196/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 25.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Vilimsky,

Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter

betreffend Ausnahmeregelung von der Winterreifenpflicht und der Pflicht zur Mitführung von Schneeketten für Kehrmaschinen und Fahrzeuge der Kanalräumung

Gemäß § 102 Abs. 8a Kraftfahrgesetz 1967 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/2006) besteht für LKW von 15. November bis 15. März Winterreifenpflicht. § 102 Abs. 9 sieht - ebenfalls für LKW - im selben Zeitraum die Pflicht zur Mitführung von Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder vor.

Dies betrifft nicht nur LKW, die zum Transport von Gütern auf Österreichs Straßen dienen, sondern auch Fahrzeuge, die im Bereich der Abfall- und Abwasserwirtschaft eingesetzt werden. Die im ganzen Land eingesetzten Kehrmaschinen, die zur Säuberung der Verkehrsflächen Wasser benötigen, fallen ebenso unter diese Regelung. Diese Fahrzeuge können bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt allerdings nicht eingesetzt werden. Auch auf Schneefahrbahnen kommen sie verständlicherweise nicht zum Einsatz.

Auch Fahrzeuge der Kanalräumung werden bei bestehender Schneefahrbahn nicht eingesetzt, weil das Lokalisieren der Kanaldeckel mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

Eine Ausnahmeregelung für den Nahbereich - also in einem Radius von 50 km um den Betriebsstandort - ist für diese Fahrzeuge erstrebenswert, um den betroffenen Unternehmen beträchtliche und gleichzeitig unnötige Kosten zu ersparen, die durch die Beschaffung von Winterreifen und Schneeketten anfallen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine Ausnahmeregelung von der Winterreifenpflicht gemäß § 102 Abs 8a KFG und der Pflicht zur Mitführung von Schneeketten gemäß § 102 Abs 9 KFG für Kehrmaschinen und Fahrzeuge der Kanalräumung vorsieht, wenn diese ausschließlich im Radius von 50 Kilometern vom Betriebsstandort eingesetzt werden."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.