188/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 30.03.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Gemäß § 26 NRGO
der Abgeordneten Rosenkranz,
Dr. Belakowitsch-Jenewein, DI Klement
und weiterer Abgeordneter
betreffend
Wegfall des Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) im Kinderbetreuungs-
geldgesetz
§
2 Abs. 1 Z 3 iVm. § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl. I Nr. 103/2001 in
der derzeit geltenden Fassung normiert
einen Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) zum
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von
jährlich 14.600,- Euro. In der Vergangenheit hat
es immer wieder Diskussionen rund um
diesen Grenzbetrag gegeben. Mit der Kin-
derbetreuungsgeldgesetz Härtefälle Verordnung wurde der
mögliche Zuverdienst für
Härtefälle um 15% erhöht.
Durch die Abschaffung des
Grenzbetrages (Zuverdienstgrenze) wird sowohl der Be-
zug des Kinderbetreuungsgeldes für
Mütter und Väter erleichtert als auch der Ver-
waltungsaufwand im Zusammenhang mit der Vollziehung des Kinderbetreuungs-
geldgesetzes verringert. Eine Kinderbetreuungsgeldgesetz Härtefälle
Verordnung
würde nicht mehr benötigt werden.
Durch den Wegfall
der Zuverdienstgrenze wäre die Wahlfreiheit der Eltern bezüglich
außerhäuslicher oder familiärer Betreuung ihrer Kinder ganz
gewährleistet.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage
vorzulegen, welche das
Kinderbetreuungsgeldgesetz dahingehend ändert, dass der
Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) von 14.600,-
Euro ersatzlos entfällt."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.