182/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 29.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Bucher, Haubner und Dolinschek

betreffend Abschaffung der Gebühr bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung

Derzeit muss für die Ausstellung eines Führerscheines eine festgesetzte Gebühr entrichtet werden. Auch für die Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ist hierfür eine Gebühr im Ausmaß von € 45,- zu bezahlen.
Mit dieser finanziellen Belastung sind vorwiegend Menschen mit Behinderungen konfrontiert, die bei Vorliegen einer befristeten Lenkberechtigung ständig zur Kasse gebeten werden.

Diese unhaltbare Situation kann aber noch weiter verschärft werden, wenn aufgrund der Notwendigkeit zu ärztlichen Untersuchungen relativ kurze Befristungen angeordnet werden.

Obwohl kein nennenswerter Aufwand auf Behördenseite bei der Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung geleistet wird, muss dennoch eine Gebühr entrichtet werden.

Umso unverständlicher ist noch der Umstand, dass von dieser Gebührenpflicht, die auf Grundlage von § 14 Tarifpost 16 Gebührengesetz eingehoben wird, die Verlängerungen von Lenkberechtigungen für die Klasse C und D gem. § 20 Abs. 4 bzw. § 21 Abs. 2 Führerscheingesetz ausgenommen sind.

Diese Ungleichbehandlung darf nicht weiter aufrecht bleiben und muss dringend korrigiert werden.


Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, eine gänzliche Abschaffung der Gebührenpflicht bei der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung im Gebührengesetz umzusetzen.

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten eine Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuss