251/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2007
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A n t r a g

 

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2005, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte (Ausfuhrförderungsgesetz – AusfFG)“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 45 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

3. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2007 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

 

Die boomende Exportentwicklung der letzten Jahre mit dem Rekordvolumen 2006 von EUR 106 Milliarden bewirkte auch eine unerwartet hohe Nachfrage nach den staatlichen Dienstleistungsprodukten Exporthaftungen in Form von Garantien und Wechselbürgschaften.

Da der bestehende Haftungsrahmen von EUR 35 Milliarden bereits weitgehend ausgenützt ist (per Stichtag 24. Mai 2007 rd. EUR 34,1 Milliarden) besteht Handlungsbedarf, um diese für die Konkurrenzfähigkeit der österreichischen Exportwirtschaft wichtigen Produkte auch weiterhin in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stellen zu können.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Teile des Ausfuhrförderungsgesetzes stehen im Verfassungsrang, weshalb auch die Laufzeitverlängerung nur mit Verfassungsbestimmung erfolgen kann.

§ 3 Abs. 1 AusfFG als Verfügung über Bundesvermögen unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht der Mitwirkung des Bundesrates.

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Aus legistischen Gründen soll für das Gesetz eine Abkürzung vergeben werden. Die gewählte Abkürzung „AusfFG“ ist bereits jetzt gebräuchlich und wird unter anderem von Friedl/H. Loebenstein (AZR, 5. Auflage [2001], 151) empfohlen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Die Begründung für die Erhöhung um EUR 10 Milliarden (von bisher EUR 35 Milliarden auf EUR 45 Milliarden) liegt in der angesichts der Exportentwicklung zu erwartenden anhaltend starken Nachfrage.

Der jährliche Netto-Zuwachs an Haftungen betrug in den letzten Jahren zwischen EUR 1-2 Milliarden. Mit hohen Neugeschäftsvolumina wird auch in den nächsten Jahren gerechnet.

Da gleichzeitig der Schwerpunkt des Neugeschäftes in den letzten Jahren bei der Unterstützung der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft im Wege von langfristigen Beteiligungsgarantien und Wechselbürgschaften lag, werden sich in den nächsten Jahren die gegenläufigen und rahmenentlastenden Rückflüsse vermindern.

Hinzu kommt, dass weitere in den letzten Jahren den Haftungsrahmen entlastende Faktoren wie vorzeitige Tilgungen von Umschuldungen zunehmend wegfallen. Das gesamte unter Bundeshaftung stehende Umschuldungsvolumen hat sich von rd. EUR 7 Milliarden (Ende 2003) auf nunmehr rd. EUR 2,4 Milliarden reduziert.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 3):

Wie in der Vergangenheit ist eine, aus Gründen der für die Exportwirtschaft und die Abwicklung des Verfahrens nötige Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit, übliche Geltungsdauer des Gesetzes von fünf Jahren bis Ende 2012 vorgesehen.