97/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr.Brinek, Broukal
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts- gesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2006, wird wie folgt geändert:

§ 35a Abs. 4 lautet:

„(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Univer- sitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahl- gemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterin- nen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Diese Wahl hat ehest möglich nach der Hochschülerinnen- und Hoch- schülerschaftswahl statt zu finden. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft ist berechtigt, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag können nur Personen aufgenommen werden, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist eine Ersatzperson zu wählen. Für die Wahl der Ersatzpersonen gilt dasselbe Wahlverfahren. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchgeführt. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen."

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 96/05-15, kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 160/2006, § 35a Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2005, wegen Verstoßes gegen das aus Arti- kel 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig aufgehoben, da keine Regelungen darüber enthalten waren, ob die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter durch die Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung der Studierenden nach dem Verhältniswahlrecht, dem Mehrheitswahlrecht, der Persönlich- keitswahl oder per Akklamation zu erfolgen hat.

§ 35a Abs. 4 HSG 1998 betraf die aus Vertreterinnen und Vertretern der kleinsten Bil- dungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen mit weniger als 1 000 Studierenden) gebil-


dete Wahlgemeinschaft, welche je nach Anzahl der vertretenen Studierenden eine be- stimmte Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bun- desvertretung der Studierenden zu wählen hatte.

Die Aufhebung des § 35a Abs. 4 HSG 1998 durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt, dass die kleinsten Bildungseinrichtungen gegenwärtig keine Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden wählen könnten. Um die Vertretung dieser Bildungseinrichtungen in der Bundesvertretung zu gewähr- leisten, ist es notwendig, wieder entsprechende Bestimmungen in § 35a Abs. 4 HSG 1998 aufzunehmen.

Vorgesehen ist ein Persönlichkeitswahlrecht, wie es bereits in § 52 der Hochschülerin- nen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. II Nr. 91/2005 vorgesehen war. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft soll berechtigt sein, einen Wahl- vorschlag zu erstellen. In den Vorschlag sollen nur Personen aufgenommen werden können, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sollen jene Personen sein, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit soll das Los entscheiden. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar soll eine Ersatzperson zu wählen sein, wobei auch für die Wahl der Ersatzpersonen dasselbe Wahlverfahren gel- ten soll.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung zuzuweisen.