209/A XXIII. GP

Eingebracht am 03.05.2007
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ANTRAG

der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Grenzwert für Uran bei Mineralwassern, die die Kennzeichnung „geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung“ tragen

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)

 

Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

 

„(3a) Verordnungen gemäß Abs. 3 haben zu berücksichtigen, dass natürliches Mineralwasser mit dem deutlich lesbaren in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung angebrachten Hinweis: „Enthält mehr als 0,002mg/l Uran: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet“ zu versehen ist, wenn das Wasser mehr als 0,002mg/l Uran enthält.

Weiters ist Anhang I von Verordnungen gemäß Abs. 3 um den Höchstwert von 0,002mg/l Uran bezüglich der Angabe „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung (nach Entfernen der Kohlensäure, zB durch Erwärmen)“ zu ergänzen.“

 


 

 

Begründung:

 

Uran ist ein auf der Erde weitverbreitetes giftiges, schwach radioaktives Schwermetall. Uranverbindungen können natürlicher Bestandteil von Gesteinen, Mineralien sowie von Wasser, Boden und Luft sein. Spuren von Uran sind daher auch in vielen Lebensmitteln und auch im Wasser nachweisbar. Eine Quelle der Uranaufnahme sind natürliche Mineralwässer. Bei seiner Passage durch die verschiedenen Gesteins- und Bodenschichten nimmt das Wasser dort vorkommende Uranverbindungen auf.

Was diesen Stoff gefährlich macht, ist nicht seine Strahlung, sondern, dass er als giftiges Schwermetall, wenn der Körper zu viel davon aufnimmt, die Nieren, aber auch Lunge, Leber und Knochenmark schädigen kann. Unklar ist, ob Kinder unter einem Jahr Uran nicht stärker resorbieren als Erwachsene.

Das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung forderte deshalb vor einem Jahr, dass Mineralwasser, das mit dem Zusatz geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung versehen ist, kein Uran enthalten sollte. Da das Wissen darüber fehlt, wie das Schwermetall im kindlichen Körper verstoffwechselt wird, wurde eine vorläufig tolerierbare Maximalkonzentration von 2 Mikrogramm Uran pro Liter Wasser festgelegt.

Am 26.11.2006 wurde im deutschen Bundestag dieser Grenzwert (0,002mg/l) beschlossen. Diese Regelung ist im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der EU, die es den Mitgliedsstaaten freistellen, Grenzwerte zum Schutz ihrer Säuglinge einzuführen.

In Österreich ist es in der auf der Verordnungsermächtigung des § 6 des LMSVG basierenden Mineral- und Quellwasserverordnung geregelt, welchen Kriterien Mineralwasser, die den Vermerk geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung tragen dürfen, zu genügen haben. Vorgesehen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Höchstwerte für bestimmte Inhaltsstoffe wie Kalium, Calcium oder Magnesium festgelegt, nicht jedoch für Uran.

Aus diesem Grund ließ der VKI 11 Mineralwasser testen, die den Vermerk geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung tragen. Das Erschreckende war, dass alle getesteten Mineralwasser, die in Österreich Marktbedeutung haben, zum Teil weit über dem deutschen Grenzwert lagen. Marken, die in Bioläden vertrieben werden und andere, preiswerte Mineralwasser schnitten hingegen im Vergleich besser ab.

Durch vorgeschlagene Novelle wird die Verordnungskompetenz nach § 6 LMSVG beibehalten und gleichzeitig dahingehend ergänzt, dass der Grenzwert von 0,002 mg/l Uran für Mineralwasser, die die Kennzeichnung geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung tragen dürfen, eingezogen wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.