186/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am
30.03.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Vilimsky, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter
betreffend Mindesthöhe von Verkehrszeichen zum Schutze blinder und stark
sehbehinderter Personen
Auf
Gehwegen aufgestellte Verkehrszeichen können für blinde und stark
sehbehinderte Menschen eine
Verletzungsgefahr darstellen, wenn die Schilder nicht
hoch genug angebracht sind. Es gab schon
zahlreiche Fälle, in denen blinde oder
stark sehbehinderte Personen auf
Gehwegen oder Schutzinseln gegen in zu geringer
Höhe montierte Verkehrszeichen
gelaufen sind und sich dabei verletzt haben.
Aufgrund ihrer Behinderung ist es
diesen Menschen nicht möglich, diese Gefahr zu
erkennen, da mit dem häufig verwendeten Langstock nur der bodennahe
Bereich
abgetastet werden kann.
Solange es für
die Mindesthöhe von Verkehrszeichen auf Gehwegen keine spezielle
Regelung gibt, müssen die Betroffenen
mit dieser unnötigen Gefahr leben. Um der
Verletzungsgefahr vorzubeugen und auch
blinden und stark sehbehinderten
Menschen eine möglichst große Sicherheit im
Straßenverkehr zu gewährleisten, soll
eine geeignete Mindesthöhe gesetzlich festgelegt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird
aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag
vorzulegen, der vorsieht, dass
Straßenverkehrszeichen auf Gehwegen, Gehsteigen,
Radwegen, Geh- und Radwegen und Schutzinseln
nur ab einer Mindesthöhe, die
geeignet ist, die Verletzungsgefahr
für blinde und stark sehbehinderte Personen
durch Straßenverkehrszeichen
wesentlich zu reduzieren, angebracht werden dürfen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.