203/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.04.2007
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ANTRAG

der Abgeordneten Drin Glawischnig-Piesczek, Maga Stoisits, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 5/2007, wird wie folgt geändert:

 

 

1.       In Artikel 117 Abs 2 lautet der erste Satz:

 

Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Personen österreichischer und nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft statt, die in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. 
 

2.       In Artikel 117 Abs 2 B-VG entfällt der vierte Satz.

 

Begründung:

 

Seit dem EU-Betritt Österreichs sind laut Verfassung Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Österreich auf kommunaler Ebene wahlberechtigt. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss anderer Personengruppen, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, vom kommunalen Wahlrecht. Alle Menschen, die ihren Hauptwohnsitz (bzw. Nebenwohnsitz) in einer österreichischen Gemeinde haben, sollten am politischen Geschehen der Gemeinde partizipieren können, da dieses ihr Leben direkt berührt. Dafür soll mit dem vorliegenden Antrag die bundesverfassungsgesetzliche Grundlage geschaffen werden.

 

Da in § 117 Abs 2 Satz 1 das Wahlrecht zum Gemeinderat allen Personen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde eingeräumt ist, erübrigt sich die Bestimmung für EU-BürgerInnen im vierten Satz. Aufgrund des Verweises in Art 112 B-VG gilt Art 117 Abs 2 auch für die Bundeshauptstadt Wien.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.