141/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
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ANTRAG

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Strafgesetzbuch ausgeweitet wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Strafgesetzbuch ausgeweitet wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 
1. § 46 Abs. 2 StGB hat zu lauten:
               (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn, dass besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit schwere Gewaltverbrechen oder gemeingefährliche Verbrechen begehen.
 
2. § 46 Abs. 3 StGB hat zu lauten:
               (3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.
 
3. § 46 Abs. 5 StGB hat zu lauten:
               (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine schwere Gewaltverbrechen oder gemeingefährliche Verbrechen begehen werde.

 

4. § 46 Abs. 5 StGB wird ein neuer § 46 Abs. 6 angefügt:

„(6) Einem Rechtsbrecher, dem nach Abs. 2 der Rest der Strafe nicht bedingt nachgesehen wurde, ist der Strafrest nach fünf Sechstel der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Strafe bedingt nachzusehen. In diesem Fall ist die bedingte Entlassung in Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen. Von der bedingten Entlassung ist abzusehen, wenn aus ganz besonders schwerwiegenden Gründen, die in der Person des Rechtsbrechers, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen oder seiner Aufführung während der Vollstreckung liegen, zu befürchten ist, der Rechtsbrecher werde in Freiheit schwere Gewaltverbrechen oder gemeingefährliche Verbrechen begehen.“

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Status Quo:

Der österreichische Strafvollzug ist in einer schweren Krise. In Österreich befanden sich mit Stichtag 28.02.2007 9.039 Menschen im Gefängnis, davon über 2.000 in Untersuchungshaft. Signifikant ist dabei der Anstieg der Häftlingszahlen in den vergangenen Jahren:  Während zwischen 1988 und 2001 die Grenze von 7.000 Häftlingen kaum wesentlich überschritten wurde, befinden sich derzeit, wie erwähnt, 9.039 Personen in Haft. Den historischen Tiefststand gab es übrigens dank gezielter Strafrechtsreformen 1989 mit 5.946 Häftlingen.

Gefängnisse gelten generell bereits ab einer Auslastung von 85 bis 90 Prozent als vollbelegt. Ein Beispiel für die angespannte Haftsituation ist Österreichs größtes Gefängnis in der Wiener Josefstadt, wo in 4-Mann-Zellen 6-8 Personen untergebracht sind. Die 100%-ige Auslastung liegt bei 990 Häftlingen, tatsächlich ist die Justizanstalt Josefstadt mit 1.186 Personen überbelegt.

In überfüllten Gefängnissen können jedoch Gefangenengruppen nicht mehr voneinander getrennt werden (z.B. ErsttäterInnen von kriminell Vorbelasteten oder Gruppen, zwischen welchen ethnische Spannungen bestehen). Dies ist mit erhöhtem  Stress sowohl für InsassInnen als auch BetreuerInnen verbunden, womit das Risiko von größeren Zwischenfällen ansteigt. Gleichzeitig verbessert sich das Arbeits- und Beschäftigungsangebot für die Häftlinge nicht adäquat und treten Rehabilitierungsmaßnahmen zurück. Damit wird aus dem Strafvollzug wieder ein reiner Verwahrungsvollzug.Darüber hinaus verschlechterte sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Häftlingen und JustizwachebeamtInnen vom langjährigen Schnitt 2:1 auf mittlerweile fast 3:1. Bei einem Personalstand von rund 3.500 (allerdings unter Einrechnung der SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, des Pflegepersonals und der BetreuerInnen von Verwaltungsaufgaben) besteht angesichts der Häftlingszahlen ein massiver Mehrbedarf an VollzugsbeamtInnen.

 

Bedingte Entlassung im internationalen Vergleich:

In Österreich werden nur 20 % aller Strafgefangenen bedingt entlassen. In Deutschland sind es mehr als 50%, in der Schweiz 92%. Dabei ist zu bedenken, dass Gefangene mit Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten und Gefangene, die eine teilbedingte Strafe verbüßen, nach geltender Gesetzeslage gar nicht bedingt entlassen werden können (siehe dazu „Derzeit geltende Rechtslage und Reformüberlegungen“).

 

Folgen der bedingten Entlassung:

In der Öffentlichkeit ist weitgehend unbekannt, dass Bewährungshilfe und Auflagen des Gerichts (zB in Form von Weisungen) bei zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilten Personen nur bei einer bedingten Entlassung möglich sind. Das bedeutet, dass in Österreich 80% der Haftentlassenen keine Auflagen erteilt werden können und diese Personengruppe keine Unterstützung durch einen/eine BewährungshelferIn erhält. Es bleibt für diese Personen nur die Haftentlassenhilfe, die nicht verpflichtend ist. Dies ist aus spezialpräventiver Sicht mehr als bedenklich.

 

Gängige Argumente gegen die bedingte Entlassung und ihre Entkräftung:

Als Argument gegen die bedingte Entlassung wird immer wieder die Generalprävention angeführt: Um andere Menschen von strafbaren Handlungen abzuhalten, müssen TäterInnen ihre Strafe bis zum letzten Tag absitzen. Diese Behauptung konnte bis heute wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Tatsächlich ergibt sich aus empirischen Studien, dass nicht  die Dauer der Strafe anderer Personen abschreckend wirkt, sondern die Wahrscheinlichkeit, „erwischt“ zu werden.

Bedauerlicherweise glauben viele BürgerInnen, dass eine Haftstrafe durchwegs angenehme Nebenwirkungen haben kann: Klischees von Polstermöbeln und dem Luxusgut Fernsehapparat sind weit verbreitet.

Tatsächlich sind JustizwachebeamtInnen in Haftanstalten unter der Woche täglich acht Stunden im Dienst. In dieser Zeit ist die Anstalt „in Betrieb“ und müssen die Häftlinge unter der Aufsicht der JustizwachebeamtInnen eine Reihe von Aufgaben erledigen: Hofspaziergang, Arbeiten, Essen, zweimal pro Woche Duschen, Besuch, medizinische Versorgung, etc.  Ein derartiges Programm für Hunderte von Gefangenen kann nur unter Einhaltung strengster Zeitpläne und Einforderung von Disziplin organisiert werden.. Dementsprechend wird den Gefangenen jeder Schritt und jeder Handgriff vorgeschrieben und ist ein selbständiges Handeln  nicht möglich.

Außerhalb dieser „Betriebszeit“ und am Wochenende müssen die Gefangenen in ihren Zellen bleiben – in kleineren Anstalten sind das 2-Personen-Zellen mit gerade einmal 10 m2. Dort verbringen sie 16 Stunden täglich mit Lesen, Karten spielen, Gesprächen, Fernsehen, etc. .

Gefangene führen damit ein Leben, das in Grundzügen jenem eines Vorschulkindes ähnelt: Minutiös vorgegeben, ohne die Möglichkeit, Selbständigkeit zu entwickeln. Nachdem 80% der Häftlinge nicht bedingt entlassen werden, erhalten sie keine Unterstützung durch eine/n BewährungshelferIn und müssen sich sehr plötzlich ohne Betreuung in der wieder erlangten Freiheit orientieren.Nicht wenige Entlassene scheitern verständlicherweise an den Anforderungen des täglichen Lebens.

 

Derzeit geltende Rechtslage und Reformüberlegungen:

Es besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafe. Nach geltendem StGB sollte im Regelfall nach zwei Drittel der Strafe eine bedingte Entlassung erfolgen. Die (meisten) Strafgerichte handhaben diese Gesetzesbestimmungen jedoch zu restriktiv und verweigern häufig die bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen.

Weiters ist eine bedingte Entlassung nach geltendem Recht erst nach Verbüßen von mindestens 3 Monaten möglich (§ 46 Abs. 1 und Abs. 2). In kriminalpolitischen Fachkreisen werden hiezu Diskussionen geführt, den Kreis der verhängten Freiheitsstrafen, bei denen eine bedingte Entlassung möglich ist, durch eine Verkürzung der „Mindeststrafdauer“ von 3 Monaten zu erweitern. Eine bedingte Entlassung könnte demnach bereits nach einem Monat Strafvollzug zulässig sein.

 

Bis zum StrÄG 1987 manifestierte sich das Dogma der Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen konsequent dadurch, dass eine bedingte Entlassung erst nach 6 Monaten möglich war. Die RichterInnen hätten dadurch angehalten werden sollen, möglichst keine kurzen Freiheitsstrafen zu verhängen..

Mit der Einführung teilbedingter Freiheitsstrafen ab einer Sstrafe von über 6 Monaten verkürzte sich die Mindeststrafdauer, die für eine bedingte Entlassung erforderlich war, auf drei Monate,

 

Die Schädlichkeit kurzer Freiheitsstrafen ist heute umstritten. Einerseits werden kurze Freiheitsstrafen von BefürworterInnen der “Strafe mit Schockwirkung“ und andererseits auch von liberalen KriminalpolitikerInnen letztere allerdings nur bei entsprechender Ausgestaltung des Kurzstrafenvollzugs (Freigang, Wochenendvollzug, „Freizeitstrafe“, etc.), befürwortet.

 

Eine Verkürzung der derzeit geltenden Mindeststrafdauer von 3 Monaten für eine bedingte Entlassung auf einen Monat erscheint nach der großen Reform der bedingten Entlassung, wie sie in weiterer Folge noch dargestellt wird,  gekoppelt mit alternativen Formen des Kurzstrafvollzuges sinnvoll.

 

Ohne flankierende Maßnahmen wäre zu befürchten, dass RichterInnen ermuntert würden, kurze, unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen, weil eine bedingte Entlassung nach einem Monat möglich wäre.

 

Insgesamt ist eine tiefgreifende Reform der bedingten Entlassung notwendig, um die Anhaltezeit auf ein kriminalpolitisch sinnvolles Maß zu beschränken. Die Kürzungen der Ausgaben für den Strafvollzug und die ansteigenden Gefangenenzahlen, die zu unhaltbaren Zuständen in den Strafvollzugsanstalten geführt haben, erfordern jetzt Sofortmaßnahmen. Die Reform der bedingten Entlassung würde es ermöglichen, bei einer kleineren Zahl von Gefangenen die Anstalten länger offen zu halten, die Gefangenen besser zu beschäftigen und durch einen gelockerten Vollzug besser auf ein Leben nach der Entlassung vorbereiten zu können.

Nicht zuletzt besteht durch eine solche Reform ein direktes Einsparungspotential von Vollzugskosten und ein indirektes (erhebliches), weil keine Gefängnisneubauten notwendig sind. Zu erwartende Mehrkosten für Bewährungshilfemaßnahmen werden damit aus ökonomischer Sicht bei weitem kompensiert.

Vorgeschlagene Maßnahmen:

·                      Überlegungen, ob die Strafe weiter vollzogen werden muss, um andere von strafbaren Handlungen abzuhalten (Generalprävention), sollen –wie in Deutschland und der Schweiz – keine Rolle mehr spielen.

·                      Nach Verbüßen von zwei Drittel der Strafe muss die bedingte Entlassung die Regel sein. Ausnahmen gibt es nur bei einer erhöhten Rückfallgefahr zu schweren Gewalttaten oder gemeingefährlichen Delikten.

·                      Da die bedingte Entlassung nichts mit einer neuerlichen Strafzumessung zu tun hat sondern die letzte Phase des Strafvollzuges bildet, sollen darüber nicht mehr die Vollzugsgerichte, sondern Strafvollzugskommissionen (StaatsanwältIn, Vollzugsbedienstete und SozialarbeiterIn der Bewährungshilfe) entscheiden.
Derartig wichtige verfahrens- und organisationsrechtliche Bestimmungen bedürfen einer besonderen Vorarbeit und sollen nicht durch Initiativanträge vorbereitet werden sollen. Dementsprechend wird zugleich mit dem vorliegenden Antrag ein Entschließungsantrag zu verfahrensrechtlichen Maßnahmen eingebracht .

·                      Auch bei besonderen Risikogruppen erfolgt die bedingte Entlassung grundsätzlich spätestens nach fünf Sechstel der Strafe, damit Hilfe und Unterstützung durch die Bewährungshilfe geleistet werden kann (und die Erteilung von Auflagen ermöglicht wird). Nur ausnahmsweise und aufgrund besonders schwerwiegender Gründe kann von einer bedingten Entlassung nach fünf Sechstel der Strafe abgesehen werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

Zu Z 1 (§ 46 Abs. 2 StGB):

Nach Verbüßen von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist derzeit die bedingte Entlassung vorgesehen, es sei denn, besondere Gründe lassen befürchten, der/die RechtsbrecherIn werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen. Schon bisher soll eine bedingte Entlassung nach Abs. 2 nur ausnahmsweise aus besonderen spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen sein.

 

Vorgeschlagen wird eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass auf die besondere Gefährlichkeit des/der Täters/Täterin abzustellen ist. Ein solcher spezialpräventiver Grund liegt demnach nur bei einer Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten, die den Täter/die Täterin „gemeingefährlich“ macht, vor (Gefahr schwerer Gewaltdelikte, zB schwere Schlägereie oder Vergewaltigung, oder gemeingefährdender Verbrechen, zB vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen oder Luftpiraterie).

 

Zu Z 2 (§ 46 Abs. 3 StGB):

Überlegungen, ob die Strafe weiter vollzogen werden muss, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention), sollen entfallen.

Wissenschaftlich konnte bislang nicht belegt werden, dass der konkreten Dauer des Strafvollzugs eine generalpräventive Wirkung zukommt. Generalpräventive Wirkung haben hingegen die Wahrscheinlichkeit, als TäterIn ausgeforscht zu werden und die Raschheit der staatlichen Reaktion. Daher kann auf generalpräventive Überlegungen bei der Frage der bedingten Entlassung verzichtet werden.

 

Zu Z 3 (§ 46 Abs. 5 StGB):

Überlegungen, ob die Strafe weiter vollzogen werden muss, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Generalprävention), sollen auch bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe entfallen und die spezialpräventiven Überlegungen auf das Risiko schwerer Gewaltverbrechen oder gemeingefährlicher Verbrechen eingeschränkt werden.

 

Zu Z 4 (§ 46 Abs. 6 StGB neu):

Strafgefangene, die nach Verbüßen von zwei Drittel der Strafe aus den spezialpräventiven Überlegungen des Abs. 2 nicht bedingt entlassen wurden, sind jedenfalls spätestens nach fünf Sechstel der Strafe bedingt zu entlassen, um die Anordnung von Bewährungshilfe und Auflagen (zB Weisungen) zu ermöglichen. Solche Weisungen sind gerade bei TäterInnen, bei denen ein besonderes Risiko besteht, dass sie schwere Gewaltverbrechen und gemeingefährliche Verbrechen begehen, unverzichtbar.

 

Die derzeitige Praxis, TäterInnen mitunter wenige Tage vor dem Strafende bedingt zu entlassen, um ihnen Auflagen erteilen zu können, wirkt psychologisch kontraproduktiv. Würde der/die StraftäterIn die Strafe zur Gänze absitzen, könnten keinerlei Auflagen mehr erteilt werden. Die genannte derzeitige Praxis, wird von den Betroffenen aus nachvollziehbaren Gründen als Schikane empfunden. Um ihnen einen positiven Anreiz zu bieten, soll die bedingte Entlassung daher grundsätzlich spätestens nach fünf Sechstel der Strafe erfolgen.

Parallel dazu wird eine Möglichkeit vorgesehen, aus besonders schwerwiegenden Gründen eine Vollverbüßung anordnen zu können. Ohne diese Maßnahme bestünde die Gefahr, dass die RichterInnen die Freiheitsstrafe, automatisch um ein Sechstel höher bemaßen, um den jedenfalls zu vollziehenden Strafteil auf dem bisherigen Niveau halten zu können.

 

Schließlich sind im Verfahrensrecht flankierende Maßnahmen notwendig: Eine Verweigerung der bedingten Entlassung nach Abs. 6 darf nur nach einer mündlichen Verhandlung erfolgen. In dieser Verhandlung sind der/die Gefangene anzuhören und eine zuvor eingeholte Stellungnahme der Bewährungs- oder Entlassenenhilfe sowie des Anstaltsleiters zu besprechen. Der Entschließungsantrag zu diesen verfahrensrechtlichen Maßnahmen wurde bereits eingebracht.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.