im vorliegenden Entwurf fallen unter den Begriff „Stelle der öffentlichen Hand" zunächst in lit. a der Bund, die Länder und die gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper (wie beispielsweise die gesetzlichen Berufsvertretungen) und in lit. b Einrichtungen, für die nachfolgende Kriterien kumulativ gegeben sind: die Einrichtung muss zu dem Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und es muss entweder

- die Einrichtung von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder anderen Einrichtungen gemäß lit. b finanziert werden, oder

- ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder andere Einrichtungen gemäß lit. b unterliegen, oder

- ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder anderen Einrichtungen gemäß lit. b ernannt worden sind.

Dieses zweite Kriterium zielt somit alternativ auf eines der genannten Beherrschungstatbestände ab.

Schließlich sind nach lit. c noch die Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß lit. a oder b zusammensetzen, unter den Begriff „Stelle der öffentlichen Hand" zu subsumieren. Es sollen daher auch jene Verbände erfasst werden, an denen neben Stellen der öffentlichen Hand - nicht überwiegend - auch Private beteiligt sind.

Z 2 übernimmt den Begriff „öffentliches Unternehmen" aus dem EU-Beihilfenrecht (s. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Transparenzrichtlinie). „Öffentliche Unternehmen" sind demnach nicht nur ausschließlich oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen, entscheidend ist viel mehr der beherrschende Einfluss der öffentlichen Hand (z.B. auch aufgrund von Konsortialverträgen). Bei der beihilfenrechtlich relevanten Feststellung des Vorliegens „öffentlicher Mittel" im Beihilfeverdachtsfall zählen die gesamten finanziellen Mittel „öffentlicher Unternehmen" zu den „öffentlichen Mitteln".

Zu den Z 3 und 4 siehe bereits oben bei den Erläuterungen zu § 2 Z 1.

Die Definition von ausschließlichen Rechten in Z 3 wurde in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 lit. f der Transparenzrichtlinie gefasst. Dabei wird einem Unternehmen unter Ausschluss aller anderen Unternehmen vom relevanten Markt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften das Tätigwerden in einem bestimmten Gebiet vorbehalten.

Bei den in Z 4 legal definierten besonderen Rechten handelt es sich in Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. g der Transparenzrichtlinie um Rechte, die der Staat einem oder mehreren Unternehmen für die gleiche Tätigkeit einräumt, wobei er sich vorbehalten kann, weiteren Unternehmen solche Rechte zu gewähren. Hier fehlt es im Gegensatz zu den in Z 3 definierten Rechten an der Ausschließlichkeit.

Die in Z 5 vorgenommene Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse lehnt sich eng an die Mitteilung der Kommission zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (Amtsblatt der EG vom 19.1.2001, 2001 C 17/04) an.

Gemeint sind besonders Verkehrs-, Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienste zu denen teilweise bereits Regelungen auf Gemeinschaftsebene erfolgt sind. Darüber hinaus fallen darunter aber auch Einrichtungen der allgemeinen Gesundheits- und Sozialversorgung, exemplarisch z.B. Krankenhäuser oder Einrichtungen des sozialen Wohnbaues und andere Einrichtungen mit einem allgemeinen Versorgungsauftrag. Prinzipiell ist jedoch zu beachten, dass, sofern auf Gemeinschaftsebene nicht für einzelne Bereiche (z.B. Verkehr, Elektrizität, Gas, Telekommunikation) bereits spezifische Regelungen bestehen, die Auslegung von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" im Sinne des Subsidiaritätsprinzips den Mitgliedsstaaten der EU


überlassen ist. Leistungen der Daseinsvorsorge, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen, werden von diesem Bundesgesetz nicht berührt.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung werden - in zusammenfassender Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Art. 3a Abs. 1 lit. a bis c der Transparenzrichtlinie - die Anforderungen an die Kontenführung der Unternehmen geregelt. Mit § 5 wird dem Zweck der Änderungsrichtlinie 2000/52/EG Genüge getan, Quersubventionierungen aus dem staatlich unterstützen Bereich in den Wettbewerbsbereich transparent zu gestalten. Die Unternehmen werden daher verpflichtet, Bücher über die Kosten und Erlöse für jeden einzelnen nicht privilegierten Geschäftsbereich und davon getrennte Bücher für den privilegierten Bereich zu führen, wobei innerhalb des privilegierten Bereichs - im Gegensatz zum Wettbewerbsbereich - nur dann eine Trennung nach den einzelnen Geschäftsbereichen erforderlich ist, wenn andernfalls eine Zuweisung der Kosten und Erlöse zu den nicht privilegierten Geschäftsbereichen nicht nachvollziehbar wäre (vgl. den letzten Satz des 7. Erwägungsgrundes der RL 2000/52/EG). Die rechnerische Trennung der verschiedenen Geschäftsbereiche hat sich auf alle Kosten und alle Erlöse zu beziehen und nach einheitlichen und gerechtfertigten Kostenrechnungsgrundsätzen, die aus den Büchern eindeutig hervorgehen müssen, zu erfolgen, sodass eine nachvollziehbare Zuordnung zu den jeweiligen Bereichen ersichtlich wird.

Die Anforderungen des Abs. 2 bringen in allgemeiner Form zum Ausdruck, dass die Konten nach den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit geführt werden müssen und dadurch die Nachprüfbarkeit durch Außenstehende gewährleistet wird. Die Möglichkeit, sich einen Überblick in angemessener Zeit zu verschaffen ist anhand der Maßfigur eines sachverständigen Dritten zu beurteilen. Darunter ist beispielsweise ein Buchhalter, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu verstehen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der für die Verschaffung eines Überblicks benötigten Zeit ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei Art und Größe des Unternehmens sowie das verwendete Buchführungssystem heranzuziehen ist. Der letzte Satz des Abs. 2 dient der Konkretisierung des in Satz 1 zum Ausdruck kommenden Überschaubarkeitsgebotes. Es müssen alle Geschäftsvorfälle durch Belege dokumentiert sein.

Bei den in § 5 festgelegten Rechnungslegungsvorschriften handelt es sich um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 273 Abs. 1 UGB (vormals HGB), die der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung und dem darüber abzulegenden Bericht zu berücksichtigen hat. Die Prüfung hat sich demnach insbesondere darauf zu beziehen, ob die rechnungsmäßige Transparenzverpflichtung zur Verfolgung von etwaigen missbräuchlichen Quersubventionen und allfälligen Überkompensationen eingehalten wurde. Wurde den nach dem vorliegenden Gesetz aufgestellten Anforderungen nicht entsprochen und der fehlerhaft nicht transparent gemachte Geschäftsbereich gemäß § 5 samt damit verbundenen Obligo bezieht sich auf einen nenneswerten Teil der Geschäftstätigkeit des fraglichen Unternehmens mit direkter Auswirkung auf die Darstellung im Jahres- oder Konzernabschluss, hat der Abschlussprüfer einen Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen in seinem Prüfungsbericht festzuhalten. Bei schwerwiegenden Verstößen besteht Redepflicht (§ 273 Abs. 2 UGB) und der Abschlussprüfer darf daher gegebenenfalls keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (§ 274 UGB) erteilen, soweit das fragliche Unternehmen den Prüfpflichten gemäß UGB unterliegt.

Zu § 6:

Mit § 6 des vorliegenden Entwurfes werden in Umsetzung des mindestens fünfjährigen Aufbewahrungserfordernisses von Art. 5 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie die Aufbewahrungspflichten für die gemäß § 5 zu führenden Aufzeichnungen festgelegt. Diese Frist ist hinausgehend über die Transparenzrichtlinie in Übereinstimmung mit § 212 UGB normiert.

Zu § 7:

§ 7 Abs. 1 regelt die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Beantwortung von Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission. Demnach ist die Stelle der öffentlichen Hand, die einem Unternehmen öffentliche Leistungen zur Verfügung gestellt hat, dazu berufen, die von der Kommission verlangte Auskunft bei dem Unternehmen einzuholen. Die Zuständigkeit dafür liegt demnach dezentralisiert bei der jeweiligen Stelle der öffentlichen Hand und nicht bei einer einzigen zentralen Stelle. Um der Europäischen Kommission die Wettbewerbsaufsicht zu erleichtern, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem nach Teil 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt L Z6 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2005, die Kompetenz hinsichtlich Wettbewerbsangelegenheiten zukommt, als zentraler Ansprechpartner für die Kommission festgeschrieben. Bei ihm gehen die Auskunftsersuchen der Kommission ein und werden dann an die jeweilige Stelle der öffentlichen Hand zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Diese haben die Antwortschreiben über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an die Kommission zu übermitteln.

In Abs. 2 werden der Stelle der öffentlichen Hand die Ermittlungsbefugnisse eingeräumt, die ihr die Beantwortung von Auskunftsersuchen ermöglichen sollen. Diese Befugnisse sind auf das zur Beantwortung der Auskunftsersuchen Erforderliche beschränkt. Die im Zuge der Ermittlung erlangten Erkenntnisse dürfen von der Stelle der öffentlichen Hand nur zur Beantwortung des Auskunftsersuchens der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden. Die Ermittlungsbefugnisse werden in den Z 1 bis 3 konkretisiert und bestehen in Auskunftsverlangen, Einsichtnahme, Prüfung und Herstellung von Abschriften geschäftlicher Unterlagen


sowie Auskunftsverlangen vor Ort. Die in Z 2 des Entwurfes geregelte Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen muss nicht durch die Stelle der öffentlichen Hand selbst erfolgen; sie kann sich dabei auch geeigneter Sachverständiger bedienen. Z 3 sieht die Einholung von Auskunftsersuchen direkt beim betreffenden Unternehmen vor.

Gemäß Abs. 3 ist das Unternehmen verpflichtet, der Stelle der öffentlichen Hand die in Abs. 2 genannten Ermittlungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft - je nach der Organisationsform des Unternehmens - die Unternehmensinhaber und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.

Die Frist von drei Wochen ist bei einem gemäß § 5 organisierten Rechnungswesen für ein Unternehmen als ausreichend bemessen zu bezeichnen, um die erforderlichen Auskünfte bereit zu stellen. Diese Frist muss so bemessen sein, dass die Stellen der öffentlichen Hand Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission, die in der Regel eine Frist von 20 Arbeitstagen einräumt unter Beachtung von Bearbeitungsdauer und Postweg fristkonform beantworten können. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Informationen, die in gesicherter Form nur auf den diversen Unterlagen des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht beruhen, beginnt die Frist von drei Wochen mit dem förmlichen Vorliegen dieser Unterlagen zu laufen

In Abs. 4 wird ein Auffangtatbestand für den Fall normiert, dass für ein Unternehmen unter dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 2 keine verantwortliche öffentliche Stelle besteht (für die Verleihung ausschließlicher oder besonderer Rechte, für die Beauftragung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, als Eigentümer oder für die Ausübung eines beherrschenden Einflusses zuständig oder in anderer Form in diesem Zusammenhang für das fragliche Unternehmen verantwortlich). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann dann als koordinierende Stelle für das EU-Beihilfenrecht die erforderlichen Auskünfte direkt einholen.

Zu § 8:

Mit § 8 wird klargestellt, dass die Geltung anderer Vorschriften über die Rechnungslegung, Buchführung, Aufzeichnung, Aufbewahrung, Vorlage und Auskunft durch dieses Gesetz in keiner Weise beeinträchtigt wird. Hiezu ist auf spezielle gesetzliche Regelungen, die zur Umsetzung von Richtlinien mit ganz ähnlicher Zielsetzung wie die Transparenzrichtlinie besonders im Energie- und Telekommunikationsbereich ergangen sind, sowie auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie im Bereich des öffentlichen Rundfunks hinzuweisen.

Zu § 9:

Die Vollzugszuständigkeit richtet sich nach dem Bundesministeriengesetz. Zu § 10:

Als Termin für das In-Kraft-Treten des Sonderrechnungslegungsgesetzes ist der 1. Jänner 2007 vorgesehen. Ein rückwirkendes In-Kraft-Treten für ein nach dem 31. Dezember 2006 beginnendes Rechnungsjahr sollte für ein Unternehmen mit einem standardgemäßen Rechnungswesen unproblematisch sein.

Zu § 11:

Das Sonderrechnungslegungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 80/723/EWG, die zuletzt durch die Richtlinie 2005/81/EG geändert wurde.