293/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Hofer, Neubauer
und weiterer Abgeordneter

betreffend soziale und rechtliche Absicherung der pflegenden Angehörigen

Es gibt in Österreich ungefähr 426.000 Personen, die Angehörige bzw. Bekannte zu Hause pflegen bzw. betreuen. 80 Prozent der Pflege- und Betreuungsleistungen werden meist von den Angehörigen zu Hause erbracht.

Pflege in einem Heim kostet bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung, durchschnittlich 3.000 Euro. Ungefähr dasselbe kostet es, wenn der Betroffene zu Hause bleibt. Doch das ist nur aufgrund der geringen Bezahlung bei sehr langen Arbeitszeiten möglich.

Die Amnestie für illegal im Pflegebereich Beschäftigte wird bis Ende des Jahres verlängert. Bis dahin plant die Regierung ein tragfähiges Finanzierungsmodell mit den Ländern für die 24-Stunden-Pflege zu Hause zu erarbeiten. Diese 24-Stunden- Betreuung soll denselben Regeln folgen, wie die Betreuung in Pflegeheimen, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sind und Eingriffe in die privaten Vermögenswerte zulassen.

Die derzeitige Praxis der illegalen Betreuung durch Pflegekräfte aus Osteuropa führt zu Lohndumping und Ausbeutung. Der Weg der nun mit dem Hausbetreuungsgesetz" gegangen wird, besteht im Wesentlichen darin, die derzeitigen Zustände zu legalisieren, nicht aber die Situation zu verbessern. Dies kann nur gelingen, wenn die Finanzierung geändert wird. Insofern handelt es sich um eine Scheinlösung, denn wenn sich Haushalte legale Pflege nicht leisten können, wird wohl weiter auf Schwarzarbeit zurückgegriffen werden.

Die Bestimmungen die für unselbständig Beschäftigte vorgesehen sind, werden in der Praxis wenig Auswirkung zeigen. Da die Arbeitszeitbestimmungen und Mindestlohntarife für Selbständige nicht gelten, wird es für die Haushalte billiger sein, auf selbständige Betreuer zurückzugreifen.

Eine Bevorzugung der Selbständigkeit ist schon im Regierungsübereinkommen verankert. Hier heißt es: Für die Betreuung daheim ist ein eigener Beschäftigungstypus möglichst auf der Basis selbständiger Beschäftigung zu entwickeln."

Hier wird eine Selbständigkeit ermöglicht, die keine Selbständigkeit sein kann, denn wenn jemand 14 Tage rund um die Uhr bei einer bestimmten Person arbeitet, ist eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gegeben.

Es ist aber nicht davon auszugehen, daß sich die bestehende Praxis ändert, so lange es Menschen gibt, die illegal billiger arbeiten. Mehrkosten die durch die Legalisierung entstehen, sollten teilweise durch öffentliche Förderungen abgedeckt werden. Ein Teil der Kosten muß also privat getragen werden. Insofern bleibt die Schwarzarbeit ökonomisch die attraktivere Variante.

 


Eine gute Versorgung im Fall der Pflege- und oder Betreuungsbedürftigkeit ist ebenso wie bei Krankheit, Unfall oder Behinderung eine Kernaufgabe des Sozialstaats.

Menschen mit Behinderung sind eine inhomogene Gruppe und müssen als solche mit ihren jeweiligen Bedürfnissen in der aktuellen Debatte berücksichtigt werden. Dabei ist es wesentlich, daß Menschen mit Rechten ausgestattet werden und nicht als Hilfsempfänger gesehen werden. Ziel unterstützender Betreuung muß die Integration und ein möglichst selbst bestimmtes Leben sein.

Ohne eine zusätzliche Bereitstellung von Finanzmitteln läßt sich das Problem nicht lösen. Die Finanzierung darf nicht durch den Haushalt der Betroffenen erfolgen, aber auch nicht auf Kosten der Pfleger und Betreuer. Wenn die Finanzierung von Pflegenden und Betreuenden nicht gesellschaftlich erfolgt, und das Risiko überwiegend privat getragen werden muß, kann die Schwarzarbeit in diesem Bereich nicht bekämpft werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um

1.             neben der Fördermöglichkeit ab der Stufe 5 auch für alle anderen Pflegestufen unter der Stufe 5 nach einer Bedarfsprüfung eine Fördermöglichkeit für die Betreuung vorzusehen

2.             die tendenzielle Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Pflegern zu beseitigen und der Scheinselbstständigkeit vorzubeugen

3.             für den, von Regierungsvertretern in Abrede gestellten, doch eintretenden Fall einer Klage auf Anerkennung als Arbeitnehmer, entweder durch einen gesetzlichen Ausschluß Rechtsicherheit zu schaffen oder andernfalls einen Amtshaftungsanspruch zu gewähren

4.             im Fall der Pflege- und oder Betreuungsbedürftigkeit, ebenso wie bei Krankheit und Unfall, die Einkommens und Vermögensgrenze im Sinne einer Solidarleistung entfallen zu lassen

5.             den Förderwerber mit einem Rechtsanspruch auszustatten."

 In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales ersucht