89/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993

 

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sind unter dem Kapitel „Soziales – Optimale Infrastruktur nach den Wünschen der Betroffenen“ eine Reihe von Maßnahmen aufgelistet, die eine bestmögliche Form der Betreuung nach den Vorstellungen der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sicherstellen sollen.

 

Dies war jedoch bereits im Jahr 1993 in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern im Zuge der Beschlussfassung des Bundespflegegeldgesetzes vereinbart worden.

Die Länder haben sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) zu sorgen (Art.3 Abs.1) sowie auch dazu, dass die sozialen Dienste, aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden. (Art.4 Abs.1)

Die Länder sind diesen Verpflichtungen bisher nur teilweise nachgekommen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird aufgefordert, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Umsetzung

der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen aus dem Jahr 1993 sicherzustellen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.