92/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 16.01.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Beseitigung der Ungleichbehandlung im Bereich Rehabilitation
Im Regierungsprogramm für die
XXIII. Gesetzgebungsperiode findet sich unter dem Kapitel „Soziales
– Ausbau der Pflegevorsorge“ der Satz: „Auch bei bereits
bestehender Pflegebedürftigkeit sind Maßnahmen der Rehabilitation
und Sekundärprävention sinnvoll. Gerade im Bereich der Rehabilitation
gibt es Österreich jedoch noch eine Reihe von Ungleichbehandlungen. Der
Umfang und die Qualität der Rehabilitation (medizinisch, sozial und
beruflich)
und die Versorgung mit Hilfsmitteln sind in Österreich von der Ursache
einer
Behinderung (Arbeits - oder Freizeitunfall, Erkrankung oder Behinderung)
abhängig.
Während nach einem Arbeitsunfall die Versicherten gute
Rehabilitations-
möglichkeiten haben und gut mit Hilfsmitteln versorgt werden, sieht die
Situation
für Menschen, die einen Freizeitunfall erlitten haben, schlecht aus. Es
gibt
gravierende Unterschiede sowohl in der Hilfsmittelversorgung als auch bei der
beruflichen und sozialen Rehabilitation. Mehrere Kostenträger
Gebietskrankenkasse bzw. Pensionsversicherungsanstalten und Länder) sind
zuständig und geben lediglich Zuschüsse.
Die
Betroffenen sind gezwungen, fehlende Mittel (etwa für teurere Hilfsmittel
wie
Badelifter) bei anderen Stellen wie Nationalfonds oder Hilfsorganisationen
aufzutreiben. Dadurch werden die Menschen in eine Bittstellerrolle
gedrängt.
Erschwerend kommt hinzu, daß es bei Ablehnungen von
Hilfsmitteln nach dem
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bzw. nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) keine Bescheiderlassungspflicht gibt, so
daß
auch kein Berufungsrecht besteht.
Nach neuesten Informationen steht es derzeit
vor allem im Bereich beruflicher
Rehabilitation nicht zum Besten. Berufliche Rehabilitation zu fördern
gehört nicht
mehr zu den Hauptzielen des AMS. Insgesamt wurde das gesamte
Rehabilitationsvolumen um 5 -10 % reduziert.
Für Menschen, die durch Erkrankung behindert wurden, oder von Geburt an behindert sind, gibt es keine gesetzlichen Rehabilitationsleistungen.
So gibt es z.B. für Schädel-Hirntrauma-PatientInnen kaum eine nachgehende Betreuung.
Während die Erstversorgung erstklassig ist, fehlt es im Anschluß an den Möglichkeiten der Langzeitrehabilitation. Diese PatientInnen landen meist im Pflegeheim, ohne die notwendigen Behandlungen und Therapien.
Auch für Patientinnen, die schwerst behindert bleiben, (z.B. apallisches Syndrom) fehlt es geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten.
Für psychisch kranke
Menschen geht es nicht nur um den gravierenden
Unterschied der Behandlung nach Arbeitsunfällen oder
Freizeitunfällen,
psychisch kranke Menschen müssen überhaupt um die Möglichkeit
einer
medizinischen/therapeutischen Rehabilitation kämpfen.
Der Anteil von psychisch
beeinträchtigten/psychisch kranken Menschen ist mit ca. 30 % an der
Gesamtbevölkerung sehr hoch. Psychische Krankheiten führen zu
den längsten Krankenhausaufenthalten von allen Diagnosegruppen (5 % aller
Krankenhausfälle, 11 % aller Krankenhaustage) und bei der Ursache für
Frühpensionierungen liegen psychische Krankheiten an zweiter bzw.
dritter Stelle.
Ein weiteres Beispiel für eine Unterversorgung der
Patientinnen ist die fehlende
psychisch-soziale Rehabilitation für Krebspatientinnen in Österreich,
wie sie in
anderen EU-Ländern wie z.B. Deutschland bereits selbstverständlich
ist. Die
Kosten für Aufenthalte in deutschen Reha-Kliniken werden nicht
übernommen,
mit dem Hinweis, dass psychisch-soziale Rehabilitation im österreichischen
Leistungsrecht nicht vorgesehen ist.
Dadurch, dass etwa zwischen Arbeits - und
Freizeitunfall, somatischer oder
psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder von Geburt
an unterschieden wird, besteht ein Mehrklassensystem in der beruflichen und
sozialen Rehabilitation.
Eine Abkehr vom Kausalitätsprinzip hin zum Finalitätsprinzip wäre notwendig, um die Ungleichbehandlung von rehabilitationsbedürftigen Menschen zu beseitigen.
Es sollte ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung bzw.
Erhaltung der
persönlichen Kompetenz (Rehabilitation) geschaffen werden, vom Kosten -
Nutzen - Prinzip in der Rehabilitation abgegangen werden und die
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgem verbessert
werden.
Das Ziel sollte die Umsetzung eines einheitlichen Rehabilitationsanspruches sein, der sich an der derzeit besten bestehenden Versorgung orientieren muss, damit es auf keinen Fall zu Verschlechterungen kommen kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird aufgefordert, bis 31.12.2007 eine Neuregelung für den Bereich Rehabilitation auszuarbeiten, mit der die Ungleichbehandlung zwischen Arbeits- und Freizeitunfällen, somatischer oder psychischer Erkrankung sowie Behinderung durch Erkrankung oder Behinderung von Geburt an aufgehoben wird und die sich an den derzeitig besten Versorgungen orientiert.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.