331/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 wird wie folgt geändert:

§ 52 Abs 5 lautet:

„§ 52 (5) In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, ist zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen."

Begründung

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die Briefwahl in Österreich eingeführt. Diese ist jedoch aufgrund des hohen Risikos von Manipulationen abzulehnen. Das zeigen auch Beispiele aus jenen Ländern, die sich bereits der Briefwahl bedienen. Für Menschen mit Behinderung wäre die Briefwahl zwar ein Vorteil, dennoch steigt damit die Gefahr des Wahlbetruges.

Menschen mit Behinderung müssen die Möglichkeit erhalten, ohne unüberwindbare Hürden persönlich vor der Wahlbehörde zu erscheinen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Das erfordert allerdings ein Mindestmaß an Wahllokalen in den Gemeinden, die barrierefrei zugänglich sind. Deshalb soll es künftig in jeder Gemeinde zumindest ein barrierefrei erreichbares Wahllokal geben.

Davon profitieren nicht nur Menschen mit Behinderung sondern auch ältere Personen und Menschen, die temporär behindert sind.

Informeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Innere Angelegenheiten unter Verzicht auf die erste Lesung ersucht.