182/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 29.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Haubner und Dolinschek
betreffend Abschaffung der Gebühr bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung
Derzeit
muss für die Ausstellung eines Führerscheines eine festgesetzte Gebühr entrichtet werden.
Auch für die Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ist hierfür eine
Gebühr im Ausmaß von € 45,- zu bezahlen.
Mit dieser
finanziellen Belastung sind vorwiegend Menschen mit Behinderungen konfrontiert, die bei
Vorliegen einer befristeten Lenkberechtigung
ständig zur Kasse gebeten werden.
Diese unhaltbare Situation kann aber noch weiter verschärft werden, wenn aufgrund der Notwendigkeit zu ärztlichen Untersuchungen relativ kurze Befristungen angeordnet werden.
Obwohl kein nennenswerter Aufwand auf Behördenseite bei der Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung geleistet wird, muss dennoch eine Gebühr entrichtet werden.
Umso unverständlicher ist noch der Umstand, dass von dieser Gebührenpflicht, die auf Grundlage von § 14 Tarifpost 16 Gebührengesetz eingehoben wird, die Verlängerungen von Lenkberechtigungen für die Klasse C und D gem. § 20 Abs. 4 bzw. § 21 Abs. 2 Führerscheingesetz ausgenommen sind.
Diese Ungleichbehandlung darf nicht weiter aufrecht bleiben und muss dringend korrigiert werden.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, eine gänzliche Abschaffung der Gebührenpflicht bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung im Gebührengesetz umzusetzen.
In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten eine Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuss