275/A XXIII. GP

Eingebracht am 05.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Eder, Mag. Kukacka, Mag. Trunk, Hörl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 –SeilbG 2003) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:

 

 

1.      In § 2 Z 2 lit. b) wird nach lit. ba) eine neue lit. bb) eingefügt und lautet:

         „bb) Umlaufseilbahnen mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln und nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kombibahnen);“
         Die ursprüngliche lit. bb) erhält die Bezeichnung bc) und bc) die Bezeichnung bd).

 

2.      Nach § 12 werden § 12a, § 12b und § 12 c eingefügt und lauten:

         „§ 12 a. Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“

         § 12b.

         (1) Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.

         (2) Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Abs. 1 noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.

         (3) Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.

         § 12c.

         „Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.“

 

3.      In § 13 Abs. 1 wird im Klammerausdruck das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt. 
 
4.      In § 13 Abs. 1 wird Z 6 angefügt:
         „6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen.“
 
5.      In § 14 Abs. 1 1. Satz wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt. 
 
6.      In § 14 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Kabinenseilbahnen“ das Wort „ , Kombibahnen“ eingefügt.
 
7.      § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:
         „3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.“
 
8.      In § 14 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Typengenehmigungen“ gestrichen.
         

9.      Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird die Wortfolge „und Abtragungen“ gestrichen und nach der Wortfolge „Baugenehmigung und“ das Wort „eine“ ergänzt.

        

10.    Es wird in § 17 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

         „(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.“

 

11.    In § 18 Abs. 1 lautet der erste Teil des  1. Satzes wie folgt:
         „Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß § 19 vorliegen und“
 
12.    In § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „geringfügige“ gestrichen.
         
13.    In § 18 Abs. 3 1. Satz wird „eisenbahnrechtliche“ durch „seilbahnrechtliche“ ersetzt.
         
14.    In § 22 1. Satz wird die Wortfolge „kurz gefassten“ vor dem Wort „Bauentwurfes“ eingefügt.
 
15.    In § 24 Z 3 wird die Wortfolge „Bauentwurf gemäß § 31“ durch die Wortfolge „kurz gefasster Bauentwurf“ ersetzt.
 
16.    In § 28 Abs. 1 wird im 2. Satz nach „einzubringen“ die Wortfolge „ , andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht“ ergänzt.
 
17.    § 28 Abs. 2 lautet: 
         „(2) Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.“
         
18.    In § 28 Abs. 3 wird ein 3. Satz ergänzt und lautet:
         „Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert“.
 
19.    In § 29 Abs. 1 1. Satz wird die Wortfolge „bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28“ gestrichen. 
         
20.    § 29 Abs. 2 lautet:
         „ (2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich.“
 
21.    In § 31 wird das Wort „Seilbahnanlagen“ durch das Wort „Seilbahnen“ ersetzt und das Wort „geringfügige“ gestrichen.
 
22.    In § 32 wird die Wortfolge „des Konzessionsverfahrens, für nicht öffentliche Seilbahnen im Rahmen“ gestrichen. 
 
23.    § 33 lautet:
         „Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.“
 
24.    § 34 lautet:
         „Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen und deren Über­einstimmung mit dem Sicherheitsbericht und den Sicherheitsanalysen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergän­zende Maßnahmen zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 erforderlich sind. EG-Erklärungen sind spätestens im Betriebsbewilligungsverfahren vorzulegen.“
 
25.    § 35 lautet:
         „Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.“
 
26.    In § 40 wird im 1. Satz das Wort „insbesondere“ gestrichen. 
 
27.    In § 43 Abs. 2 2. Satz wird nach dem Wort „sofern“ die Wortfolge „Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen“ ergänzt und die Wortfolge „sich der Stand der Technik nicht verändert hat“ gestrichen. 
 
28.    Der Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“und lautet:
         „(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.“
         
29.    Es wird im § 52 ein Abs. 1 eingefügt und lautet:
         „(1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.“
               
30.    Nach § 52 wird ein § 52 a eingefügt und lautet:
         „§ 52 a. Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.“
 
31.    In § 58 wird ein Abs. 1a eingefügt und lautet: 
         „(1a) Bei Umbauten ist in der Sicherheitsanalyse der Stand der Technik zu beachten, soweit dies zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Soweit es sich nicht um einen generellen Umbau handelt, können bei Umbauten jener öffentlicher Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.“
 
32.    Der Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.
                               
33.    Es wird im § 60 ein Abs. 2 angefügt und lautet: 
         „(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.“ 
         
34.    Es wird im § 60 ein Abs. 3 angefügt und lautet:
         „(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.“
 
35.    § 81 Abs. 2 lautet:
         „(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen ist zulässig. Bei der Diensteinteilung hat das Seilbahnunternehmen darauf zu achten, dass der diensthabende Betriebsleiter die von ihm betreuten Seilbahnen in angemessener Zeit vom jeweiligen Standort aus erreichen kann.“
 
36.    In § 97 wird „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“ ersetzt.

 

37.    § 99 lautet:

         „Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.“

 

38.    Der Text des § 110 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 1. Satz das Wort „Materialseilbahnen“ durch „Seilbahnen“ ersetzt.
         
39.    Es wird im § 110 ein Abs. 2 angefügt und lautet:
         „(2) Die Genehmigung gemäß Abs 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.“
         
40.    Es wird im § 110 ein Abs. 3 angefügt und lautet:
         „(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.“
 

41.    Der Text des § 111 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

        

42.    Es wird im § 111 ein Abs. 2 angefügt und lautet:

         „(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den §§ 17, 18, 36, 49, 52, 52a, 57, 58, 59, 60, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegen stehen.“

 

43.    In § 113 Abs. 2 wird nach „§§ 81, 83, 84, 86, 87, 88 und 99 bis 105,“ die Wortfolge „den Bestimmungen der Verordnungen,“, und nach „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „oder einer Verordnung“ eingefügt.
 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Nach 3 Jahren Anwendung des Seilbahngesetzes 2003 hat sich gezeigt, dass es auf Grund der Interpretation der Europäischen Kommission zum Geltungsbereich der Seilbahnrichtlinie 2000/9/EG, Anpassungen und Abänderungen bedarf, die sowohl den Vollzug als auch die praktische Umsetzung erleichtern sollen.

 

Insbesondere im Bereich der Konzessionsverlängerung bzw. Neuerteilung der Konzession sowie im Bereich der Versetzung bestehender Anlagen ist ein dringender Handlungsbedarf geboten.

 

§ 2 Z 2 lit b neu bb

Da es Anlagen gibt, welche gleichzeitig mit allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln (Kabinen) als auch nicht allseits geschlossenen Fahrbetriebsmitteln bestückt sind, ist es notwendig, analog zu den Kombiliften in Z 4 als weiteren Punkt in Z. 2 lit. bb die Kategorie „Kombibahnen“ einzuführen. Der bisherige bb) wird bc) und bc) wird bd).

 

§ 12 a

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung im Eisenbahngesetz soll die Definition des Begriffes „Stand der Technik“ auch im Seilbahngesetz aufgenommen werden, da die Auslegung des Begriffes Stand der Technik in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereitet.

 

§ 12 b

Die Definition von Zu- und Umbauten ist erforderlich, da für Zubauten und Umbauten unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Zubauten werden wie Neubauten behandelt.

 

§ 12 c

In der derzeitigen Fassung des Seilbahngesetzes ist die Wiederaufstellung von Seilbahnen nicht enthalten. Eine Definition der Wiederaufstellung einer Seilbahn ist zweckmäßig und erforderlich, damit klargestellt wird, dass nur dann eine Wiederaufstellung im Sinne des Seilbahngesetzes vorliegt, wenn der überwiegende Teil der seilbahnspezifischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiterverwendet wird.

 


§ 13 Abs. 1

Die gegenständliche Änderung ist erforderlich, da in der Praxis auch Sessellifte mit beschränkt-öffentlichem Verkehr betrieben werden (z. B. Sessellifte auf Sprungschanzen), die keine Materialseilbahn darstellen.

 

§ 13 Abs. 1 Z 6

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen an die Länder stellt eine Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung dar, zumal ab Betriebsbewilligung sämtliche Unterlagen bei der jeweiligen Landesbehörde aufliegen.

 

§ 14 Abs. 1 1. Satz sowie Z 1 und Z 3

Entsprechend der neuen Kategorie „Kombibahnen“ müssten in § 14 Abs. 1 die analogen Vorkehrungen getroffen werden und zwar im 1. Satz als auch bei Z. 1 und Z. 3. Da Kabinenseilbahnen in die Kompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, erscheint die Aufnahme der „Kombibahnen“ in § 14 notwendig.

 

 

§ 14 Abs. 3 Z 2

Die derzeit im Seilbahngesetz enthaltenen Typengenehmigungen sind zu streichen, da es diese für Seilbahnen nicht gibt.

 

§ 17

Die Änderung des § 17 ist notwendig, da für Abtragungen keine Betriebsbewilligungen sondern Genehmigungen gemäß § 52 erforderlich sind.

 

§ 18 Abs. 1

Durch die Änderung des Wortes „geringfügig“ in „nicht umfangreich“ in Satz 1 sowie die Streichung des Wortes „geringfügig“ in der Z 2 soll der Spielraum für die mittels Verordnung zu regelnden genehmigungsfreien Bauvorhaben erweitert werden, um den Anforderungen der Praxis besser gerecht werden zu können.

Die Ergänzung „damit verbundene“ stellt eine Klarstellung zur derzeitigen Bestimmung dar.

 

§ 18 Abs. 3 1. Satz

Der irrtümliche Bezug auf „eisenbahnrechtliche“ müsste durch „seilbahnrechtliche“ korrigiert werden.

 

§ 22

Der sehr umfangreiche und kostenintensive Bauentwurf sollte wie vor dem Seilbahngesetz 2003 erst nach Erteilung der Konzession im Zuge des Bauansuchens vorgelegt werden. Für die Konzessionserteilung reicht ein kurzgefasster Bauentwurf aus. Diese würde für den Konzessionswerber eine einfachere und schnellere Abwicklung des Konzessionsansuchens ermöglichen.

 

§ 24 Z 3

Siehe Begründung zu § 22.

 


§ 28 Abs. 1

Um besondere Härtefälle durch die Fallfrist zu vermeiden, ist die Klarstellung erforderlich, dass auch verspätet eingebrachte Anträge zulässig sind.

 

28 Abs. 2

Die Streichung dieser Wortfolge entspricht in der Praxis den bisherigen Gepflogenheiten. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass damit die erforderliche technische Sicherheit der Anlagen auch weiterhin gewährleistet ist. Den Stand der Technik für Sicherheitsbauteile zu verlangen, könnte auf Grund neu entstehender Schnittstellen u.U. mit ungeahnten Risken verbunden sein. Daher wurde in Satz 2 mit der Ergänzung eine differenzierte Betrachtungsweise für jene Seilbahnen, die vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, ermöglicht.

 

§ 28 Abs. 3 Satz 3

Mit diesem Zusatz wird sichergestellt, dass bei verspätet eingebrachten Anträgen nicht auch eine automatische Verlängerung auf ein Jahr erfolgt.

 

§ 29 Abs. 1 1. Satz

Der Bezug auf § 28 kann entfallen, da die Anlage unverändert betrieben wird und daher eine neuerliche Prüfung der technischen Voraussetzungen gem. § 28 nicht erforderlich ist.

 

§ 29 Abs. 2

Um Ungleichbehandlungen von Kapitalgesellschaften zu vermeiden erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Gesamtrechtsnachfolge.

 

§ 31

Siehe Begründung zu § 18 Abs. 1.

 

§ 32

Die Vorlage der vollständigen Bauentwürfe sowie Detailplanungen sollte im Interesse einer einfacheren und schnelleren Abwicklung des Konzessionsverfahrens erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.

 

§ 33

Die EG Konformitätserklärungen müssen gemäß der RL 2000/9/EG nicht schon im Bauentwurf enthalten sein. Die Wortfolge „projektbezogen“ dient zur näheren Klarstellung.

 

§ 34

Der Bauentwurf soll von der Behörde hinsichtlich des Sicherheitsberichtes nur auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.

 

§ 35

Auch die Infrastruktur kann innovative Merkmale aufweisen, nicht nur Sicherheitsbauteile und Teilsysteme.

Die Festlegung von besonderen Bedingungen ist aber nur erforderlich, wenn die innovativen Merkmale sicherheitsrelevante Auswirkungen haben.

 


§ 40

Durch die gegenständliche Streichung, soll der ursprünglich demonstrativ geregelte Parteibegriff taxativ formuliert werden. Diese Regelung würde auch dem derzeit geltenden Eisenbahngesetz entsprechen.

 

§ 43 Abs. 2 2. Satz

Der Ausschluss einer Verlängerungsmöglichkeit bei Änderung des Standes der Technik wird durch die RL 2000/9/EG nicht gefordert und kann im Einzelfall die teuren Planungen und Projektvorbereitungen zunichte machen. Der Ausschluss der Fristverlängerung, wenn Sicherheitsinteressen berührt sind, müsste ausreichend sein.

 

 

 

§ 52 Abs. 1 und 2

Die neue Regelung ist im Sinne einer Klarstellung erforderlich. Für Teilabtragungen im Zuge von Umbaumaßnahmen ist die Erteilung einer eigenen Abtragungsbewilligung nicht erforderlich.

 

§ 52 a

Mit dieser Verordnungsermächtigung wird die Grundlage für die nähere Regelung der Wiederaufstellung von Bestandsanlagen geschaffen.

 

§ 58 Abs. 1a

In der Praxis hat sich gezeigt, dass beim Umbau eine unterschiedliche Behandlung von Neu- und Altanlagen unbedingt notwendig ist und die vor dem 3.5.2004 genehmigten und errichteten öffentlichen Seilbahnen daher nach jenen Regelwerken und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dafür anzuwenden waren, beurteilt werden müssen.

 

§ 60 Satz 3

Siehe Begründung § 58 Abs. 1a.

 

§ 60 Abs. 2 und 3

Siehe Begründung § 58 Abs. 1a.

 

§ 81 Abs. 2

Mit dieser neuen Bestimmung wird dem Unterschied zwischen diensthabenden und verantwortlichen Betriebsleiter Rechnung getragen und klargestellt, dass nur für den diensthabenden Betriebsleiter eine jederzeitige Erreichbarkeit in angemessener Zeit gefordert wird.

 

§ 97

Diese Bestimmung ist eine notwendige Berichtigung.

 

§ 99

Der unterschiedlichen Behandlung von Alt- und Neuanlagen muss konsequenterweise auch in dieser Bestimmung Rechnung getragen werden. Überdies wird klargestellt, dass den Seilbahnbetreibern die Verpflichtung zur Nach- bzw. Umrüstung im Interesse der Sicherheit zukommt. Die Aufnahme der Wortfolge „ bzw. der Genehmigung gem. § 110“ stellt eine notwendige Ergänzung dar.

 

§ 110 Abs. 1

Siehe Begründung § 13 Abs. 1

 

§ 110 Abs. 2

Mit dieser Bestimmung soll eindeutig festgelegt werden, dass bei einer mehr als 5 Jahre dauernden Unterbrechung der Betrieb als gänzlich und dauernd eingestellt gilt.

In den Erläuternden Bemerkungen sollte festgehalten werden, dass die jährliche erforderliche Hauptuntersuchung als Betriebsführung gem. § 110 Abs 1 gilt.

 

§ 111 Abs. 2

Die Überführung der Schlepplifte von der Gewerbeordnung in das Seilbahngesetz wirft zahlreiche Probleme auf. Der Gesetzgeber hat versucht durch die Einstufung von Schleppliften als nicht öffentliche Seilbahnen die schlimmsten bürokratischen Hürden zu nehmen, gleichwohl führt die Gleichbehandlung der Schlepplifte mit anderen Seilbahnen zu massiven Überregulierungen, die den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.

Der Gesetzgeber hat den von der RL 2000/9/EG durchaus möglichen Spielraum für nicht öffentliche Seilbahnen nicht ausreichend genutzt.

Die Ausweitung des § 111 soll den Spielraum für eine praxiskonformere Ausgestaltung der Durchführungsverordnung ermöglichen.

 

§ 113 Abs. 2

Diese Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung dar.

 
 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.