114/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kurt Eder

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. § 5 Abs. 1 Z 23 lautet:

       „23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitions­zuschüssen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;“

3. § 22b Abs. 1 und 1a lauten:

§ 22b. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.

(1a) Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlässt, wird der Verrechnungspreis für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

           1. für die Förderung von Kleinwasserkraft mit............................. 6,47 Cent/kWh,

           2. für die Förderung von sonstigem Ökostrom mit ................. 10,33 Cent/kWh.“

4. Nach § 32a wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2007“

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32a und der nachfolgenden Paragraphenüberschrift wird folgender § 32b Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

§ 32b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

6. In § 32b wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 22b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die § 5 Abs. 1 Z 23 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

 


Begründung

 

Zu Z 1:

Die im § 1 Ökostromgesetz enthaltene Kompetenzdeckungsklausel bietet lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetzes eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Nicht davon erfasst sind Änderungen dieses Bundesgesetzes. Für die Novellierung der im Ökostromgesetz enthaltenen Bestimmungen ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklausel erforderlich. Diese Neuerlassung bewirkt, dass auch die in der Novelle enthaltenen Änderungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu Z 2:

§ 32a Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2006, sieht für das In-Kraft-Treten der durch die Ökostromnovelle 2006 geänderten Bestimmungen mehrere Zeitpunkte vor. Dies hat in der Vergangenheit zu kontroversiellen Auslegungen geführt. Im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit wird nunmehr durch authentische Interpretation klargestellt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Qualifikation als neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen der 1. Juli 2006 ist.

Zu Z 3:

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 6.10.2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, ausgesprochen, dass die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei.

Unmittelbare Auswirkungen hat dieses Erkenntnis auf § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz, wonach die Energie-Control Kommission zur Festlegung des Verrechnungspreises für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom mittels Verordnung ermächtigt ist. In Ermangelung einer verfassungsrechtlichen Absicherung dieser Bestimmung treffen die im VfGH-Erkenntnis festgehaltenen Erwägungen über die Verfassungswidrigkeit von Ermächtigungen für Kollegialbehörden zur Erlassung von Verordnungen vollinhaltlich auch auf diese Bestimmung zu.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird § 22b Abs. 1 Ökostromgesetz insofern geändert, als nunmehr für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung anstelle der Energie-Control Kommission das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als zuständig vorgesehen wird.

Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist weiters vorgesehen, dass die Preise der bisherigen Verordnung der Energie-Control Kommission weiterhin in Geltung bleiben.