173/A XXIII. GP

Eingebracht am 22.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Weinzinger, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommens- teuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.   400/1988, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Be- steuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuerge- setz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.   400/1988, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natür- licher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr.   400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.   3/2007 (VfGH), wird wie folgt geändert:

1.  In §18 Abs.1 wird nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:

„8. Beiträge von Menschen mit Behinderung an Behindertenverbänden geleistet werden."

Begründung

Eine gesetzliche Neuregelung des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 Einkommens- teuergesetz in dem die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen geregelt ist, ist im Interesse der Behinderten und deren Verbände notwendig. Denn die der- zeitige Gesetzeslage und die konkrete Situation von Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen sind unbefriedigend.


Seit über 20 Jahren fordern Behindertenverbände und Einzelpersonen eine steuerli- che Begünstigung für Mitgliedsbeiträge an Behindertenverbänden.

Für die meisten Menschen mit Behinderungen ist es eine Selbstverständlichkeit und ein wesentlicher Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens Mitglied in einer Behin- dertenorganisation zu sein. Zugleich ist es ein wichtiger Faktor der Integration und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Organisationen und Verbände von Menschen mit Behinderungen und/oder chroni- schen Krankheiten sind unverzichtbarer Faktor im sozialen Gefüge der Republik Ös- terreich.

Zur Förderung der Mitgliedschaft in solchen Organisationen sind rechtliche und fi- nanzielle Grundlagen (Rahmenbedingungen) zu schaffen und gesetzlich festzu- schreiben, wie die Schaffung von zusätzlichen Sonderausgaben im Einkommens- steuergesetz.

Die körperlichen, geistigen, psychischen und/oder sensorischen Defizite sowie chro- nische Krankheiten lassen sich - wenn sie einmal da sind - in der Regel nicht beseiti- gen. Sie gehören dann zur Lebensselbstverständlichkeit derjenigen Menschen, die sie betreffen. Die aus diesen Benachteiligungen erwachsenden Behinderungen sind in der Regel ein Hindernis an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Sie werden von Menschen gemacht. Also müssen sie auch von Menschen entfernt, ausgeglichen werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer Ersten Lesung innerhalb von drei Monaten ver- langt.