117/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Dr. Spindelegger, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Fichtenbauer, Ursula Haubner

und KollegInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2005, wird wie folgt geändert:

 

 

1.                  Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

„(3) Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den §§ 11a, 16 oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.“

 

2.                   § 29 lautet:

 

„Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich beim Fonds einzubringen.“

 

3.                   § 40 Abs. 2 entfällt.

 

4.                   Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

 

„Datenschutz

 

§ 40 a. Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 und 8 DSG 2000 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Begründung

 

 

1.                              zu § 10 Abs. 3

 

In jenen Fällen, in denen im Rahmen des Allgemeinen Entschädigungsfonds bereits eine Entschädigungszahlung für Kunstgegenstände bzw. für Liegenschaften und bewegliche körperliche Sachen nach § 28 erfolgt ist, soll eine nachträgliche Naturalrestitution für denselben Verlust nicht ausgeschlossen sein, zugleich aber eine Doppelentschädigung vermieden werden. Voraussetzung für eine derartige Naturalrestitution ist daher die Möglichkeit zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Entschädigungsleistung an den Allgemeinen Entschädigungsfonds. Eine Regelung für den Fall der Auflösung des Allgemeinen Entschädigungsfonds scheint nicht erforderlich, da nach der geltenden Rechtslage (§ 5 Abs. 4 EF-G) die dann noch vorhandenen Mittel des Allgemeinen Entschädigungsfonds an den Nationalfonds zu übertragen sind.

 

 

2.                              zu § 29

 

Die Antragsfrist für die Einbringung von Anträgen bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution im bereits mehrfach geänderten § 29 EF-G soll um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.12.2007, verlängert werden, da einige Gebietskörperschaften erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichen Vermögen eingesetzt haben bzw. weitere Gebietskörperschaften dies voraussichtlich beabsichtigen.

 

3. und 4.          zu den §§ 40 und 40a

 

§ 40 Abs. 2 EF-G hat derzeit folgenden Wortlaut:

„Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.“

 

Die derzeitige Regelung ist in zweifacher Weise missverständlich, da die datenschutzrechtliche Ermächtigung zur Verwendung personenbezogener Daten nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die im Rahmen der Auskunftserteilung eingeholten Auskünfte eingeschränkt ist. Zum anderen beschränkt sich die Ermächtigung zur Verwendung personenbezogener Daten nur auf jene Daten, die den Antragsteller betreffen.

 

Darüber hinaus bedarf nach derzeitiger Rechtslage eine Übermittlung von personenbezogenen Daten des Entschädigungsfonds an den Nationalfonds zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben der Zustimmung des Antragstellers. Das Entschädigungsfondsgesetz stellt in dieser Hinsicht höhere Anforderungen als das Datenschutzgesetz. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 ist eine Verwendung (Übermittlung) von (insbesondere auch sensiblen) personenbezogenen Daten unter anderem dann zulässig, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, wobei in derartigen Gesetzen auch angemessene Garantien enthalten sein müssen. Dementsprechend werden hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten Verwendungsbeschränkungen und Protokollierungserfordernisse vorgesehen. Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen, dass die wissenschaftliche Untersuchung der NS-Zeit ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle, da die Erforschung und objektive Aufarbeitung der NS-Vergangenheit dem Ansehen Österreichs in der Welt nützlich sei.

 

Die Ermächtigung des Entschädigungsfonds zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Nationalfonds soll den Datenaustausch zwischen den beiden Fonds ermöglichen, sofern die Datenübermittlung zum Zweck der Erfüllung der jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt. Eine entsprechende Ermächtigung für den Nationalfonds soll im Nationalfondsgesetz eingeführt werden. Hintergrund dieser Regelung ist die enge institutionelle und personelle Verbundenheit der beiden Fonds, wobei der wechselseitige Datenaustausch auch eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben der Fonds ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den bestehenden Absatz 2 des § 40 aufzuheben und § 40a EF-G als eigene datenschutzrechtliche Regelung in das Entschädigungsfondsgesetz einzufügen.