95/A XXIII. GP

Eingebracht am 16.01.2007
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Schüssel, Dr. Wittmann
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004 und BGBl. I Nr. 92/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B‑VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für Finanzen,

           4. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,

           5. das Bundesministerium für Inneres,

           6. das Bundesministerium für Justiz,

           7. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

           8. das Bundesministerium für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           9. das Bundesministerium für Soziales,

         10. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,

         11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

         12. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,

         13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

2. Im § 12 wird nach dem Wort „Kanzleiordnung“ der Ausdruck „(Büroordnung)“ eingefügt.

3. In § 15 und in Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Worte „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Allhöchster“ durch das Wort „Allerhöchster“ ersetzt.

5. Der dem § 17 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 angefügte Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(16a)“ und wird nach § 17b Abs. 16 eingereiht.

6. Dem § 17b wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das In- und Außer-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. xxx neu gefasster, eingefügter oder aufgehobener Bestimmungen gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 12, § 15, § 17 Abs. 2 Z 8, Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 14 und 15, die Überschrift des Abschnitts B, die Bezeichnungen der neuen Abschnitte J, C, D, E, F, G, H und I, Abschnitt C (neu) Z 2, Abschnitt E (neu), Abschnitt H (neu) Z 4, Abschnitt I (neu) Z 7 und 8, Abschnitt J (neu), Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 5 und 14 sowie Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit XX. XXXXXX 2007 in Kraft. Zugleich tritt der bisherige Abschnitt J Z 7 bis 11, 13 und 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.

           2. § 17b Abs. 16a tritt mit 29. September 2004 in Kraft.“

7. Abschnitt A Z 14 und 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       „14. Koordination in Angelegenheiten der Frauenpolitik.

         15. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen; Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

8. Die Überschrift des Abschnitts B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“

9. Abschnitte C bis J des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden wie folgt neu bezeichnet und alphabetisch gereiht:

a) Abschnitt C als neuer Abschnitt J,

b) Abschnitt D als neuer Abschnitt C,

c) Abschnitt E als neuer Abschnitt D,

d) Abschnitt F als neuer Abschnitt E,

e) Abschnitt G als neuer Abschnitt F,

f) Abschnitt H als neuer Abschnitt G,

g) Abschnitt I als neuer Abschnitt H,

h) Abschnitt J als neuer Abschnitt I.

Im Folgenden werden nur die neuen Abschnittsbezeichnungen verwendet.

10. In Abschnitt C (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Ausdruck „Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.“ angefügt.

11. Die Überschrift des Abschnitts D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„D. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“

12. In Abschnitt D (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „klinische Psychologen“ durch den Ausdruck „klinischen Psychologen“ ersetzt.

13. Abschnitt D (neu) Z 7 und 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird durch folgende Z  7 bis 13 ersetzt:

         „7. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.

           8. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

           9. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

         10. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

         11. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

                a) Wohnungswesen;

               b) öffentliche Abgaben;

                c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

               d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

                e) Volksbildung.

         12. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

         13. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

               Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

               Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

14. In Abschnitt E (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Ausdruck „ , oder Zollwache“.

15. In Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt im Untertatbestand „Angelegenheit der militärischen Sperrgebiete, soweit sie militärische Belange betreffen.“ der Ausdruck „ , soweit sie militärische Belange betreffen“.

16. In Abschnitt H (neu) Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt der Punkt nach dem Wort „Ausfuhr“.

17. In Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 7 bis 11, 13 und 14. Die bisherigen Z 12, 15 und 16 erhalten die Bezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“ und werden nach Z 4 eingereiht.

18. Abschnitt J (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„J. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

           1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

           2. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

           3. Angelegenheiten der Filmförderung.

           4. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.

           5. Angelegenheiten des Kultus.

           6. Angelegenheiten der Volksbildung.

           7. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

19. In Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch den Ausdruck „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

20. In Abschnitt L Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ durch „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

21. Abschnitt L Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

       „14. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung, der Abschluss und die Durchführung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

22. Nach Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Abschnitt angefügt:

„M. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

           1. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

               Dazu gehören insbesondere auch:

               Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

               Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).

               Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

               Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.

               Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.

               Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.

               Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme sowie europäischen Rahmenprogramme.

           2. Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

           3. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.

 


Begründung

Allgemeiner Teil

Die Neubildung der Bundesregierung zu Beginn der 23. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates gibt Anlass zu einigen Änderungen im Bereich der Verteilung der Ministerialkompetenzen.

Die wichtigsten der vorgesehenen Änderungen sind:

–      Das Bundesministerium für  Bildung, Wissenschaft und Kultur wird in ein Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und ein Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung geteilt.

–      Das neue Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übernimmt vom Bundeskanzleramt die Kunstangelegenheiten.

–      Die Frauenangelegenheiten werden in das Bundeskanzleramt übertragen. Das Gesundheitsministerium übernimmt stattdessen vom bisherigen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (künftig: Bundesministerium für Soziales) die Agenden des Bereiches Jugend und Familie.

Finanzielle Auswirkungen, insbesondere solche auf andere Gebietskörperschaften, sind nicht zu erwarten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und Art. 77 B‑VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Neufassung des § 1 Abs. 1 gibt die vorgesehenen Bezeichnungen der Bundesministerien wieder, darunter die neuen Bezeichnungen

–      Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

–      Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,

–      Bundesministerium für Soziales,

–      Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie

–      Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

Zu Z 2 (§ 12):

Eine terminologische Berücksichtigung der als „Büroordnung“ bezeichneten geltenden Regelung erscheint als angezeigt.

Zu Z 3 (§ 15) und Z 2 des Teiles 1 der Anlage zu § 2):

Die Ressortbezeichnung (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 BMG) wird angepasst.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 2 Z 8):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Wiederverlautbarungsversehens.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 16 und § 17b Abs. 16a):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 17b Abs. 18):

Die Bestimmung regelt das In‑Kraft‑Treten.

Zu Z 7 (Abschnitt A Z 14 und 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der Frauen sollen künftig zum Bundeskanzleramt ressortieren. Angelegenheiten der Kunst (bisherige Z 14 und 15) sollen hingegen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallen.

Zu Z 9 (Änderung von Abschnittsbezeichnungen):

Da es ein Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur künftig nicht mehr geben wird, ist die Reihung zur Wahrung der alphabetischen Ordnung zu ändern und eine Änderung von Abschnittsbezeichnungen vorzunehmen.

Zu Z 10 (Abschnitt C (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Anlässlich der Änderung des § 81 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, Artikel 1, wurde bereits in den Erläuterungen des Berichts und Antrages des Verfassungsausschusses (1167 BlgNR, XX. GP) zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass die Vorbereitung der Durchführungsverordnungen zu § 78 Abs. 2 AVG sowie allfälliger Änderungen des § 78 AVG künftig gemäß § 3 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Die nunmehrige Einfügung stellt diese Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben nunmehr auch in den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes klar.

Zu Z 11 und 13 (Abschnitt D (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Aus dem bisherigen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen werden die Angelegenheiten der Frauen in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen. Angelegenheiten der Familie und Jugend entstammen dem bisherigen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Zu Z 12 (Abschnitt D (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 14 (Abschnitt E (neu) Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Ein Wachkörper „Zollwache“ besteht nicht mehr.

Zu Z 15 (Abschnitt G (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Im Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38, sind sicherheitspolizeiliche Erfordernisse ebenso wenig wie ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mehr vorgesehen.

Zu Z 16 (Abschnitt H (neu) Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Ein in der BMG-Novelle BGBl. Nr. 78/1987 enthaltenes Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Zu Z 17 (Abschnitt I (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der Familie und Jugend sollen künftig zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gehören.

Zu Z 18 (Abschnitt J (neu)) und 19 (Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sollen die Angelegenheiten der Wissenschaft und universitären Forschung (sowie Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds) auf das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung übertragen werden, die somit in Abschnitt J (neu) nicht mehr aufscheinen.

Die Angelegenheiten der Kunst und der Filmförderung (letztere insoweit, als es sich nicht um Schul- oder Kulturfilme handelt, welche bereits bisher zum Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortierten) entstammen dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Zu Z 20 (Abschnitt L Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es handelt sich um eine in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 unterbliebene Anpassung.

Zu Z 21 (Abschnitt L Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Es wird präzisiert, dass die Außenwirtschaftskompetenz nicht nur die Vorbereitung und Verhandlung, sondern auch den Abschluss und die Durchführung von Staatsverträgen umfasst.

Zu Z 22 (Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die Angelegenheiten der Wissenschaft und universitären Forschung (sowie Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds) stammen aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.