116/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 30.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Rosenkranz, Ing. Hofer
und weiteren Abgeordneten
betreffend
Schaffung der notwendigen, noch ausstehenden Strafbestimmungen für
die Ahndung von Verstößen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz
von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen
Die
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den
Schutz von Tieren
beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ist
seit dem 5.
Jänner 2007 in Geltung. Da Verordnungen des Rates unmittelbar in Ös-
terreich anwendbar
sind, wurden Anfang Jänner nahezu alle Bestimmungen des
Tiertransportgesetzes-Straße
zurückgedrängt und damit nicht mehr anwendbar.
Speziell
betroffen davon sind die Strafbestimmungen, welche im § 16 Tiertransport-
gesetz-Straße geregelt sind.
Nun
werden endlich, um das Leid und die Schmerzen der Tiere bei Tiertransporten
zu mindern, auf Ebene der Europäischen Union und somit für alle
Mitgliedsstaaten
verpflichtend
anzuwendende Regelungen beschlossen. Österreich steht jedoch wei-
ter im Abseits, denn was nützt
die beste Regelung, wenn eine Nichtbeachtung sank-
tionslos bleibt? Ohne Strafbestimmungen wird die Vollziehung der Verordnung
durch
die zuständigen Organe und Behörden konterkariert. Als dringendste
und vorrangigs-
te Maßnahme ist die Schaffung einer
derartigen Strafbestimmung im Bundesgesetz
über den Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz - TSchG) unbedingt notwendig. Tra-
gisch ist nur, dass diese Problematik
für das Bundesministerium für Gesundheit, Fa-
milie und Jugend mit ihrer Bundesministerin unerheblich scheint und
somit die Schaf-
fung von solchen gesetzlichen Regelungen nicht mit der notwendigen
Priorität verse-
hen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für
Gesundheit, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem
Nationalrat schnellstmöglich einen
Entwurf zum Bundesgesetz über den Schutz der
Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), welcher entsprechende Strafbestimmungen
für
die Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr.
1/2005 über den Schutz
von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
beinhaltet,
zuzuleiten."
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.