228/A XXIII. GP

Eingebracht am 05.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Amon, Barbara Riener, Maria Grander
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflege-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 164/2006, wird wie folgt geändert:

1.   In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2007" durch den Ausdruck „31. Dezember 2007" ersetzt.

2.   Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. la eingefügt:

„(la) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft."

Begründung

Mit dem Pflege-Übergangsgesetz wurden als Übergangsrecht Verwaltungsstrafbestimmungen, die Arbeitgeber in privaten Haushalten bei Beschäftigung von Pflegekräften betreffen, bis 30. Juni 2007 außer Kraft gesetzt.

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, dass jeder Betreuungs- bzw. Pflegebedürftige eine bestmögliche Form der Betreuung nach seinen Vorstellungen erhalten können soll. Pflege in den eigenen vier Wänden soll genauso möglich sein wie Pflege im Heim.

Der Vorhabensbericht der Bundesregierung zur „Pflege und Betreuung daheim" vom 14. Februar 2007 sieht eine gesetzliche Neuregelung für die 24-Stunden-Betreuung daheim bis längstens 1. Juli 2007 vor. Dabei geht es insbesondere um jene bis zu 20.000 betroffenen Familien bzw. Pflege- oder Betreuungsfälle und rund 40.000 Pflege- und Betreuungskräfte, die laut Hilfsorganisationen bisher illegal in Österreich tätig waren. Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause soll dabei den Regeln folgen, die derzeit für die Förderung der Pflege und Betreuung bei stationärer Aufnahme gelten.

Da die Fragen der Förderung und Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung daheim im Sinne der Betroffenen bisher gemeinsam mit den Ländern und Gemeinden nicht zufriedenstellend geklärt werden konnten und das derzeit in Überlegung stehende Förderungsmodell keinen ausreichenden Anreiz für Familien bietet, von einer illegalen Beschäftigung in eine legale Form der Betreuung zu wechseln, soll die Geltungsdauer des          Pflege-Übergangsgesetzes um ein halbes Jahr verlängert werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.