161/A XXIII. GP

Eingebracht am 07.03.2007
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr, Ruperta Lichtenecker, Veit Schalle

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 69 lautet:

„Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote“

2. Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.“

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 69 Abs. 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Begründung

Die Importe von Asbestabfällen, insbesondere Asbestzementabfällen, nach Österreich nehmen massiv zu. Seit 1. Jänner 2007 wurden beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Notifikationsanträge betreffend den Import von über 200 000 Tonnen Asbestzement gestellt.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. a Z i der EG-VerbringungsV (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001, ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S. 1) wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung allgemein oder teilweise zu verbieten, um dem Prinzip der Nähe und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie zu entsprechen.

Daher soll ein generelles Importverbot für Asbestabfälle (Asbestzementabfälle und sonstige, insbesondere schwach gebundene Asbestabfälle) zum Zweck der Beseitigung im AWG 2002 aufgenommen werden. Dies ist zur Entsorgungssicherheit in Österreich im Hinblick auf die vorhandenen Deponiekapazitäten für diese Abfälle erforderlich und auch im Hinblick auf den Klimaschutz zur Vermeidung langer Transportwege geboten.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht der ersten Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.