241/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2007
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A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Keck, Schopf

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6).“

2. Nach § 632 wird folgender § 633 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007

§ 633. § 607 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG).“

2. Nach § 318 wird folgender § 319 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007

§ 319. § 298 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

           „- Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG).“

2. Nach § 308 wird folgender § 309 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007

§ 309. § 287 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.

Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Unter der Annahme, dass durch die Erweiterung des § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht um Zeiten des Krankengeldbezuges 300 Männer und 300 Frauen zusätzlich von der Regelung für Langzeitversicherte profitieren werden, ergeben sich für das Jahr 2008 Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung in der Höhe von rund 20 Millionen Euro.