335/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
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ANTRAG

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 BGBl. Nr. 376 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 BGBl. Nr. 376 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 BGBl. Nr. 376 geändert wird

 

 

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I Nr. 13/2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 21j Abs. 2 lautet:

„21j. (2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden, wobei aufgebrachte Beiträge für Produkte aus biologischer Produktion unabhängig davon, ob sie als solche auch vermarktet wurden, jedenfalls für Absatzförderungsmaßnahmen für Produkte aus biologischer Produktion zu verwenden sind. “

 

Begründung:

 

Die Zuweisung von Geldern für Bio-Aktivitäten der AMA beruht aktuell auf Vermarktungszahlen, d. h. Beiträge für Bio-Produkte, die nicht als solche vermarktet werden, bleiben dabei unberücksichtigt.

 

In Österreich wurden 2006 20% der biologisch produzierten Milch nicht als biologisch vermarktet. Bei einer angenommen Gesamt-Lieferung von 380 Mio. Liter Biomilch und einem AMA-Beitrag von 0,291 Cent/kg entsprechen 20% einem Betrag von 220.000 €. Diese Gelder wurden letztendlich von Biobauern entrichtet, jedoch bei der AMA nicht für Bio-Marketing eingesetzt. Doch es sind genau jene Bauern - die biologisch produzieren, deren Produkte aber nicht als Bioprodukte vermarktet werden können - welche die Unterstützung der AMA benötigen. Mit der vorgeschlagenen Änderung im AMA-Gesetz soll sichergestellt werden, dass auch diese Gelder in Zukunft für Bio-Marketing-Aktivitäten verwendet werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.