252/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

A n t r a g

 

 

der Abgeordneten Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Gesetzestitel wird die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981)“ durch die Wortfolge „(Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 - AFFG)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2011“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2013“ ersetzt sowie der Ausdruck „(AFG)“ gestrichen.

3. In § 1 Abs. 4 wird der Begriff „Beschaffungskosten“ durch den Begriff „Finanzierungskosten“ ersetzt.

4. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Finanzierbarkeit von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die eine Haftung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b oder d vorliegt, muss die vorliegende Haftung für wirtschaftliche oder politische Risiken, die mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft oder Recht verbunden sind, mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sein.

5. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „30 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „40 Milliarden Euro“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „2,2 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „3,3 Milliarden Euro“ ersetzt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, den Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Erläuterungen

 

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel sind  im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG der Exportwirtschaft zur Verfügung zu stellen, soweit die zu refinanzierenden Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte mit einer der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten zulässigen Haftungstypen abgesichert sind.

Mit der gegenständlichen Novelle wird sicher gestellt, dass eine Refinanzierung auch in Zukunft im von der Wirtschaft benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen wird. Das AFFG stellt damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der österreichischen Exporte und somit zur Verbesserung der Leistungsbilanz dar. Gleichzeitig werden dank dieses Instrumentariums Arbeitsplätze in international orientierten österreichischen Unternehmen nicht nur abgesichert, sondern auch neu geschaffen. Dies gilt umso mehr, wenn man sich das bedeutende Volumen der unter Nutzung einer AFFG-Refinanzierung realisierten Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte vor Augen führt.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll ohne substanzielle Änderungen beibehalten werden. Durch eine Verlängerung der Ermächtigung zur Haftungsübernahme, eine Anpassung des Haftungsrahmens und der Zuschussermächtigung sowie einiger weiterer Anpassungen soll den aktuellen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, ohne das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz in seiner Substanz zu verändern.

Zu Z 2 (§1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Der Verweis auf die Abkürzung „AFG“ wird gestrichen, da diese Abkürzung für eine andere Rechtsnorm in Verwendung steht.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 4):

Der Begriff „Beschaffungskosten“ wird durch den moderneren Begriff der „Finanzierungskosten“ ersetzt. Die Ermächtigung, Zuschüsse zu leisten, zielt, der bisher geübten Praxis bei Sonderfinanzierungen entsprechend, auf eine Kostenreduktion für den Kreditnehmer im Abnehmerland ab. Dies erfolgt derzeit etwa im Wege von Zuschüssen an die Oesterreichische Kontrollbank zur Reduktion der Zinsbelastung der Kreditnehmer, als auch im Wege von direkten Zuschüssen („Grants“) zur Senkung der Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzierungen.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 5):

Durch den neu angefügten Absatz 5 soll ausgedrückt werden, dass Haftungen in Frage kommender Kreditversicherer und internationaler Organisationen auch hinsichtlich ihrer inhaltlichen Ausgestaltung mit einer Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz vergleichbar sein sollen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 1):

Auf Grund der dynamischen Entwicklung der österreichischen Exporte und Auslandsinvestitionen, verstärkter Kooperationen in der Finanzierung mit internationalen Finanzinstitutionen und möglicher Kofinanzierungen mit Exportfinanzierungssystemen anderer Staaten ist eine Erhöhung des Haftungsrahmens auf 40 Milliarden Euro notwendig. Damit soll sicher gestellt werden, dass günstige Finanzierungsmittel Österreichs Wirtschaft auch in Zukunft im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Die Liquiditätserfordernisse der Investoren auf den internationalen Kapitalmärkten machen eine Anhebung des Höchstbetrages einer Kreditoperation notwendig, wodurch auch die Attraktivität der Finanzierungskosten sichergestellt wird. Institutionelle Investoren beteiligen sich vornehmlich an großvolumigen Emissionen, da entsprechende Liquidität im Sekundärmarkt gegeben ist. Diese Volumina liegen bei vergleichbaren Emittenten üblicherweise über dem bisher bestehenden Höchstbetrag einer Kreditoperation von 2,2 Milliarden Euro. Auch sind zur Aufnahme von Emissionen auf elektronische Handelsplattformen Mindestvolumina notwendig.