185/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 29.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der AbgeordnetenMag. Darmann Haubner und Dolinschek

betreffend Einführung einer einheitlichen ärztlichen Begutachtung durch das Bundessozialamt für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO

Die verschiedenen Zuständigkeiten von Behörden macht insbesondere Menschen mit Behinderungen immer wieder große Schwierigkeiten und führt oft zu Missverständnissen. Viele Antragswerber sind bei einfachen Behördenwegen meist überfordert.

Während für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO für dauernd stark gehbehinderte Personen die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte (in Wien MA 15). Hingegen ist bei der Ausstellung eines Behindertenpasses das Bundessozialamt zuständig.

Als Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Ausweises nach § 29b STVO gilt, dass eine andauernd starke Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen ist. Beim Behindertenpass wird die ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Behinderungsgrades durch das Bundessozialamt vorgenommen.

Unverständnis löst bei den Behinderten oft jene Bestimmungen aus, dass bei der Gratis-Autobahnvignette der Parkausweis nach § 29b STVO nicht ausreicht und hierfür der Behindertenpass mit den erforderlichen Zusatzeintragungen notwendig ist.

Da die Beeinträchtigung der starken Gehbehinderung trotz Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch immer zu unterschiedlicher Spruchpraxis bei der Beurteilung der starken Gehbehinderung führt, ist eine einheitliche ärztliche Begutachtung bei der Zuerkennung des Ausweises gemäß §29b STVO durch das Bundessozialamt dringend erforderlich.

Eine Verwaltungsvereinfachung im Einvernehmen mit den Bundesländern könnte damit die Antragstellung für Personen mit Behinderungen erheblich verbessern.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, im Einvernehmen mit den Bundesländern die bestehenden Rechtsvorschriften so abzuändern, dass das Bundessozialamt dazu ermächtigt wird ärztliche Begutachtungen für die Zuerkennung des Ausweises nach § 29b STVO vorzunehmen um bestehende Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten eine Zuweisung dieses Antrages an den Arbeit- und/Sozialzausschuss.