212/A XXIII. GP
Eingebracht am 03.05.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Silvia Fuhrmann
Kolleginnen
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats- Wahlordnung und die Europawahlordnung geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung und die Europawahlordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2007, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 23a Abs. 3 wird die Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
2. In Art. 26 Abs. 4 wird die Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:
In § 41 wird die Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
Artikel 3
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:
In § 29 wird die Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
Begründung
Die Festlegung des passiven Wahlrechts auf 19 Jahre stammt aus jener Zeit, in der die volle Geschäftsfähigkeit erst mit Vollendung des 19. Lebensjahres erreicht wurde. Nunmehr erreichen aber Jugendliche die volle Geschäftsfähigkeit bereits mit dem 18. Geburtstag. Es ist daher nicht einzusehen, warum Personen zwischen 18 und 19 zwar rechtsverbindlich handeln können, nicht aber in den Nationalrat oder in das Europäische Parlament gewählt werden können.
Darüber hinaus soll durch die Herabsetzung des passiven Wahlalters auch die politische Partizipation von jungen Menschen gefordert werden.
Die Regelung des passiven Wahlrechtes für Mitglieder des Bundesrates ist Sache der Länder (Artikel 35 Abs. 2 B-VG). Gemäß Artikel 95 Abs. 2 B-VG (wahlrechtliches Homogenitätsprinzip) dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des passiven Wahlrechtes jedoch nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.