323/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Hofer, Kickl, Neubauer, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige

Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können sich zu einem begünstigten Beitragssatz in der Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern. Im Fall dieser neu geschaffenen begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger übernimmt der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag. Der pflegende Angehörige hat daher nur mehr einen Beitragssatz von 10,25 Prozent der Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 138,38 zu leisten.

Diese begünstigte Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

-         bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln

-         die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld - zumindest in der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der jeweiligen Landespflegegeldgesetze - haben

-         die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft des Pflegers bzw. der Pflegerin erheblich beanspruchen

-         der Wohnsitz des Pflegers bzw. der Pflegerin muss sich während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befinden

Bei Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 wird seit 1. Juli 2007 die Hälfte jenes Beitrages, der auf die freiwillig versicherte Pflegeperson entfallt (Dienstnehmeranteil) vom Bund getragen. Liegt ein Anspruch auf ein Pflegegeld zumindest der Stufe 5 vor, so wird der gesamte Anteil, den die freiwillig versicherte Person zu tragen hat, durch den Bund übernommen. Die Halbierung bzw. die Übernahme des Dienstnehmerbeitrages durch den Bund ist für längstens 48 Kalendermonate möglich.

Da es keinen vernünftigen Grund für diese zeitliche Beschränkung auf 48 Monate gibt, soll diese fallen. Weiters ist es aufgrund der beträchtlichen Leistungen pflegender Angehöriger angebracht, dass die öffentliche Hand den Dienstnehmeranteil auch für pflegende Personen übernimmt, wenn der zu pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der jeweiligen Landespflegegeldgesetze hat.

Der Großteil der Pflegebedürftigen in Österreich wird von Angehörigen gepflegt. Diese wenden viel Zeit und Kraft auf, damit die Angehörigen nicht auf fremde Hilfe angewiesen wenden bzw. in ein Pflegeheim müssen. Dafür werden sie nicht finanziell entlohnt. Der Staat hat daher dafür Sorge zu tragen, dass diese harte Arbeit gewürdigt wird und die pflegenden Angehörigen im Alter einen Anspruch auf eine angemessene Pension erhalten.

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um sicherzustellen, dass bei der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen, der Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher hat, der Bund den Dienstnehmeranteil und den fiktiven Dienstgeberanteil ohne zeitliche Beschränkung unabhängig von der Pflegestufe trägt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der zu pflegenden Person um einen nahen Angehörigen handelt, dass die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt, dass die Arbeitskraft des Pflegers erheblich beansprucht wird und dass sich der Wohnsitz des Pflegers während des Zeitraums der Pflegetätigkeit im Inland befindet."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.